Revision wegen fahrlässiger Tötung aufgehoben und zur neuen Verhandlung zurückverwiesen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 664/67
- Datum
- 05.04.1968
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Ein Fahrzeugführer hat seine Geschwindigkeit so zu wählen, dass der Anhalteweg innerhalb der überschaubaren Strecke bleibt und den örtlichen Sichtverhältnissen entspricht (§ 9 Abs. 1 StVO).
Die bloße kurzzeitige Sichtbehinderung durch ein anderes Fahrzeug rechtfertigt nicht ohne weitere Umstände die Annahme eines Geschwindigkeitsverstoßes, wenn der Fahrer den betreffenden Straßenabschnitt zuvor einsehen konnte.
Der Fahrer darf auf verkehrswidriges Verhalten Dritter nur dann Rücksicht nehmen, wenn besondere Umstände vorliegen, die ein solches Verhalten bei verständiger Würdigung als voraussehbar erscheinen lassen (Vertrauensgrundsatz).
Überschreitet der Fahrzeugführer die zulässige Höchstgeschwindigkeit, kann er sich nicht auf das Verkehrsvertrauen berufen und handelt selbst verkehrswidrig.
Bei der Ursachenermittlung eines Verkehrsunfalls ist zu prüfen, ob kombinierte Brems- und Ausweichmanöver den Zusammenstoß hätten vermeiden können.
Vorinstanzen
Landgericht Essen, 12. September 1967
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
in der Strafsache gegen ██, den Maschinenschlosser Gerd ███, geboren █████████ 1944 in ████, wegen fahrlässiger Tötung.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 5. April 1968, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender,
Bundesrichter Faller, Bundesrichter Dr. Bortzler, Bundesrichter Mayr, Bundesrichter Dr. Sanders als beisitzende Richter,
Landgerichtsrat ███ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter █████
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Essen vom 12. September 1967 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen fahrlässiger Tötung zu zwei Monaten Gefängnis verurteilt und die Strafe zur Bewährung ausgesetzt. Die Revision, mit der er die Verletzung sachlichen Rechts rügt, hat Erfolg.
1. Nach den Urteilsfeststellungen befuhr der Angeklagte am 23. März 1967 mit seinem Personenkraftwagen Opel-Kadett gegen 21.00 Uhr in Bottrop die ihm gut bekannte 6 m breite und durch Gaslaternen ausreichend beleuchtete Straße "Am Quellenbusch" in nördlicher Richtung. Die Fahrbahn war feucht. Der Angeklagte hatte das Abblendlicht eingeschaltet und fuhr mit einer Geschwindigkeit von 40 bis 50 km/h auf die Einmündung der – in seiner Fahrtrichtung gesehen – von links heranführenden Straße "An Freitagshof" zu, wo er auf den angrenzenden Gehwegen (UA 5) einige Fußgänger gewahrte. Bevor er die Einmündung erreichte, begegnete ihm ein Personenkraftwagen, der aus dem "Freitagshof" in den "Quellenbusch" eingebogen war und durch dessen Abblendlicht er leicht geblendet wurde. Da jenes Fahrzeug während des Einbiegens außerdem bis zur Straßenmitte geriet, wich der Angeklagte nach rechts aus und fuhr – mit gleichbleibender Geschwindigkeit – nahe an den östlichen Fahrbahnrand heran. Unmittelbar nach der Begegnung bemerkte er etwa 25 m vor sich, rechts von der Fahrbahnmitte (UA 3), die 65-jährige Fußgängerin Hedwig ███████. Frau ███████ kam aus der am "Freitagshof" gelegenen Kirche, in der, wie der Angeklagte wusste, ein Abendgottesdienst stattgefunden hatte, und war dabei, den "Quellenbusch" nördlich der Einmündung zu überqueren. Trotz sofortigen starken Bremsens gelang es dem Angeklagten nicht mehr, sein Fahrzeug rechtzeitig anzuhalten. Als Frau ███████ bereits bis auf 1,5 m an den östlichen Fahrbahnrand herangekommen war, wurde sie von der vorderen rechten Seite seines Kraftwagens erfasst und auf den Gehweg geschleudert. Sie erlitt beiderseitige Unterschenkelbrüche und innere Verletzungen und verstarb am nächsten Tage infolge eines auf die Verletzungen zurückzuführenden Kreislaufversagens. Das Fahrzeug des Angeklagten, das eine durchgehende, kräftig gezeichnete Bremsspur von 19 m Länge auf der Fahrbahn hinterließ, blieb etwa 4 m hinter der Anstoßstelle (UA 5) stehen.
2. In diesen Feststellungen findet die Verurteilung des Angeklagten keine ausreichende Grundlage.
a) Das Landgericht hat ein für den Unfall ursächliches Verschulden darin gesehen, dass der Angeklagte schneller gefahren sei, als ihm seine Sichtweite erlaubt habe. Durch das einbiegende Fahrzeug sei ihm die Sicht auf den nördlich der Einmündung liegenden Verkehrsraum genommen worden. Dies habe ihn veranlassen müssen, seine Geschwindigkeit wesentlich herabzusetzen. Da er vor der Begegnung mit dem einbiegenden Kraftwagen auf den Gehwegen im Bereich der Einmündung Fußgänger bemerkt und gewusst habe, dass in der Kirche am "Freitagshof" ein Abendgottesdienst abgehalten worden sei, habe es "nicht außerhalb aller Wahrscheinlichkeit" gelegen, dass sich während des Einbiegens jenes Fahrzeugs Passanten nördlich der Einmündung auf seine Fahrbahn begeben hätten. Wenn der Angeklagte seine Geschwindigkeit angesichts dieser unklaren Verkehrslage pflichtgemäß auf etwa 30 km/h ermäßigt hätte, wäre es nicht zu dem Unfall gekommen.
b) Diese Ausführungen geben zu rechtlichen Bedenken Anlass. Die Strafkammer geht zutreffend davon aus, dass ein Kraftfahrer jederzeit mit Hindernissen im nicht einsehbaren Teil seiner Fahrbahn rechnen muss. Deshalb darf seine Geschwindigkeit stets nur so hoch sein, dass der Anhalteweg nicht länger ist als die überschaubare Strecke (BGH VRS 27, 109, 110 m. weit. Nachw.). Hieraus lässt sich für den Angeklagten jedoch nicht ohne weiteres ein Verkehrsverstoß ableiten. Aus den Feststellungen ergibt sich, dass seine Sicht auf Grund der Lichtquellen seines Fahrzeugs und der Straßenbeleuchtung an sich erheblich weiter reichte als es nach dem Anhalteweg seines Kraftwagens erforderlich war. Sie umfasste vor der Begegnung mit dem einbiegenden Personenkraftwagen und der dadurch verursachten Sichtbehinderung bereits den Bereich der Einmündung und des späteren Unfallortes. In dieser Ausdehnung wies seine Fahrbahn zu jenem Zeitpunkt keinerlei Hindernisse auf; die Fußgänger im Bereich der Einmündung befanden sich nach den Urteilsfeststellungen sämtlich auf den Gehwegen. Während der kurzfristigen Behinderung seiner Sicht durch das eingebogene, ihm entgegenkommende Fahrzeug geriet der Angeklagte daher auf einen Straßenabschnitt, den er bereits eingesehen hatte. Die vorausliegende Strecke, die er vor der Begegnung als frei von Hindernissen erkannt hatte, war so groß, dass sie ihm auch nach der Begegnung mit dem anderen Fahrzeug noch einen ausreichenden Anhalteweg geboten hätte. Bei dieser Sachlage kann nicht davon ausgegangen werden, dass die vom Landgericht festgestellte Geschwindigkeit von 40 bis 50 km/h an sich überhöht war und der Angeklagte gegen die sich aus § 9 Abs. 1 StVO ergebende Pflicht verstoßen hat, als er seine Geschwindigkeit trotz der Begegnung mit dem einbiegenden Kraftwagen beibehielt (vgl. auch BGH VRS 6, 433, 434). Der Schuldvorwurf wäre danach nur gerechtfertigt, wenn er mit dem Verhalten der verunglückten Frau ██████ rechnen musste.
Das Landgericht hebt zutreffend hervor, dass die Verunglückte sich verkehrswidrig verhalten habe (UA 6). Nach dem Vertrauensgrundsatz, der den gesamten Straßenverkehr beherrscht, hat sich ein Kraftfahrer nur auf solche für ihn noch nicht erkennbare Verkehrswidrigkeiten anderer einzustellen, mit denen zu rechnen er bei verständiger Würdigung aller gegebenen Umstände triftige Veranlassung hat. Dazu gehören vor allem die Verkehrswidrigkeiten, die so häufig begangen werden, dass ein gewissenhafter Fahrer verständigerweise mit ihnen rechnen muss (BGH VRS 17, 233, 235). Nach ständiger Rechtsprechung des Senats kann bei dem heutigen Stand der Verkehrserziehung und -erfahrung, insbesondere in einer Großstadt, im Allgemeinen davon ausgegangen werden, dass erwachsene Fußgänger vor dem Überqueren der Fahrbahn in ausreichendem Maße Acht geben und sich von der Gefahrlosigkeit ihres Vorhabens überzeugen (BGH VRS 20, 129, 130; vgl. auch VRS 26, 203, 204 m. weit. Nachw.). Das gilt auch für in einer Großstadt lebende Frauen von 65 Jahren, es sei denn, dass sie einen gebrechlichen oder verkehrsunsicheren Eindruck machen. Aus diesem Grunde brauchte der Angeklagte, als er vor der Begegnung mit dem einbiegenden Kraftwagen "mehrere" Fußgänger auf den Gehwegen im Bereich der Einmündung gewahrte, grundsätzlich nicht damit zu rechnen, dass einer von ihnen vor seinem schnell herankommenden beleuchteten Fahrzeug die Fahrbahn überqueren würde. Daran vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass ihnen durch den einbiegenden Personenwagen für kurze Zeit die Sicht auf sein Fahrzeug genommen war. Bei der Verkehrslage war von den Passanten, die die Straße trotz der Sichtbehinderung überqueren wollten, zu erwarten, dass sie sich nach einigen Schritten auf der Fahrbahn, mindestens vor dem Überschreiten der Straßenmitte, erneut vergewisserten, ob die gegenüberliegende Fahrbahnhälfte frei war und ein weiteres gefahrloses Überqueren ermöglichte (vgl. auch BGH VRS 17, 233, 237; 25, 47, 49). Dementsprechend brauchte der Angeklagte mit dem unerwarteten verkehrswidrigen Verhalten der verunglückten Frau ██████ nur beim Vorliegen besonderer Umstände zu rechnen und es in den Bereich seiner Überlegungen einzubeziehen. Solche Umstände, wie sie z. B. darin erblickt werden könnten, dass im Bereich der Unfallstelle starker, von den Gehwegen auf die Fahrbahn hinübergreifender Fußgängerverkehr herrschte (BGH VersR 1960, 737; vgl. auch VRS 20, 51, 53), sind bisher nicht festgestellt. Dass in der nahen Kirche gerade ein Abendgottesdienst zu Ende gegangen war, könnte für einen derart regen Fußgängerverkehr sprechen; andererseits stellt das Urteil lediglich fest, dass sich "mehrere" Fußgänger auf den angrenzenden Gehwegen befanden. Bei dieser Sachlage kann nicht ohne Weiteres davon ausgegangen werden, dass derartige, den Vertrauensgrundsatz ausschließende Umstände gegeben waren.
3. Die erörterten Bedenken nötigen zur Aufhebung des angefochtenen Urteils. In der neuen Hauptverhandlung wird das Landgericht Gelegenheit finden, zu überprüfen, ob der Angeklagte tatsächlich nur mit einer Geschwindigkeit von 40 bis 50 km/h gefahren ist. Bedenken dagegen ergeben sich nicht nur aus der Länge des Bremsweges, sondern auch aus folgendem: Der Angeklagte hat die 25 m vor dem Anstoß in so kurzer Zeit durchfahren, dass die Verunglückte währenddessen nur etwa 1 bis 1,5 m zurückzulegen vermochte. Sie hatte bereits "mehr als die Hälfte" der 6 m breiten Fahrbahn überquert, als der Angeklagte sie 25 m vor sich sah (UA 3), und wurde angefahren, als sie noch 1,5 m von dem gegenüberliegenden Fahrbahnrand entfernt war. Hätte der Angeklagte die nach § 9 Abs. 4 Nr. 1 StVO zulässige Höchstgeschwindigkeit überschritten, so könnte er den Vertrauensgrundsatz nicht für sich beanspruchen, weil er sich dann selbst verkehrswidrig verhalten hätte (BGH VRS 33, 368, 370). Außerdem wird die Strafkammer dazu Stellung nehmen müssen, ob der Angeklagte nicht durch gleichzeitiges Bremsen und Ausweichen auf die – wie der Urteilszusammenhang ergibt, zur Unfallzeit verkehrsfreie Gegenfahrbahn – den Unfall hätte vermeiden können.
| Rotberg | Faller | Mayr | |||
| Bortzler | Sanders |