Revision: Freispruch wegen fehlender Kausalität bei Omnibus-Motorrad‑Unfall
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 666/57
- Datum
- 30.01.1958
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine Verurteilung wegen eines Erfolgsdelikts setzt voraus, dass die ursächliche Verbindung zwischen dem schuldhaften Verhalten und dem eingetretenen Erfolg mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit festgestellt ist; bloße Möglichkeiten eines gleichartigen Erfolgs genügen nicht.
Bei nicht auszuräumenden Zweifeln an der Ursächlichkeit kommt dem Beschuldigten der Anspruch auf Freispruch zu (in dubio pro reo).
§ 23 Abs. 2 StVO verpflichtet nicht ohne Weiteres zur Aufstellung von Sicherungslampen bei kurzzeitigen Rangier‑ oder Überquerungsmanövern auf wenig befahrenen, übersichtlichen Straßen in den Nachtstunden.
Das Vorhandensein sichtbarer Rück‑ und Bremsleuchten sowie die weite Sichtbarkeit des stehenden oder rangierenden Fahrzeugs können weitergehende Sicherungsmaßnahmen entbehrlich machen, wenn eine Gefährdung nicht vorhersehbar war.
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen ███ ███, Kreis ███, den Kraftfahrer Willi M., a. O. [REDACTED], dort geboren am [REDACTED], wegen fahrlässiger Tötung u. a. hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 30. Januar 1958, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Sauer, Bundesrichter Dr. Seibert, Bundesrichter Hoepner, Prof. Dr. Lang-Hinrichsen als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt als Vertreter ███ ████████████████████,
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das angefochtene Urteil des Landgerichts in Aschaffenburg vom 9. September 1957 aufgehoben.
Der Angeklagte wird freigesprochen.
Die Kosten des Verfahrens und die dem Angeklagten erwachsenen notwendigen Auslagen werden der Landeskasse auferlegt.
Von Rechts wegen.
Gründe
I. Der Angeklagte kehrte in der Nacht zum 1. Juli 1956 gegen 2 Uhr mit einem 10,80 m langen Omnibus von einer Fahrt nach [REDACTED], wo er wohnte, zurück. Er hatte vor, den Omnibus in einer Hofeinfahrt abzustellen, die links neben der breiten und übersichtlichen Straße liegt. Deshalb fuhr er, zur linken Straßenseite hin ausholend, schräg nach rechts auf einen Gehwegvorplatz, der auf der rechten Straßenseite schräg gegenüber der Hofeinfahrt lag. In dieser Stellung, in der der Omnibus zur Längsrichtung der Straße etwa einen 45°-Winkel bildete und den größten Teil der Straßenbreite einnahm, wollte der Angeklagte seinen Wagen schräg nach hinten über die Straße hinweg in die Hofeinfahrt rollen lassen. In diesem Augenblick bemerkte er, dass aus der Richtung, aus der er gekommen war, aus etwa 11,5 m Entfernung ein Motorradfahrer sich näherte. Der Angeklagte schätzte dessen Geschwindigkeit auf 50 km/h. Er begann die Rückwärtsbewegung nicht, weil er annahm, der Motorradfahrer werde links hinter dem Omnibus vorbeifahren. Dies glaubte er aus der gleichbleibenden Geschwindigkeit des Motorrads schließen zu dürfen. Vom Heck des Omnibus bis zum Linienrand der Fahrbahn war nämlich ein Zwischenraum von 1,10 m, an den sich noch ein bis zum Straßengraben reichender Streifen von 60 cm anschloss. Der Motorradfahrer stieß jedoch mit erheblicher Wucht gegen die rechte hintere Ecke des Omnibus, ungefähr 20 bis 25 cm rechts neben der brennenden Schlussleuchte, und erlitt schwere Verletzungen, denen er kurze Zeit später erlag. Eine 4 Stunden nach dem Unfall bei ihm entnommene Blutprobe ergab einen Alkoholgehalt von 2,19 ‰. Der auf dem Hintersitz mitfahrende Nebenkläger [REDACTED] erlitt einen Schädelbasisbruch und schwere Prellwunden.
II. Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen fahrlässiger Tötung in Tateinheit mit fahrlässiger Körperverletzung zu 150 DM Geldstrafe verurteilt. Sie sieht sein Verschulden darin, dass er es unterließ, dem Motorradfahrer die Größe des aus der Fahrbahn stehenden Omnibus durch Einschalten der Innenbeleuchtung kenntlich zu machen. Das Landgericht bezweifelt allerdings wegen der alkoholbedingten, mangelhaften Reaktionsbereitschaft des Motorradfahrers, ob die Unterlassung des Angeklagten (Einschalten der Innenbeleuchtung) für den eingetretenen Erfolg ursächlich war. Sie ist aber der Ansicht, in einem solchen Falle dürfe der Ursachenzusammenhang nur dann verneint werden, wenn mit Sicherheit oder mit einer an Sicherheit grenzenden Wahrscheinlichkeit feststehe, dass der Unfall mit seinen Folgen auch ohne die Verkehrswidrigkeit des Täters eingetreten wäre. Da dieser Grad von Gewissheit nicht festgestellt werden könne, müsse der ursächliche Zusammenhang zwischen der Unterlassung des Angeklagten und dem tödlichen Erfolg trotz der bestehenden Zweifel bejaht werden.
III. Die Revision des Angeklagten rügt die Verletzung sachlichen Rechts und Verfahrensverstöße. Sie muss zur Aufhebung des Urteils und zum Freispruch des Angeklagten führen.
1. Schon die Sachrüge ist begründet. Selbst wenn der Angeklagte sich verkehrswidrig verhalten haben sollte, so durfte die Strafkammer ihre Zweifel an der Ursächlichkeit dieses Verhaltens für den eingetretenen Erfolg nicht zu seinen Nachteil unberücksichtigt lassen. Nach dem im Strafverfahren herrschenden Grundsatz, dass nur ein bewiesenermäßener Schuldiger verurteilt werden darf, muss dem Angeklagten das Vorliegen der gesetzlichen Tatbestandsmerkmale und damit auch die Ursächlichkeit seines schuldhaften Verhaltens für den eingetretenen Erfolg nachgewiesen werden. Als ursächlich darf ein verkehrswidriges Verhalten nur dann angenommen werden, wenn sicher ist, dass es bei verkehrsgerechtem Verhalten nicht zu dem schädlichen Erfolg gekommen wäre. Andernfalls ist die vom Angeklagten gesetzte Bedingung für die Würdigung des Erfolges ohne strafrechtliche Bedeutung; der ursächliche Zusammenhang zwischen Handlung und Erfolg kann dann nicht bejaht werden. Der bloßen gedanklichen Möglichkeit eines gleichen Erfolgs steht die Bejahung der Ursächlichkeit nicht entgegen; vielmehr muss sich eine solche Möglichkeit auf Grund bestimmter Tatsachen, die im Urteil zu würdigen sind, so verdichten, dass sie die Überzeugung von der an Sicherheit grenzenden Wahrscheinlichkeit des Gegenteils vernünftigerweise ausschließt. Diese Grundsätze hat der Senat in dem zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung bestimmten Beschluss vom 25. September 1957 – 4 StR 354/57 (veröffentlicht in NJW 1958, 149 und VRS 13, 465) näher dargelegt.
Im vorliegenden Falle beruhen die Zweifel der Strafkammer an der Ursächlichkeit des Verhaltens des Angeklagten für den Unfall nicht nur auf der bloßen gedanklichen Möglichkeit, dass es zu dem Unglück auch dann gekommen sein könnte, wenn der Angeklagte die Innenbeleuchtung seines Omnibus eingeschaltet hätte. Sie fußen vielmehr auf der bestimmten, im Urteil mitgeteilten Tatsache, dass der Motorradfahrer erheblich angetrunken und fahrtuntauglich war und deshalb vielleicht auch dann auf den Omnibus geprallt wäre, wenn dieser von innen her beleuchtet gewesen wäre. Danach steht nicht zweifelsfrei fest, dass der Unfall bei eingeschalteter Innenbeleuchtung vermieden worden wäre. Ohne die sichere Überzeugung der Strafkammer hiervon aber darf die Ursächlichkeit dieser Unterlassung nicht bejaht werden. Die Begründung des Landgerichts trägt daher die Verurteilung des Angeklagten nicht.
2. Dennoch könnte der von der Strafkammer ermittelte Sachverhalt die Möglichkeit einer Verurteilung des Angeklagten eröffnen, wenn er durch eine andere als die von der Strafkammer angenommene und ihm als Verkehrswidrigkeit vorgeworfene Unterlassung den Unfall verursacht oder wenigstens mitverursacht hätte. Die von der Strafkammer festgestellten besonderen örtlichen und zeitlichen Umstände, unter denen es zum Unfall kam, lassen jedoch eine solche Verkehrswidrigkeit nicht erkennen, setzen den Senat vielmehr in den Stand, zu entscheiden, dass gegen den Angeklagten ein begründeter Verdacht eines anderweiten verkehrswidrigen Verhaltens nicht besteht.
a) Es kann unerörtert bleiben, ob der Auffassung der Strafkammer, der Angeklagte habe verkehrswidrig gehandelt, weil er die Einschaltung der Innenbeleuchtung unterließ, angesichts der besonderen Tatumstände gefolgt werden kann. Denn auch dann, wenn in Übereinstimmung mit ihr diese Frage bejaht werden müsste, würde, wie bereits ausgeführt, die Verurteilung des Angeklagten daran scheitern müssen, dass die Ursächlichkeit der Unterlassung für den Unfall nicht bewiesen ist.
b) Zweifeln begegnet die weitere Auffassung der Strafkammer, der verunglückte Motorradfahrer würde wegen seiner Angetrunkenheit auch eine rote Sicherungslampe, wenn der Angeklagte sie auf die Mitte der Fahrbahn gestellt hätte, nicht gesehen haben. Doch können diese Bedenken auf sich beruhen. Denn die Auffassung der Strafkammer, hierzu sei der Angeklagte an sich verpflichtet gewesen, vermag der Senat nicht zu teilen. Zwar musste er sich, wie sich aus § 17 StVO ergibt, so verhalten, dass eine Gefährdung des Straßenverkehrs durch sein Vorhaben, in das rechts der Straße gelegene Grundstück einzufahren, ausgeschlossen war. Bei Beurteilung der insoweit an seine Sorgfaltspflicht zu stellenden Anforderungen können jedoch die Besonderheiten nicht außer Betracht gelassen werden, unter denen sich der Unfall ereignete. Der Angeklagte schickte sich an, eine Straße zu überqueren, die, wie die Strafkammer feststellt, „wenig verkehrsreich war“. Dieses Vorhaben wollte er früh 2 Uhr durchführen, also zu einer Zeit, zu der erfahrungsgemäß eine solche Straße noch weniger als sonst befahren ist. Unter diesen Umständen wäre ein Fahrzeugführer überfordert, wenn von ihm verlangt würde, er müsse nach beiden Richtungen einer weithin gerade verlaufenden und übersichtlichen Straße dieser Ordnung Sicherungslampen aufstellen. Eine solche Verpflichtung lässt sich auch nicht dem § 23 Abs. 2 StVO entnehmen. Danach müssen, wenn die Sicherheit des Verkehrs es erfordert, „haltende oder liegengebliebene Fahrzeuge durch besondere Sicherungslampen, Fackeln oder ähnliche Beleuchtungsvorrichtungen oder durch rückstrahlende Warneinrichtungen auf ausreichende Entfernung kenntlich gemacht werden“. Einen Verkehrsvorgang, wie diese Bestimmung ihn im Auge hat, stellte das vom Angeklagten beabsichtigte Fahrvorhaben nicht dar. Sein Fahrzeug hatte er nicht abgestellt. Dies wäre dann der Fall gewesen, wenn er die Antriebskraft des Omnibus, und sei es auch nur vorübergehend, ausgeschaltet gehabt hätte, um das Fahrzeug zum Stehen zu bringen. Er war jedoch in einem Bewegungsvorgang begriffen, in dessen Durchführung er nur mit Rücksicht auf das Herannahen eines anderen Verkehrsteilnehmers kurze Zeit innehielt. Darin kann kein Halten im Sinne des § 23 Abs. 2 erblickt werden.
Überdies waren, auch als sein Fahrzeug stand, sämtliche rückwärtigen Beleuchtungskörper eingeschaltet. Wenn für den Motorradfahrer, wie die Strafkammer feststellt, auch nur die rechten hinteren Brems- und Schlusslichter sichtbar waren, so darf doch nicht übersehen werden, dass der Motorradfahrer, der mit aufgeblendetem Scheinwerfer heranfuhr, den großen Omnibus und dessen rotes rechtes Schlusslicht schon von weitem, mindestens aber aus einer Entfernung von 115 m hätte erkennen können. Dem Urteilszusammenhang ist die Überzeugung der Strafkammer zu entnehmen, dass der Motorradfahrer in einem Maße durch Alkoholgenuss in seiner Fahrtüchtigkeit beeinträchtigt war, dass er nicht einmal eine auf die Straßenmitte gestellte rote Sicherungslampe mit Sicherheit wahrgenommen hätte.
Bei dieser Sachlage war das grob verkehrswidrige Verhalten des Motorradfahrers für den Angeklagten nicht voraussehbar. Ein begründeter Verdacht, dass er sich strafbar gemacht haben könnte, besteht demnach gegen ihn nicht. Daraus ergab sich die Entscheidung des Senats.
Rotberg Sauer Seibert Bundesrichter Hoepner ist durch Urlaubsabwesenheit am Unterschreiben verhindert.
| Justizangestellter | Lang-Hinrichsen | ||
| Rotberg |