Treffer
BGH Beschluss

Revision teilweise stattgegeben: Einstellung wegen Verjährung, Verurteilung wegen gefährlicher KV bestätigt

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 667/81
Datum
30.12.1981
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der BGH hebt die Verurteilung wegen sexuellen Missbrauchs teilweise auf, da diese Taten nach der zum Tatzeitpunkt geltenden Rechtslage verjährt sind; das Verfahren wird insoweit gemäß § 206a StPO eingestellt. Die weitergehende Revision wird verworfen; die Verurteilung wegen gefährlicher Körperverletzung bleibt bestehen und der Angeklagte wird zu fünf Monaten Freiheitsstrafe verurteilt. Die Verjährungsfolgen ergeben sich aus der Gesetzesänderung und den Übergangsregelungen (Art. 309 EGStGB).

Abstrakte Rechtssätze

1

Maßgebliche Verjährungsfristen richten sich nach der zum Tatzeitpunkt geltenden Einordnung der Tat; nachträgliche Gesetzesänderungen, die Fristen verlängern, gelten nach den Übergangsbestimmungen nicht für vor dem Inkrafttreten begangene Taten.

2

Wird eine Straftat durch Herabsetzung der Mindeststrafe in ein Vergehen umgewandelt, kann dies die Verjährungsfrist verkürzen; eine erst später erfolgende Verlängerung greift nicht, wenn die Übergangsregel dies ausschließt.

3

Die Strafverfolgung ist verjährt, wenn die erste zur Unterbrechung der Verjährung geeignete Handlung (z. B. Anordnung der ersten Vernehmung durch die Staatsanwaltschaft) erst nach Ablauf der anwendbaren Verjährungsfrist vorgenommen wird.

4

Ist eine Teilverurteilung einzustellen, ist der Ausspruch über die Gesamtstrafe aufzuheben und für die verbleibenden Verurteilungen ein neuer Straf- oder Einzelstrafenentscheid zu treffen.

Vorinstanzen

Landgericht Paderborn, 8. September 1981

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

4 StR 667/81 in der Strafsache gegen ███████ ohne festen Wohnsitz, geboren am ████████ 1936 in ██████, Kreis █████, wegen gefährlicher Körperverletzung u. a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 30. Dezember 1981 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO

Tenor

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Paderborn vom 8. September 1981 aufgehoben, a) soweit der Angeklagte wegen sexuellen Missbrauchs eines Kindes in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch einer Schutzbefohlenen verurteilt ist; insoweit wird das Verfahren eingestellt (§ 206a StPO); b) im Ausspruch über die Gesamtstrafe. Die weitergehende Revision wird verworfen.

2. Der Angeklagte ist damit wegen gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von fünf Monaten verurteilt.

Die Kosten des Verfahrens, einschließlich der Rechtsmittelkosten, und die dem Angeklagten entstandenen notwendigen Auslagen trägt die Staatskasse, soweit das Verfahren eingestellt worden ist (§§ 464 Abs. 1 und 2, 467 Abs. 1 StPO). Im Übrigen trägt der Angeklagte die Kosten (§§ 473 Abs. 1, 465 Abs. 1 StPO).

Gründe

Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen sexuellen Missbrauchs eines Kindes in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch einer Schutzbefohlenen und wegen gefährlicher Körperverletzung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und zwei Monaten verurteilt. Die Revision des Angeklagten, die das Verfahren beanstandet und die Verletzung sachlichen Rechts rügt, hat teilweise Erfolg.

1. Soweit der Angeklagte wegen sexuellen Missbrauchs seines Kindes Irene verurteilt worden ist, ist die Strafverfolgung verjährt. Der Generalbundesanwalt hat hierzu in seinem Antragsschreiben vom 1. Dezember 1981 ausgeführt:

„Zwar belief sich die Verjährungsfrist zur Tatzeit (Sommer 1973) noch auf 10 Jahre, weil § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB a. F. damals noch ein Verbrechen war, sodass sich die Verjährungsfrist nach § 67 Abs. 1 StGB a. F. bestimmte. Das am 18. November 1973 in Kraft getretene Vierte Gesetz zur Reform des Strafrechts (BGBl. I S. 1725) hat aber § 176 StGB durch Herabsetzung der Mindeststrafe in ein Vergehen umgewandelt. Dadurch verkürzte sich die Verjährungsfrist gemäß § 67 Abs. 2 StGB a. F. auf 5 Jahre. Diese Verjährungsfrist ist zwar am 1. Januar 1975 durch § 78 Abs. 3 Nr. 3 StGB n. F. wieder auf 10 Jahre verlängert worden. Dies gilt aber nach Art. 309 Abs. 1 und 3 EGStGB nicht für Taten, die – wie hier – vor dem 1. Januar 1975 begangen worden sind. Insoweit gelten die verkürzten Verjährungsfristen des bisherigen Rechts weiter. Da die Tat im Sommer 1973 war und die erste zur Unterbrechung der Verjährung geeignete Handlung (Anordnung der ersten Vernehmung des Angeklagten durch die Staatsanwaltschaft, § 78c Abs. 1 Nr. 1 StGB i. V. m. Art. 309 Abs. 1 EGStGB) erst am 27. Juni 1980 erfolgt ist (Bl. 29 d. A.), ist die Strafverfolgung insoweit verjährt. Die Verjährungsfrist für die Strafverfolgung wegen sexuellen Missbrauchs einer Schutzbefohlenen (§ 174 Abs. 1 Nr. 3 StGB n. F., § 174 Nr. 1 StGB a. F.) betrug und beträgt, da nur ein Vergehen, 5 Jahre. Auch für diese Handlung ist die Strafverfolgung verjährt.“

Diesen Ausführungen stimmt der Senat zu.

Damit war das Verfahren insoweit einzustellen (§ 206a StPO). Das zwingt zugleich zur Aufhebung der Gesamtstrafe.

2. Darüber hinaus war der Revision der Erfolg zu versagen.

Die Verfahrensrüge geht fehl. Nach der dienstlichen Küberung des Vorsitzenden der erkennenden Strafkammer vom 2. November 1981 entspricht die verkündete Urteilsformel in ihrer ergänzten Form dem Beratungsergebnis.

Die Sachbeschwerde ist unbegründet. Die Verurteilung wegen gefährlicher Körperverletzung zu fünf Monaten Freiheitsstrafe lässt weder im Schuldspruch noch im Strafausspruch einen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten erkennen. Nach dem Zusammenhang der Urteilsgründe lässt sich auch ausschließen, dass die Strafzumessung in dem aufgehobenen Fall die Bemessung der Strafe für die gefährliche Körperverletzung beeinflusst hat. Wie der Generalbundesanwalt in seinem Antragsschreiben zutreffend dargelegt hat, kommt auch eine Strafaussetzung zur Bewährung nicht in Betracht.

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