Zurückverweisung wegen mangelhafter Sachaufklärung in Beihilfe-/Steuerhehlerei-Fall
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 66/51
- Datum
- 22.11.1951
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Der Tatrichter verletzt seine Aufklärungspflicht, wenn er bei erheblichen Verdachtsmomenten Widersprüche zwischen Vorverfahren und Hauptverhandlung nicht aufklärt, insbesondere nicht die vernehmenden Ermittlungsbeamten oder einschlägige Zeugen vernimmt.
Die bloße Nichterwiderung belastender Vorbringen durch Mitangeklagte entbindet das Gericht nicht von der Pflicht, eigene Feststellungen zu den Umständen des Absatzes und der Beteiligung (z. B. Anwesenheit, Mitwirkung, Informationsübermittlung) zu treffen.
Behauptungen über ordnungsmäßige Buchungen oder sonstige Entlastungsbelege entlasten den Angeklagten nur, wenn der Tatrichter deren Vorliegen und Echtheit durch Zeugenvernehmung oder Vorlage der Unterlagen prüft.
Für die Beurteilung von gutem Glauben bzw. bedingtem Vorsatz ist zu klären, in welchem Zeitpunkt dem Erwerber Kenntnis von der Zollhinterziehung zuteil wurde; eine erst nachträgliche Kenntnis vernichtet keinen bereits vor der Tat vorhandenen Tatvorsatz.
Ob eine Zollhinterziehung bereits beendet war, ist entscheidend für die Strafbarkeit des späteren Erwerbs; war die Hinterziehung noch andauernd, kann der spätere Erwerber sich der Beihilfe oder Hehlerei schuldig machen.
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen
1. den Werkmeister Wi██, geboren ebenda am ███, 2. den Kaufmann Gustav Wilhelm ██ B. aus ████, geboren ebenda am █████, 3. den Kaufmann Johann K., geboren am █ in █████,
wegen Beihilfe zur Steuerhinterziehung und wegen Steuerhehlerei
hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 22. November 1951, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Groß als Vorsitzender, Bundesrichter Krumme, Bundesrichter Porchner, Bundesrichter Dr. Engels, Bundesrichter Dr. Hulle als beisitzende Richter, Bundesanwalt ██████ in der Verhandlung, Oberstaatsanwalt Dr. ███ bei der Verkündung des Urteils als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Tenor
Auf die Revision des Hauptzollamtes in Bochum als Nebenkläger wird das Urteil des Landgerichts in Bochum vom 16. ████████ █████, soweit es die Angeklagten ██ und K. betrifft, mit den ████████ █████████ Feststellungen aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Die Revision rügt mit Recht, dass das Landgericht seiner Aufklärungspflicht nicht genügt habe. Dieses hat ein Verschulden der Angeklagten u. a. deshalb nicht für nachgewiesen erachtet, weil ihnen nicht zu widerlegen sei, dass sie ihre „Zugeständnisse im Vorverfahren von rückschauender Warte aus“ gemacht haben. Um welche Angaben es sich hierbei im einzelnen handelt, ist dem Urteil nicht zu entnehmen. Falls sie sich auf den äußeren Hergang bei dem Absatz der Waren beziehen, hätte geprüft werden müssen, ob und in welcher Weise die Angeklagten die von ihnen bekundeten Tatsachen erst nach Vollendung der mit Strafe bedrohten Handlungen erfahren haben. Das Landgericht hatte sich auch nicht auf die Feststellung beschränken dürfen, dass ihre Einlassungen in verschiedenen, für die Entscheidung wesentlichen Punkten nicht durch die Aussagen der Mitangeklagten widerlegt werden konnten. Der festgestellte Sachverhalt, der – wie im Urteil wiederholt betont wird – erheblichen Verdacht gegen die Angeklagten begründet, drängte vielmehr dazu, vor allem die Widersprüche zwischen ihrer Einlassung in der Hauptverhandlung und ihren belastenden Angaben im Vorverfahren – gegebenenfalls unter Vernehmung der Kriminal- und Zollbeamten, die die Ermittlungen geführt haben, über das Zustandekommen dieser Aussagen – aufzuklären.
Der Angeklagte Rosendahl hat z. B. nach der Vernehmungsniederschrift vom 17. Januar 1950 ausgesagt, der in dieser Sache rechtskräftig verurteilte Hornung und ein jüdischer Händler seien in einem Personenkraftwagen vor dem mit Kaffee beladenen Lastzug hergefahren, um Kontrollen rechtzeitig festzustellen und den Fahrer des nachfolgenden Lastzugs zu warnen. Wenn er diesen Umstand vor dem Abladen des Kaffees bei ██████ erfahren haben sollte, worüber Feststellungen fehlen, wäre sein angeblich guter Glaube an die einwandfreie Herkunft der Ware jedenfalls in diesem Zeitpunkt zerstört worden. Auch die Feststellung, dass ██████████ seine Vermittlertätigkeit zeitlich vor der nächtlichen Ankunft des Lastzugs ausgeübt hat und an dem Vertrieb des Kaffees „offenbar“ nicht beteiligt war, genügt nicht. Wie sich aus den Akten ergibt, hat █████████ vor dem Zollfahndungsbeamten selbst zugegeben, bei der Ablieferung des Kaffees an ███████ zugegen gewesen zu sein; auch ███ hat dies im Vorverfahren bestätigt und weiter angegeben, dass er gemeinschaftlich mit ██ ████ 7 Zentner Kaffee zu dem Mitangeklagten K. befördert habe. Das Landgericht hätte die Angeklagten daher unter Vorhalt dieser Bekundungen hören und gegebenenfalls ██████ als Zeugen vernehmen müssen. Bei seiner Vernehmung vom 18. Januar 1950 hat ███████ ferner erklärt, er habe auf die Frage des Refaßmanns ██████, ob die Nylonstrümpfe auf Rechnung gingen und eine Zollquittung dabei wäre, erwidert, die Strümpfe kämen aus dem DP-Lager Landsberg; ihm sei klar, dass ██████ gewusst habe, dass die Strümpfe unverzollt waren. Dieser Vorfall spricht eindeutig gegen seinen guten Glauben. Demgegenüber ist der im Urteil hervorgehobene, offene Absatz der Nylonstrümpfe und Chiffontücher an namhafte Bochumer Firmen zur geringen Beweiskraft. Die Angaben K.s über das Gespräch mit ███ hätten daher ebenfalls zum Gegenstand der Hauptverhandlung gemacht werden müssen. Soweit der Angeklagte die Art der Vernehmungen im Zuge der Ermittlungen gegen ihn in der Hauptverhandlung angezweifelt hat, hätte das Landgericht die von ihm erhobenen Vorwürfe durch Anhörung der vernehmenden Beamten prüfen müssen, ehe es über den Beweiswert der Aussagen entschied.
In den Fällen █████ und K. ist eine Verletzung der Aufklärungspflicht auch darin zu erblicken, dass nicht festgestellt worden ist, welche Güte der Kaffee hatte, und ob die Angeklagten sich vor dem Kauf hierüber unterrichtet haben. ██ hat sich nach seinen Angaben im Vorverfahren vorher eine Probe geben lassen. Die Rechnung der Firma ███████████████ ein halbes Jahr vor der Tat der Beschwerdeführer lässt nicht erkennen, ob es sich um Kaffee gleicher Güte und den damals handelsüblichen Preis dafür handelte. Da K. sich zur Rechtfertigung des von ihm gezahlten Preises von 14,50 DM je kg darauf berufen hat, dass er Bergmannskaffee noch billiger bezogen habe, hätte auch festgestellt werden müssen, ob im Januar 1950 solcher Kaffee frei verkäuflich und der im vorliegenden Fall gelieferten Ware gleichwertig war. Zu Unrecht hat das Landgericht ferner den Widerspruch zwischen der Einlassung K.s, er habe eine Rechnung verlangt, die ihm ernstlich versprochen worden sei, und seinen Angaben im Vorverfahren, wonach er nur eine Quittung über den gezahlten Kaufpreis gefordert hat, nicht aufgeklärt. Ebenso durfte es die Behauptung K.s, dass er die Lieferung ordnungsmäßig in seinem Wareneingangsbuch vermerkt habe, nicht als wahr unterstellen. Wenn auch die Zollbehörde das Gegenteil nicht ermittelt hat, so war der Tatrichter doch verpflichtet, eigene Feststellungen hierüber zu treffen, indem er die Angestellten, welche die Buchungen vorgenommen haben sollen, als Zeugen vernahm. Der Beleg über den Wareneingang vom 6. Januar 1950 genügt schon deshalb nicht, weil er – entgegen der Ansicht des Landgerichts – keinen Buchungsvermerk enthält.
Die abschließende Würdigung, „dass die Angeklagten zu den vorhandenen Verdachtsgründen stets Erklärungen gefunden haben, die nicht zu widerlegen seien und einen vernünftigen Zweifel an ihrer Schuld – insbesondere im Hinblick auf die ordnungsmäßigen Buchungen des Wareneingangs – bestehen ließen“, entbehrt hiernach einer ausreichenden tatsächlichen Grundlage.
Außerdem hat das Landgericht, wie die Revision ebenfalls mit Recht rügt, Tatsachen, die in dem Urteil festgestellt sind und besonders geeignet sein können, die Beurteilung des Sachverhalts zu Ungunsten der Angeklagten zu beeinflussen, unbeachtet gelassen und auch die bei ihnen als gewiegten Geschäftsleuten vorauszusetzende Lebenserfahrung nicht genügend berücksichtigt. Nach dem festgestellten Sachverhalt hat K. einer Ehefrau die Ankunft des Lastwagens telegraphisch unter Verwendung eines Decknamens für Kaffee mitgeteilt und ██████ zum Empfang der Ladung zu sich bestellt. Da dieser beim Eintreffen des Lastzuges zur Stelle war, musste er von dem Inhalt des Telegramms unterrichtet gewesen sein. Dieser Umstand spricht nach Lage der Sache für seine Schuld; das Landgericht hat ihn aber in seiner Beweisführung nicht erörtert. ███████ handelte mit Kraftfahrzeugersatzteilen und schloss daneben auch andere, sich ihm gelegentlich bietende Geschäfte ab. Er war ein guter Bekannter von ████; auch ███ kannte ihn und seine Familie seit Jahren; █████████████ lernte ihn durch ███████ kennen. Das Urteil erörtert nicht, ob die Angeklagten █████ und K., die mit Rücksicht darauf, dass es sich erkennbar nur um ein Gelegenheitsgeschäft handelte, zu besonderer Sorgfalt verpflichtet waren, nicht schon dadurch, dass sie sich mit der Erklärung begnügten, der Kaffee stamme von jüdischen Händlern aus München, zu erkennen gegeben haben, dass sie mit dem Erwerb von Schmuggelware rechneten und ihn in Kauf nahmen. Besonders K., der Kaffee in München nur gegen Vorauszahlung hätte beziehen können, musste Gewicht darauf legen, die Namen der kapitalkräftigen Firmen zu erfahren, die ihm Ware zug um zug gegen Barzahlung liefern wollten. Gegen ████ und ██████████ spricht auch, dass sie in der Hauptverhandlung zunächst bestritten haben, von Händlern in München erfahren zu haben, dass der Kaffee von jüdischen Händlern geliefert werde. Bei Berücksichtigung aller dieser Umstände im Zusammenhang mit den im Urteil gewürdigten, schwerwiegenden Verdachtsgründen würde sich das Landgericht möglicherweise von der Schuld der Angeklagten überzeugt haben, zumal auch ein bedingter Vorsatz zur Verurteilung wegen Beihilfe zur Steuerhinterziehung und Steuerhehlerei genügt.
Die lückenhafte Beweiswürdigung zwingt wie die mangelnde Sachaufklärung zur Aufhebung des Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Landgericht.
Dieses wird bei der neuen Verhandlung Gelegenheit haben, auf das tatsächliche Vorbringen der Revision einzugehen, das in der Revisionsinstanz nicht berücksichtigt werden kann. Es wird auch noch zu prüfen haben, in welchem Zeitpunkt die Zollhinterziehung der jüdischen Händler beendet war. Wenn der Kaffee, was nach dem Sachverhalt nahe liegt, unmittelbar nach seiner Ankunft im DP-Lager von diesem oder schon von der Zollgrenze des Bundesgebiets aus unmittelbar nach Bochum befördert worden sein sollte, ohne vorher in die „Grüne Straße“ gebracht und von dort aus verteilt worden zu sein, wäre vor dem Absatz an die Angeklagten K. und ███ im Inland noch nicht zur Ruhe gekommen und die Zollhinterziehung bis zu diesem Zeitpunkt mithin nicht beendet gewesen (RGSt 52, 23, 26, 235; 69, 193, JW 1936, 2239 Nr. 40). Da ein Teil der Ladung nur kurzfristig bei █████ lagern sollte, könnte dieser sich insoweit auch der Beihilfe zur Zollhinterziehung (§ 398 RAO) schuldig gemacht haben.
Nérehner
| Krumme | Dr. Hulle | ||
| Dr. Groß | Dr. Engels |