Revision wegen unzulässiger Verlesung ärztlicher Atteste bei Notzuchtverurteilung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 667/52
- Datum
- 23.04.1953
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Verlesung ärztlicher Atteste nach §256 StPO ist nur zulässig, wenn der Zweck des Strafverfahrens in der Verfolgung der bescheinigten Körperverletzung liegt.
Enthalten ärztliche Feststellungen Schlüsse über Bedeutung oder Entstehungsweise von Verletzungen, kann die Verlesung des Attestes die unmittelbare mündliche Vernehmung des Arztes nicht ersetzen.
Ein Attest, das neben reinen Verletzungsfeststellungen substantielle Tatsachenbehauptungen über Umstände (z. B. Kleidung, gynäkologische Befunde, gegenüber dem Arzt gemachte Angaben) enthält, ist nicht als bloße medizinische Bescheinigung verlesbar.
Verletzt die Verlesung unzulässiger Beweismittel den Grundsatz der Unmittelbarkeit (§250 StPO) und ist nicht auszuschließen, dass das Urteil darauf beruht, ist das Urteil aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung zurückzuverweisen.
Vorinstanzen
Landgericht Bielefeld, 8. August 1952
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den ██████████████████████ Herbert B. aus ███, Krs. ██, dort geboren am ████, wegen Notzucht
hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 23. April 1953, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Dr. Gros als Vorsitzender, Bundesrichter Krumme, Bundesrichter Dr. Engels, Bundesrichter Dr. Hille, Bundesrichter Dr. Augustin als beisitzende Richter, Landgerichtsrat ███ als ██████████ der ███████████████████,
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Bielefeld vom 8. August 1952 mit den zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Gründe
Die Revision des wegen Notzucht verurteilten Angeklagten ist begründet. Sie rügt mit Recht, dass in der Hauptverhandlung die Bescheinigungen der Ärzte Dr. Ho. und Dr. ████████ verlesen worden sind.
Wenn § 256 StPO die Verlesung ärztlicher Atteste über körperliche Verletzungen, die nicht zu den schweren gehören, gestattet, so bedeutet das nicht, dass die Feststellung des Vorliegens einer solchen Verletzung in jedem Verfahren auf Grund der Verlesung eines sie bescheinigenden Attestes getroffen werden darf.
Dieser Weg ist vielmehr nur dann zulässig, wenn der Zweck des Strafverfahrens in der Verfolgung einer solchen Körperverletzung besteht. Das ist in der Rechtsprechung seit jeher anerkannt (RG Rspr. 9 634; RGSt 26, 383; 35, 162; RG JW 1934, 3209 Nr. 23 sowie 1935, 542 Nr. 49) und findet seine Rechtfertigung vornehmlich in der Erwägung, dass die schriftliche Erklärung eines öffentlich bestellten Arztes dann eine ausreichende Urteilsgrundlage bieten kann, wenn es für die Feststellung des gesetzlichen Straftatbestandes in den §§ 223, 223a, 230 StGB auf nichts weiter ankommt als auf das bloße Vorhandensein einer bescheinigten Körperverletzung selbst.
Hier liegen die Verhältnisse aber nicht so. Der Angeklagte wird nicht verfolgt, weil er die Zeugin ███, geborene ██, leicht verletzt, sondern weil er sie vergewaltigt haben soll. Der Tatbestand der Notzucht setzt eine Körperverletzung nicht voraus. Es kam somit nicht auf die einfache Feststellung an, ob die Zeugin körperliche Verletzungen aufwies, sondern vielmehr auf die wesentlich schwierigere Beantwortung der Frage, welche Schlüsse aus etwaigen Verletzungen gezogen werden sollten.
Es liegt auf der Hand, dass in dieser Hinsicht die bloße Verlesung eines Attestes die zeugenschaftliche Vernehmung des Arztes nicht zu ersetzen vermag.
Die Verlesung der Bescheinigung des praktischen Arztes ████ war weiter auch deshalb unzulässig, weil sich sein Attest nicht auf die Bezeugung einer Körperverletzung beschränkt, sondern ████████ Aussagen über den Zustand der Kleidung der Zeugin ███, über die Erfolglosigkeit der frauenärztlichen ████████████ sowie über die damaligen Angaben der Zeugin dem Arzt gegenüber enthält, die hinsichtlich der Zeit der behaupteten Vergewaltigung erheblich von dem abweichen, was die Strafkammer für erwiesen erachtet hat (vgl. RG Recht 1903, 216 Nr. 1218).
Indem das Gericht alle diese Angaben durch die Verlesung des Attestes zum Verhandlungsgegenstand machte, hat es den Grundsatz der Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme verletzt (§ 250 StPO).
Auf der somit verfahrensrechtlich fehlerhaften Verlesung der beiden Atteste, die im Übrigen hinsichtlich der festgestellten Verletzungen nur teilweise miteinander übereinstimmen, kann das verurteilende Erkenntnis beruhen.
Es ergibt sich nämlich nicht, dass die Strafkammer den Inhalt der unrechtmäßig verlesenen Atteste bei Gewinnung ihrer Überzeugung unbenutzt gelassen hätte. Hätte zudem die Strafkammer die Ungültigkeit der Verlesung erkannt, so würde sie möglicherweise die beiden Ärzte als Zeugen geladen haben (vgl. RG JW 1934, 3209 Nr. 23).
Es ist nicht auszuschließen, dass das Gericht auf Grund der Bekundungen der Ärzte zu einer anderen Beurteilung des Sachverhalts, insbesondere hinsichtlich der Glaubwürdigkeit der Angaben der Zeugin ███, gelangt wäre.
Das angefochtene Urteil unterliegt daher der Aufhebung, ohne dass es noch einer Erörterung der weiteren Revisionsrügen bedarf.
| Engels | Dr. Gros | Dr. Hille | |||
| Krumme | Dr. Augustin |