Wiedereinsetzung und Verwerfung der Revision wegen unbegründeter Verfahrensrügen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 663/89
- Datum
- 16.02.1990
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Wiedereinsetzung zur Erhebung von Verfahrensrügen setzt in der Regel ein tatsächliches Fristversäumnis voraus; die bloße verspätete Begründung von Verfahrensrügen rechtfertigt sie nicht.
Eine Ausnahme kann in Betracht kommen, wenn dem Verteidiger bis zum Ablauf der Revisionsbegründungsfrist überhaupt keine Akteneinsicht gewährt worden ist.
Der Verteidiger muss aktiv um Akteneinsicht bei Gericht oder der Staatsanwaltschaft bemüht sein; die schlichte Rüge fehlender Aktenzustellung in der Revisionsbegründung ersetzt diesen Erklärungs- und Handlungspflicht nicht.
Der Umstand, dass die Akten nach Fristablauf zugeleitet wurden und der Verteidiger sich in Urlaub befindet, stellt keinen Ausnahmetatbestand für Wiedereinsetzung dar.
Die Revision ist nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet zu verwerfen, wenn die Nachprüfung keine zu Lasten der Angeklagten gehenden Rechtsfehler ergibt.
Vorinstanzen
Landgericht Bochum, 30. Juni 1989
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
4 StR 663/89 in der Strafsache gegen
Jürgen Helmut █████████ aus ███████, dort geboren am ████ 1955, ████████, geboren am ████████ 1954, Volker ████, in ███, Gisbert R. (__...-__) aus ███████████████, dort geboren am ███ 1958, wegen Volksverhetzung.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 16. Februar 1990 einstimmig
Tenor
Der Antrag des Angeklagten ███████, ihm zur Erhebung von Verfahrensrügen Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wird abgelehnt. Der Angeklagte hat keine Frist versäumt, sondern lediglich geltend gemachte Verfahrensrügen nicht rechtzeitig begründet. Das berechtigt grundsätzlich nicht dazu, Wiedereinsetzung zu verlangen (BGHR StPO § 44 Verfahrensrüge 4).
Der Bundesgerichtshof hat zwar von diesem Grundsatz eine Ausnahme zugelassen, wenn dem Verteidiger des Beschwerdeführers bis zum Ablauf der Revisionsbegründungsfrist keine Akteneinsicht gewährt worden ist. Das Vorliegen eines solchen Falles behauptet der Verteidiger. Dies trifft aber nicht zu:
Das Urteil des Landgerichts ist dem Verteidiger am 30. August 1989 zugestellt worden (Bd. III Bl. 233 d.A.). In der innerhalb der Revisionsbegründungsfrist am 25. September 1989 bei Gericht eingegangenen Revisionsbegründungsschrift vom 20. September 1989 hat der Verteidiger gerügt, dass ihm die Strafakten bisher trotz Abmahnung nicht zugeleitet worden seien. Damit hatte sich der Verteidiger nicht begnügen dürfen, sondern sich darum bemühen müssen, die Akten bei Gericht oder bei der Staatsanwaltschaft – der sie zwischenzeitlich zugeleitet waren – einzusehen. Jedenfalls durfte der Verteidiger nach der Versendung des Schriftsatzes vom 20. September 1989 den Ablauf der Revisionsbegründungsfrist nicht ohne weiteres hinnehmen. Dies hat er aber getan.
Ihm sind die Akten, wie eine Anordnung des Vorsitzenden der Strafkammer vom 29. September 1989 und ein Vermerk der Geschäftsstelle des Landgerichts vom selben Tage ergeben (Bd. IV Bl. 64 d.A.), nach diesem Tage zugeleitet worden. Bei Zugang der Akten war der Rechtsanwalt jedoch in Urlaub, wie einem Vermerk der Geschäftsstelle des Landgerichts vom 3. Oktober 1989 zu entnehmen ist (Bd. IV Bl. 117 d.A.). In einem solchen Fall liegt ein Ausnahmefall, in dem Wiedereinsetzung zur Begründung von Verfahrensrügen gewährt werden kann, nicht vor. Im Übrigen sind die Verfahrensrügen auch unter Berücksichtigung des nachgereichten Schriftsatzes offensichtlich unbegründet.
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bochum vom 30. Juni 1989 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
| Laufhütte | Salger | Meyer-Goßner | |||
| Goydke | Steindorf |
Zitiert von (3)
- BGH · 1 StR 91/18 · 11.04.2019Wiedereinsetzung zur Heilung formmängeliger Verfahrensrüge abgelehnt
- BGH · 1 StR 242/20 · 14.01.2021BGH zur Tagessatzhöhe (§ 40 StGB) und Wiedereinsetzung bei fehlender Akteneinsicht (Ladungsheft)
- Oberlandesgericht Hamm · 1 Ws 325/20 · 18.08.2020Besetzungseinwand nach § 222b StPO: Unzulässig bei unvollständigem, irreführendem Vortrag