Revision: Kostenentscheidung in Jugendsache aufgehoben, Schuldspruch bestätigt
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 6/63
- Datum
- 08.03.1963
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine Verfahrensrüge ist nur zulässig, wenn der Rügegehalt konkret und bestimmend dargelegt wird; bloße Vermutungen oder der Verweis auf einen Anschein genügen nicht.
Eine Rüge der Verletzung verfahrensrechtlicher Vorschriften ist unzulässig, wenn nicht konkret dargelegt wird, worin die Verletzung besteht (§ 344 Abs. 2 StPO sinngemäß).
Die bloße Behauptung, ein Sachverständiger sei ungeeignet, genügt nicht; die Rüge muss darlegen, weshalb dessen Fachkunde für die Beurteilung ungeeignet ist.
Bei Jugendlichen kann eine Jugendstrafe ohne Aussetzung zur Bewährung verhängt werden, wenn das Gericht aufgrund der Feststellungen überzeugt ist, dass Zuchtmittel nicht ausreichen und die Tat besondere Gefährlichkeit oder erhebliche Tatschuld aufweist.
Die Entscheidung über die Auferlegung der Verfahrenskosten in Jugendsachen liegt im Ermessen des Gerichts (§ 74 JGG); die Kostenentscheidung ist aufzuheben, wenn die Begründung erkennen lässt, dass die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Jugendlichen nicht hinreichend berücksichtigt wurde.
Vorinstanzen
Großen Strafkammer (Jugendkammer) des Landgericht Münster bei dem Amtsgericht Bocholt, 28. August 1962
Rubrum
Im Namen des Volkes
in der Strafsache gegen den Fleischerlehrling Theodor ███ aus ██████████, dort geboren █████ wegen Vergehens gegen das Waffengesetz u. a.
hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 8. März 1963, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Jagusch als Vorsitzender, Bundesrichter Krumme Bundesrichter Martin Bundesrichter Prof. Dr. Lang-Hinrichsen Bundesrichter Dr. Flitner als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt ███████ in der Verhandlung, Oberstaatsanwalt Dr. Dr. ██████████████████████ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil der Großen Strafkammer (Jugendkammer) des Landgerichts Münster bei dem Amtsgericht in Bocholt vom 28. August 1962, soweit es die Kostenentscheidung betrifft, aufgehoben.
Insoweit wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an die Jugendkammer zurückverwiesen.
Im Übrigen wird die Revision verworfen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Der zur Tatzeit noch nicht 16-jährige Angeklagte ████████████ ist ebenso wie der rechtskräftig verurteilte Mitangeklagte, der Fleischergeselle Karl-Heinz ████████, eines Vergehens gegen die §§ 14, 26 des Waffengesetzes in Tateinheit mit Jagdwilderei (§ 292 Abs. 1 StGB), mit fortgesetzter Sachbeschädigung (§ 303 StGB) und mit Übertretung des § 367 Abs. 1 Nr. 8 StGB schuldig befunden worden. Die Jugendkammer hat den Angeklagten zu neun Monaten Jugendstrafe verurteilt und ihm die Verfahrenskosten auferlegt.
Seine Revision ist nur zum Teil begründet.
I. Die Verfahrensrügen
Der Beschwerdeführer bezeichnet es als „zweifelhaft", 1. ob die Jugendkammer ordnungsmäßig besetzt war, 2. und „ob die Sitzung der Jugendkammer vom 27./28. August 1962 den geltenden Vorschriften des Gerichtsverfassungsgesetzes“ entsprochen habe.
Die Rüge ist nicht ordnungsmäßig erhoben. Zu einer Verfahrensrüge gehört die bestimmte Behauptung, der geltend gemachte Verfahrensfehler liege vor. Daran fehlt es hier. Der bloße Hinweis auf einen Anschein oder auf eine bloße Möglichkeit reicht dazu nicht aus (BGHSt 7, 162).
2. Die Revision beanstandet Verletzung des § 48 Abs. 3 JGG, gibt aber nicht an, worin dessen Verletzung bestehen soll. Infolgedessen ist auch diese Rüge unzulässig (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO).
3. Auch die Aufklärungsrüge ist unbegründet.
Die Revision hat nicht dargelegt, warum der Obermedizinalrat Dr. Schmidt, der die Persönlichkeit des jugendlichen Angeklagten in der Hauptverhandlung begutachtet hat, nach seinen Fachkenntnissen ungeeignet dazu sein soll, die Verantwortlichkeit des Jugendlichen und die im Rahmen des § 17 Abs. 2 JGG auftauchenden Fragen ärztlich zu begutachten.
II. Die Sachrüge
1. Die sachlich-rechtlichen Darlegungen des angefochtenen Urteils zum Schuldspruch weisen keinen den Angeklagten beschwerenden Rechtsfehler auf. Seine Angriffe gegen den Schuldspruch wegen Jagdvergehens schlagen fehl. Sie erschöpfen sich in unzulässigen Einwendungen gegen die von Denkfehlern und Verstößen gegen Erfahrungssätze freie Beweiswürdigung des Tatrichters.
Auch zum Strafausspruch ist die Revision unbegründet. Nach der Überzeugung des Landgerichts hat der Angeklagte aus „kaum noch verständlichem Leichtsinn“ bewusst mehrere Menschenleben erheblich gefährdet. Die Jugendkammer stellt zwar keine kriminellen Neigungen bei ihm fest, hat sich aber nicht davon überzeugen können, dass er sich künftig nicht ähnlich leichtfertig verhalten werde. Unter diesen Umständen liegt trotz des zur Tatzeit noch recht niedrigen Alters des Jugendlichen kein Verstoß gegen die §§ 17, 21 JGG darin, dass die Jugendkammer die verhängte Jugendstrafe für erforderlich gehalten hat, ohne sie zur Bewährung auszusetzen. Bei einer Tat wie der festgestellten ist es rechtlich nicht zu beanstanden, wenn die Jugendkammer zu der Überzeugung gelangt, Zuchtmittel reichten nicht aus, nur eine Jugendstrafe sei das geeignete Erziehungsmittel, durch das auch die Allgemeinheit wirksam vor Jugendlichen geschützt werde, die sich, obwohl sie die Gefährlichkeit ihres Tuns durchaus erkennen, so leichtsinnig und rücksichtslos verhalten wie der Angeklagte. Die Jugendkammer musste die an anderen Stellen über das Verhalten des Angeklagten und seine Person getroffenen Feststellungen bei der Strafzumessung nicht nochmals besonders abhandeln, da sie sich nicht für überzeugt erachtet, der Angeklagte werde künftig von ähnlich leichtfertigem Verhalten Abstand nehmen. Auch lassen die Urteilsfeststellungen eine sehr erhebliche Tatschuld des Angeklagten deutlich erkennen.
2. Durchgreifenden rechtlichen Bedenken unterliegt aber die Kostenentscheidung der Jugendkammer. Sie ist in Jugendsachen in das Ermessen des Gerichts gestellt (§ 74 JGG). Begründet hat sie die Jugendkammer nur damit, dass sie, da der Angeklagte „verdiene“, keine Veranlassung gesehen habe, ihn mit der Auferlegung von Kosten zu verschonen. Nach den Feststellungen des angefochtenen Urteils erhält der Angeklagte neben freier Kost und Wohnung aber nur wöchentlich 10 DM Taschengeld. Infolgedessen erweckt die wiedergegebene Begründung Zweifel daran, ob sich die Jugendkammer bei der Kostenentscheidung im Rahmen des ihr zustehenden Ermessens gehalten hat, zumal die Kosten des Verfahrens nicht unbeträchtlich sein werden. Dies nötigt dazu, die Kostenentscheidung aufzuheben und die Sache insoweit zur neuen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen.
Im Übrigen ist die Revision zu verwerfen.
| Jagusch | Martin | Flitner | |||
| Krumme | Lang-Hinrichsen |