Revision verworfen; Ablehnung der Strafaussetzung zur Bewährung gerechtfertigt
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 666/89
- Datum
- 12.01.1990
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine Revision ist als unbegründet zu verwerfen, wenn die revisionsrechtliche Nachprüfung keinen Rechtsfehler zugunsten des Verurteilten ergibt (§ 349 Abs. 2 StPO).
Die Ablehnung der Strafaussetzung zur Bewährung ist zulässig, soweit die Voraussetzungen des § 56 Abs. 2 StGB die Versagung rechtfertigen.
Die Kosten eines erfolglosen Rechtsmittels sind dem Unterliegenden aufzuerlegen.
Der Antrag des Generalbundesanwalts und die Anhörung des Beschwerdeführers begründen Verfahrensaspekte, die die Entscheidung über die Revision nicht von der materiellen Prüfung entbinden.
Vorinstanzen
Landgericht Dortmund, 14. August 1989
Rubrum
Abschrift
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
4 StR 666/89
in der Strafsache gegen Peter ███ ohne festen Wohnsitz, geboren am [REDACTED] in Koforidua (Ghana), zur Zeit in Haft, wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 12. Januar 1990 einstimmig
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Dortmund vom 14. August 1989 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Die Ablehnung einer Strafaussetzung zur Bewährung rechtfertigt sich jedenfalls aus § 56 Abs. 2 StGB.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
| Salger | Laufhütte | Steindorf | |||
| Knoblich | Meyer-Goßner |