Treffer
BGH Urteil

Revision im Vorfahrtsunfall: Aufhebung wegen unzureichender Feststellungen und Zurückverweisung

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 663/57
Datum
16.08.1957
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Motorradfahrer (auch Nebenkläger) rügte das Urteil des Landgerichts nach einem Vorfahrtszusammenstoß mit tödlichem Ausgang. Der BGH hob das Urteil insoweit auf und verwies die Sache zur neuen Verhandlung zurück. Entscheidend waren unklare Feststellungen, insbesondere zu Sichtweiten, zum Wahrnehmungs- und Anhalteweg sowie dem Zeitpunkt, ab dem der Vorfahrtberechtigte mit einer Missachtung der Vorfahrt rechnen musste. Fehlende Feststellungen verhinderten eine sichere rechtliche Beurteilung des Verschuldens.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Vorfahrtberechtigter muss nicht bereits wegen der bevorstehenden Einmündung grundsätzlich seine Geschwindigkeit vermindern; er hat aber den kreuzenden Verkehr zu beobachten und Maßnahmen zur Gefahrenabwehr zu ergreifen, wenn damit zu rechnen ist, dass sein Vorfahrtrecht nicht beachtet wird.

2

Bei der Rekonstruktion eines Bremsvorgangs ist die durchschnittliche Reaktions- und Bremsansprechzeit dem reinen Bremsweg hinzuzurechnen; diese Zeit verlängert den zurückzulegenden Weg erheblich.

3

Zur Begründung strafrechtlichen Verschuldens bedarf es klarer und zweifelsfreier tatsächlicher Feststellungen, insbesondere darüber, ab welcher Entfernung der Vorfahrtberechtigte spätestens hätte damit rechnen müssen, dass der Wartepflichtige durchfährt.

4

Fehlen entscheidungserhebliche Feststellungen, darf das Revisionsgericht den Sachverhalt nicht selbst abschließend neu beurteilen, sondern hat an die Vorinstanz zurückzuverweisen.

Vorinstanzen

Landgericht Kassel, 16. August 1957

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen

1. den ███ aus ██████, geboren am ███ ██████ in ███, Kreis ██████, 2. den ████████ ███, ████ dort, geboren am ████ ███,

wegen fahrlässiger Tötung

hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 13. Februar 1958, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Rothberg als Vorsitzender, Bundesrichter Krumme, Bundesrichter Dr. Sauer, Bundesrichter Selbert, Bundesrichter Dr. Hoepner als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt Dr. [REDACTED] als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter [REDACTED] als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten und Nebenklägers Weber wird das Urteil des Landgerichts Kassel vom 16. August 1957 mit den Feststellungen, soweit der Beschwerdeführer verurteilt worden ist, sowie im Strafausspruch gegenüber dem Mitangeklagten Grebe aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Am 24. April 1957 gegen 9 Uhr morgens näherten sich die beiden Angeklagten der Kreuzung der Bundesstraßen ██ und ██ in █████ mit ihren Fahrzeugen aus verschiedenen Richtungen.

Grebe fuhr mit einem Lastwagen, von ██████ kommend, auf der Bundesstraße 4 mit einer Geschwindigkeit von 30–35 km/st auf die Kreuzung zu, wo von rechts die bevorrechtigte und als solche vorschriftsmäßig bezeichnete Bundesstraße 3 einmündet. Auf dieser Straße kam von rechts her mit seinem Motorrad der Angeklagte ████ mit etwa 40 km/st heran; auf dem Soziussitz fuhr der Landwirt █████. Zu gleicher Zeit näherte sich auf dieser Straße aus derselben Richtung auch ein Radfahrer, der vor der Kreuzung anhielt, um den Lastwagen vorbeifahren zu lassen, weil ihm dessen Geschwindigkeit zu hoch erschien, um ohne Gefahr von seinem Vorfahrtrecht Gebrauch machen zu können.

Sowohl Grebe als auch ████ achteten nicht auf den Verkehr der ihren Weg kreuzenden Straße. Grebe begann mit unverminderter Geschwindigkeit über die Kreuzung zu fahren, um seinen Weg in südlicher Richtung fortzusetzen.

Beide Angeklagten erblickten einander erst, als die Spitze des Lastwagens schon 1,20 m – 1,40 m auf der Bundesstraße 3 war und ein Zusammenstoß nur noch schwer oder überhaupt nicht mehr vermieden werden konnte. ████ sah den Lastwagen nach den Ausführungen der Strafkammer erst, als er nur noch 6 m von ihm entfernt war, bremste sofort und steuerte nach links, um hinter ihm vorbeizukommen. Da dies misslang, riss er das Steuer wieder nach rechts, während Grebe den Lastwagen nach links zog. Auch diese Maßnahmen nützten nichts mehr. ████ stieß, unter Zurücklassen einer Bremsspur von 5,1 m, mit dem Motorrad gegen die rechte Seite des Lastwagens und wurde von diesem ebenso wie █████ mitgeschleift, bis der Wagen jenseits der Kreuzung zum Stehen kam. █████ geriet hierbei unter die Hinterräder des Kraftwagens und erlag seinen Verletzungen gleich nach dem Unfall. ████ verstauchte sich nur die linke Hand.

Das Landgericht hat ██ wegen fahrlässiger Tötung in Tateinheit mit fahrlässiger Körperverletzung zu sechs Monaten Gefängnis und ██ wegen fahrlässiger Tötung zu fünf Monaten Gefängnis verurteilt. Beiden Angeklagten hat es die Fahrerlaubnis entzogen; die Sperrfrist beträgt für Grebe ein Jahr, für ████ sechs Monate. ██ erhielt Strafaussetzung zur Bewährung.

Der Angeklagte ████ hat, zugleich in seiner Eigenschaft als Nebenkläger, Revision eingelegt. Er rügt Verletzung der Aufklärungspflicht und des sachlichen Strafrechts.

Das Rechtsmittel muss Erfolg haben.

Die Aufklärungsrüge ist unbeachtlich, weil sie keine Beweismittel bezeichnet, deren sich die Strafkammer noch hätte bedienen können. Darauf, dass der Tatrichter die benutzten Beweismittel nicht voll ausgeschöpft habe, kann die Rüge nicht gestützt werden.

Die Sachrüge muss jedoch im Ergebnis durchgreifen.

Die Annahme des Landgerichts, ████ habe den Lastwagen erst gesehen, als er von ihm nur noch 6–8 m entfernt gewesen sei, steht, wie die Revision mit Recht geltend macht, in Widerspruch zu der Länge der festgestellten Bremsspur, die bis zur Anstoßstelle 5,1 m betrug. Da die Reaktions- und Bremsansprechzeit durchschnittlich 0,7 bis 0,8 Sekunden beträgt, muss der während dieser Zeit zurückgelegte Weg zu dem reinen Bremsweg hinzugerechnet werden. Das waren bei der gleichbleibenden Geschwindigkeit des Motorradfahrers von 40 km/st weitere 7,7–8,8 m. ████ muss den Lastwagen also wenigstens schon aus einer Entfernung von 12,8–13,9 m gesehen haben, ganz abgesehen von der Schreckwirkung, die der plötzlich wahrgenommene Lastwagen auf ihn ausgeübt haben könnte.

Er hatte ihn allerdings noch früher sehen können; denn er konnte nach den bisherigen, nicht ganz eindeutigen und auch in tatsächlicher Hinsicht nicht durch Schilderung der Straßenverhältnisse näher begründeten Feststellungen die Bundesstraße 4 schon 50 m vor der Kreuzung auf eine Strecke von 30 m übersehen. Diese 30 m legte der Lastwagen bei seiner Geschwindigkeit von 30–35 km/st in 3,33 Sekunden zurück, während das Kraftrad in dieser Zeit 37 m fuhr. Der Lastwagen wurde also für den Motorradfahrer schon sichtbar, als dieser sich auf etwa 37 m der Kreuzung genähert hatte.

Mit Recht hat es das Landgericht als schuldhaft angesehen, dass ████ trotzdem den Verkehr auf der Bundesstraße 4 nicht beobachtet hat. Zwar darf ein Vorfahrtberechtigter darauf vertrauen, dass der Wartepflichtige die Vorfahrt beachten werde. Er ist deshalb grundsätzlich nicht verpflichtet, seine Fahrweise zu ändern, besonders seine Geschwindigkeit herabzusetzen, wenn er sich der Einmündung einer nichtbevorrechtigten Straße oder einer Kreuzung mit solchen Straßen nähert (BGHSt 7, 118). Er darf aber die Vorfahrt nicht zu erzwingen suchen und muss in Erfüllung der allen Verkehrsteilnehmern in § 1 StVO auferlegten Pflicht zu gegenseitiger Rücksichtnahme Maßnahmen zur Verhütung eines Zusammenstoßes ergreifen, wenn er damit rechnen muss, dass sein Vorfahrtrecht nicht beachtet werden wird (BGH, VRS 5, 149). Er muss deshalb auch den Verkehr auf der einmündenden oder kreuzenden nichtbevorrechtigten Straße beobachten, soweit er sie übersehen kann (BGHSt 7, 124; VRS 10, 149), und sich bremsbereit halten, wenn ein wartepflichtiges Fahrzeug nahe an die Kreuzung heranfährt. Im Übrigen darf er abwarten, bis sich ihm deutliche Anhaltspunkte dafür bieten, dass der Wartepflichtige vorfahren wolle. Wenn er aber infolge Unaufmerksamkeit durch das Auftauchen eines die Vorfahrt missachtenden Verkehrsteilnehmers überrascht wird, kann ihm keine Schrecksekunde zugebilligt werden (vgl. Lilicke, Strafrecht im Verkehrsrecht, 20. Aufl. S. 825; Müller-Hartung, Straßenverkehrsrecht, 11. Aufl. S. 61).

Ein strafrechtlich erhebliches Verschulden des Beschwerdeführers wäre indes nur nachgewiesen, wenn er rechtzeitig, also schon in einem früheren Zeitpunkt, ehe er mit dem Bremsen begann, hätte damit rechnen müssen, dass der Lastwagenfahrer seiner Wartepflicht nicht genügen werde. In dieser Richtung enthält das Urteil keine klaren und zweifelsfreien Feststellungen.

Der Tatrichter meint zwar, ████ hätte bei Anwendung der erforderlichen Aufmerksamkeit ebenso wie der Radfahrer erkennen können, dass der Lastwagenfahrer sein Vorfahrtrecht vielleicht nicht beachten werde, weil dieser sich der Kreuzung ohne Herabsetzung seiner Geschwindigkeit von mindestens 30 km/st näherte. Diese Auffassung ist aber einerseits beeinflusst durch die oben erörterte irrige Annahme, ████ habe den Lastwagen erst aus 6–8 m gesehen, als dessen Spitze schon 1,20–1,40 m auf der Kreuzung war, während er, wie oben dargelegt, ihn bei Berücksichtigung der Reaktions- und Bremsansprechzeit schon erhebliche Zeit vorher gesehen haben muss. Andererseits ist nicht festgestellt, aus welcher Entfernung er spätestens hätte damit rechnen müssen, dass der Lastwagenfahrer durchfahren werde. Der Vergleich mit dem Verhalten des Radfahrers reicht zur Begründung eines Verschuldens des Beschwerdeführers allein nicht aus. Ganz abgesehen davon, dass nicht ersichtlich ist, wann dieser die Absicht des Lastwagenfahrers erkannte, ist auch die Beurteilung der Verkehrslage durch einen Radfahrer wesentlich anders als bei einem schnell fahrenden Motorradfahrer. Jener kann auf Grund seiner besonderen Erfahrungen im Straßenverkehr annehmen, dass ein Lastwagenfahrer im Allgemeinen erwartet, er werde als langsam fahrender Verkehrsteilnehmer, der jederzeit auf der Stelle anhalten kann, ihn ohne Weiteres vorfahren lassen.

Der Umstand allein, dass ein Lastwagen nicht schon einige Zeit vor der Kreuzung deutlich sichtbar seine Fahrgeschwindigkeit herabmindert, nötigt den Vorfahrtberechtigten noch nicht zur Erwartung, der Wartepflichtige werde die Vorfahrt verletzen. Solange dieser nämlich noch die Möglichkeit hat, sein Fahrzeug durch gewöhnliche Bremsung rechtzeitig anzuhalten oder seine Geschwindigkeit so zu ermäßigen, dass der Vorfahrtberechtigte ungefahrdet vor ihm vorbeifahren kann, muss dieser noch nicht damit rechnen, dass sein Vorfahrtrecht missachtet werde. Erst wenn der Wartepflichtige sich so schnell und so weit genähert hat, dass nach allgemeiner Erfahrung angenommen werden muss, er wolle durchfahren, ihm insbesondere – ohne Notbremsung – kein ausreichender Anhalteweg bis zum Schnittpunkt der beiden Fahrbahnen mehr bleiben, ist der Vorfahrtberechtigte verpflichtet zu bremsen, um die Gefahr eines Zusammenstoßes zu vermeiden. Eine andere Auslegung würde dem allgemeinen Interesse an einem fließenden Verkehr auf der Vorfahrtstraße nicht gerecht und das Vorfahrtrecht in einer dem Sinne des Gesetzes nicht entsprechenden Weise einschränken (vgl. Hans. OLG Hamburg in VerkMitt. 1956, 42; KG JR 1952, 446). Es muss daher hier unter Berücksichtigung der Sichtverhältnisse an Ort und Stelle und des gewöhnlichen Anhalteweges des Lastwagens festgestellt werden, in welchem Abstand vor der Kreuzung der Motorradfahrer bei pflichtgemäßer Beobachtung des kreuzenden Verkehrs spätestens damit rechnen musste, dass der Lastwagen nicht mehr rechtzeitig vor ihm anhalten werde, und ob es ihm dann selbst noch möglich war, den Zusammenstoß durch Vollbremsung zu verhindern.

Das Revisionsgericht ist nicht in der Lage, den Sachverhalt von dieser Rechtsgrundlage aus selbst abschließend zu beurteilen. Das angefochtene Urteil muss deshalb aufgehoben werden, soweit der Beschwerdeführer ████ verurteilt worden ist, und auf dessen als Nebenkläger erhobene Revision auch im Strafausspruch gegenüber dem Lastwagenfahrer Grebe, der kein Rechtsmittel eingelegt hat. Denn bei diesem hat der Tatrichter das „nicht ganz unerhebliche Mitverschulden“ des Nebenklägers ████ strafmildernd berücksichtigt.

Sauer Rothberg Krumme Selbert

Bundesrichter Hoepner ist durch Urlaubsabwesenheit am Unterschreiben verhindert.