Teilweiser Revisionsbeschluss: Freiheitsberaubung aus Schuldspruch gestrichen (§154a StPO)
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 664/89
- Datum
- 18.01.1990
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Beschränkung der Verfolgung gemäß §154a Abs.2 StPO führt zur entsprechenden Änderung des Schuldspruchs zugunsten des Betroffenen, wenn die Voraussetzungen der Vorschrift vorliegen.
Bei teilweiser Aufhebung von Verurteilungen ist die Strafe nur dann zu ändern, wenn anzunehmen ist, dass das Tatgericht bei Wegfall des betreffenden Schuldspruchs eine geringere Strafe verhängt hätte.
Handlungen, die dem entfallenen Schuldspruch zugrunde lagen, können weiterhin durch verbleibende Schuldsprüche erfasst sein, sodass eine strafrechtliche Erfassung der Tatfolgen bestehen bleiben kann.
Die Kostenentscheidung trifft den unterliegenden Rechtsmittelführer für das Revisionsverfahren, soweit er unterliegt und angefallene notwendige Auslagen der Nebenklägerin.
Vorinstanzen
Landgericht Paderborn, 2. Oktober 1989
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
4 StR 664/89
in der Strafsache gegen Klaus-Peter S ████ aus ████████, geboren am █████ ███ 1957 in █████, zur Zeit in Haft,
wegen versuchter Vergewaltigung u. a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 18. Januar 1990 einstimmig
Tenor
1. Die Verfolgung wird gemäß § 154a Abs. 2 StPO auf den Vorwurf der versuchten Vergewaltigung in Tateinheit mit sexueller Nötigung und mit gefährlicher Körperverletzung beschränkt.
2. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Paderborn vom 2. Oktober 1989 im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte wegen versuchter Vergewaltigung in Tateinheit mit sexueller Nötigung und mit gefährlicher Körperverletzung verurteilt wird.
3. Die weitergehende Revision wird verworfen.
4. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren erwachsenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchter Vergewaltigung in Tateinheit mit sexueller Nötigung, Freiheitsberaubung und gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt.
Der Senat hat die Verfolgung mit Zustimmung des Generalbundesanwalts gemäß § 154a Abs. 2 StPO auf den Vorwurf der versuchten Vergewaltigung in Tateinheit mit sexueller Nötigung und mit gefährlicher Körperverletzung beschränkt und den Schuldspruch dementsprechend dahin geändert, dass die Verurteilung wegen Freiheitsberaubung entfällt. Die weitergehende Revision ist im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO unbegründet. Der Senat schließt aus, dass das Landgericht auf eine geringere Strafe erkannt hätte, wenn es von der Verurteilung wegen Freiheitsberaubung abgesehen hätte. Die Handlungen, die diesem Erkenntnis zugrunde liegen, sind von dem bestehenbleibenden Schuldspruch erfasst.
| Salger | Laufhütte | Steindorf | |||
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