Revision teilweise stattgegeben: Zur Prüfung alkoholbedingter Schuldfähigkeit und Beweiswürdigung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 66/54
- Datum
- 20.05.1954
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die bloße Bezugnahme auf frühere gleichgelagerten Vorstrafen genügt nicht, um eine aktuelle behauptete Alkoholisierung als unglaubwürdig zu verwerfen, sofern aus den Vorstrafakten nicht hervorgeht, dass diese Taten ohne Alkoholeinfluss begangen wurden.
Die verspätete Geltendmachung eines Alkoholvorwurfs in der Hauptverhandlung rechtfertigt nicht automatisch die Wertung der Unwahrheit, insbesondere wenn der Angeklagte in polizeilicher Vernehmung die Tat ganz bestritten hat; das Unterlassen eines Hinweises auf Alkoholkonsum bei Leugnung der Tat ist für die Glaubwürdigkeitsbeurteilung unbeachtlich.
Bei Einwand der verminderten Schuldfähigkeit durch Alkoholisierung hat das Tatgericht die Behauptung substantiiert zu prüfen und gegebenenfalls gemäß § 244 Abs. 2 StPO Zeugen (z. B. Zechgenossen) zu vernehmen, sofern deren Identität feststellbar ist.
Kann die Strafkammer ihre Annahme über das Vorliegen oder Nichtvorliegen der Voraussetzungen des §51 Abs.2 StGB nicht rechtsfehlerfrei begründen, ist der Strafauspruch insoweit aufzuheben und zur neuerlichen sachlichen Entscheidung zurückzuverweisen.
Vorinstanzen
Landgericht Essen, 30. Oktober 1953
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Vulkaniseur Valter W. ███ aus ██████ ██, geboren am ███ ██ ██ in ██ ███████ i. a. S. in Sicherungsverwahrung, wegen Diebstahls i. R., hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 20. Mai 1954, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Groß als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Engels, Bundesrichter Dr. Hille, Bundesrichter Dr. Augustin, Bundesrichter Dr. Seibert als ███████████ Richter, Staatsanwalt ████████ als Vertreter der ███████████████████, Justizangestellter ███████
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Essen vom 30. Oktober 1953 im Strafaussprach, auch soweit sich dieser auf § 20a StGB stützt, samt den zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben und die Sache insoweit zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Im Übrigen wird die Revision verworfen.
Von Rechts wegen
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten als rückfälligen Dieb und gefährlichen Gewohnheitsverbrecher verurteilt, weil er nach dem Genuss von Alkohol ein Fahrrad gestohlen hat, als er aus der Sicherungsverwahrung in anderer Sache bedingt entlassen worden war.
Die Revision des geständigen Angeklagten wendet sich nur gegen den Strafaussprach mit dem Vorbringen, die Strafkammer habe dem Beschwerdeführer rechtsirrtümlich die Rechtswohltat des § 51 Abs. 2 StGB versagt. Zum Schuldspruch entbehrt das Rechtsmittel der Begründung und ist deshalb insoweit unzulässig (Lindenmaier-Möhring § 302 StPO Nr. 4).
Das Landgericht hält es zwar für möglich, dass Alkohol den Angeklagten zur Tatzeit leicht enthemmt hatte; es glaubt aber nicht, dass er so viel getrunken hatte, dass während der Tathandlung der Zustand des § 51 Abs. 2 StGB eingetreten war. Diese Beweisannahme beruht auf Erwägungen, die nicht frei von Rechtsfehlern sind:
Zunächst ist nicht verständlich, inwiefern sich aus dem Vergleich der Tat mit den zahlreichen Fahrraddiebstählen, deretwegen der Angeklagte früher verurteilt worden ist, ergeben soll, seine Angaben über die Menge des genossenen Alkohols seien unglaubwürdig; denn das Urteil sagt nichts über das Tatgeschehen in den einschlägigen Vorstrafakten. Der Schluss wäre nur möglich, wenn der Angeklagte die früheren Fahrraddiebstähle ohne vorherigen Alkoholgenuss begangen hätte, so dass seine Schutzbehauptung, er stehle Fahrräder nur in angetrunkenem Zustand, als widerlegt erachtet werden müsste.
Das Landgericht stützt sich ferner darauf, dass der Angeklagte erst kurz vor Ende der Beweisaufnahme auf die Alkoholwirkung verwiesen hat, und hält wegen dieses späten Vorbringens seine Schutzbehauptung für unglaubwürdig. In diesem Zusammenhang stellt der Tatrichter fest: Der Angeklagte habe bei der Polizei die Täterschaft geleugnet. Wenn der Angeklagte aber bei seiner polizeilichen Vernehmung die ihm zur Last gelegte Tat überhaupt abstritt, konnte er sich nicht gleichzeitig darauf berufen, er habe unter Alkoholeinfluss gestanden; der Umstand, dass er bei der Polizei nichts von genossenem Alkohol gesagt hat, musste daher im Zusammenhang mit der Frage der Glaubwürdigkeit seiner Angaben in der Hauptverhandlung außer Betracht bleiben.
Die Strafkammer wird sich also mit der Einlassung des Angeklagten über die Menge des genossenen Alkohols und seiner Wirkung auf die Schuldfähigkeit der haltlosen und willensschwachen Persönlichkeit im Rahmen des § 51 Abs. 2 StGB erneut auseinandersetzen müssen.
Ob die Strafkammer im Hinblick auf § 244 Abs. 2 StPO die Zechgenossen des Angeklagten als Zeugen über den Verzehr in der Gastwirtschaft vernehmen sollte, wird im wesentlichen davon abhängen, ob ihre Namen und Anschriften noch festzustellen sein werden.
| Groß | Hille | ||
| Engels | Seibert |