Revision verworfen: Verurteilung wegen Offenbarungsmeineids bestätigt
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 6/62
- Datum
- 16.03.1962
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Der Tatbestand des Offenbarungsmeineids ist erfüllt, wenn der Schuldner im Offenbarungseid eidlich behauptet, ein bestimmtes Arbeitsverhältnis oder Einkommen zu haben, obwohl dies der Wirklichkeit widerspricht, und er diese Unwahrheit in Kenntnis ihrer Unrichtigkeit abgibt.
Die rechtliche Überzeugungsbildung des Tatrichters kann sich aus der Gesamtwürdigung glaubhafter Zeugenaussagen und der Bekundung des vernehmenden Richters ergeben; beide Verwertungsquellen dürfen zusammen herangezogen werden.
Das Fehlen einer ausdrücklichen Darlegung des Motivs für die falsche Eidesleistung im Urteil steht der Rechtskraft der Verurteilung nicht entgegen; Motive können unter Berücksichtigung der Lebenserfahrung zugelassen oder vermutet werden.
Wenn der Vortrag als bloße Verdienstmöglichkeit vorgebracht wird, das Gericht aber glaubhaft feststellt, der Angeklagte habe diese Möglichkeit als tatsächlichen Verdienst dargestellt und gewusst, dass dies nicht der Fall war, kann dies als vorsätzliche Falschaussage im Offenbarungseid gewertet werden.
Vorinstanzen
Landgericht Hagen, 9. Oktober 1961
Rubrum
In der Strafsache gegen ████████, geboren ███ ███████████ Kurt B., 1921 in ████ █████████ ██████, zur Zeit in ███████ █████ in ██████████, wegen Meineides
hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 16. März 1962, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Sauer, Bundesrichter Martin, Bundesrichter Bortzler, Bundesrichter Sanders, als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt Dr. █████████ der Verhandlung, Oberstaatsanwalt Dr. ███████████████████████ bei der Verkündung, als Vertreter der ████████████████████, ████████████████ als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Hagen vom 9. Oktober 1961 wird verworfen.
Er hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen.
Gründe
I. Die Strafkammer hat den Angeklagten eines Verbrechens des Meineids (Offenbarungsmeineids) für schuldig gehalten und ihn zu acht Monaten Gefängnis verurteilt, die sie nach § 79 StGB mit einer anderen gegen ihn bereits rechtskräftig erkannten Strafe von zwei Jahren Gefängnis zu einer Gesamtstrafe von zwei Jahren sechs Monaten Gefängnis vereinigt hat.
2. Die aus sachlich-rechtlichen Gründen eingelegte Revision des Angeklagten kann keinen Erfolg haben.
a) Wie die Strafkammer feststellt, hatte der Angeklagte im Offenbarungseidtermin vom 10. Juni 1959 u. a. die Frage in der Spalte Nr. 16 des Vermögensverzeichnisses nach seinem Arbeitsverdienst und Arbeitgeber zunächst nicht beantwortet. Auf Frage des vernehmenden Richters erklärte er dann, er sei bei der Firma Günther I. in ██████ ███ als Kraftfahrer mit einem Nettogehalt von 450 DM beschäftigt. Der Richter trug daraufhin in die Spalte Nr. 16 ein: „Ich bin als Kraftfahrer bei der Firma Günther █████████ Industrievertretungen – ███████████████ mit Nettogehalt von 450 DM“ und las dies dem Angeklagten vor. Nachdem dieser über die Bedeutung des Eides belehrt worden war, beschwor er die Richtigkeit seiner Angaben.
Die Strafkammer ist davon überzeugt, der Angeklagte habe bewusst die Unwahrheit beschworen. Denn er habe genau gewusst, dass er niemals bei ██████████ als Kraftfahrer beschäftigt war und ihm zu keiner Zeit eine Lohnforderung gegen ██████ zustand. Er habe auch das Bewusstsein gehabt, dass sein Eid die Angaben über sein Arbeitsverhältnis und seinen Arbeitsverdienst umfasse.
b) Allerdings war der Angeklagte, wie die Feststellungen des Landgerichts weiter ergeben, von einem gewissen █████████ ███ als Fahrer eines Personenwagens im Einvernehmen mit der Firma ████████ angestellt, die ████ den Wagen zur Verfügung gestellt hatte. ██████████ sollte ███ Briefkästen bei Postbeziehern anbringen, für Vergütung von 0,50 DM je Briefkasten. Diese teilte ██████████ mit dem Angeklagten verabredungsgemäß zur Hälfte. Auf diese Weise verdiente er zwei- bis dreimal wöchentlich zwischen 8 und 20 DM. Davon musste er noch seine Unkosten, Steuern und Versicherungsbeiträge bestreiten. So merkten er und ██████ █████, dass ihr Verdienst weit hinter den Angaben ██ zurückblieb, wonach sie durch ihre Tätigkeit bis zu 1.000 DM im Monat verdienen könnten, wenn sie täglich 80 Briefkästen anbrächten. Denn es gingen nur wenige Aufträge ein. Schließlich brachten sie nur noch 5 bis 6 Kästen am Tag an. Zeitweilig mussten sie ihre Arbeit ganz abbrechen. Ende Mai oder Anfang Juni 1959 gaben sie ihre Tätigkeit auf, nachdem sie schon etwa drei Wochen vorher davon gesprochen hatten, wegen des geringen Verdienstes, der 50 DM wöchentlich nicht mehr überstieg, diese Beschäftigung aufzugeben.
Der Angeklagte will, wie er in der Hauptverhandlung geltend machte, im Eidestermin auf die Frage des vernehmenden Richters nach der Arbeitsstelle und dem Lohn bekundet haben, ███████ habe ihm erklärt, er, der Angeklagte, könne monatlich 450 DM verdienen, wenn █████████████████ sei und täglich etwa 80 Briefkästen anbrächte. Mit dem Richter habe er überschlägig berechnet, wie hoch unter dieser Voraussetzung sein monatlicher Verdienst gewesen sei. So sei es zu der falschen Angabe im Vermögensverzeichnis gekommen, die er aber nicht in Erkenntnis ihrer Unrichtigkeit beschworen habe. Offenbar habe ihn der Richter falsch verstanden.
Dieses Vorbringen hält die Strafkammer auf Grund der Angaben ██████ ██ und des vernehmenden Richters für widerlegt: Nach ██████ ██ glaubhafter Bekundung habe der Angeklagte während der Zusammenarbeit mit ihm für die Firma ██████████ nur wenig Provision erhalten. Obwohl ██ ████ ihm mehrfach gute Verdienstmöglichkeiten in Aussicht gestellt habe, habe der Angeklagte bald erkannt, dass der Verdienst gering bleiben werde, weil die Aufträge ausblieben. Deshalb hatten beide, er und der Angeklagte, etwa 3 Wochen vor Aufgabe ihrer Arbeit davon gesprochen, die Tätigkeit einzustellen.
Dieser Aussage in Verbindung mit der Tatsache, dass der Angeklagte und ██████████ Ende Mai oder Anfang Juni 1959 ihre Tätigkeit für ██ aufgaben, entnimmt die Strafkammer, dass er bei Leistung des Offenbarungseides (10.6.1959) gewusst habe, nicht als Kraftfahrer bei ██████████████████ zu sein und nicht annähernd 450 DM netto monatlich zu verdienen.
Die Strafkammer weist zur Begründung ihrer Überzeugung, der Angeklagte habe bewusst die Unwahrheit beschworen, auch auf die Aussage des Offenbarungseidsrichters hin. Der Richter habe glaubhaft bekundet, er könne sich zwar an die Einzelheiten der Verhandlung mit dem Angeklagten nicht erinnern, dieser habe ihm aber wirklich gesagt, was er in das Vermögensverzeichnis eingetragen habe. Dies entnehme er aus den bestimmten Angaben „Kraftfahrer“ und „Nettogehalt“. Wenn – so habe der Richter bekundet – der Angeklagte seine Arbeits- und Verdienstverhältnisse den Tatsachen entsprechend geschildert hätte, so wäre das in der Eintragung zum Ausdruck gebracht worden, zumal der Nettoverdienst niemals eingetragen würde, wenn er nicht ausdrücklich vom Schuldner angegeben worden wäre.
Es kann dahin gestellt bleiben, ob die Überzeugung der Strafkammer, der Angeklagte sei sich der Unrichtigkeit seiner eidlichen Aussage bewusst gewesen, schon dann rechtlich unangreifbar wäre, wenn sie sich allein auf die Angaben des vernommenen Richters hätte stützen können und nur sie für ihre Überzeugung verwertet hätte. Wie ihre Beweiswürdigung nämlich deutlich erkennen lässt, war sie insbesondere auf Grund der an erster Stelle verwerteten Bekundungen ███████████ auch davon überzeugt, der Angeklagte habe, als er am 10. Juni 1959 den Eid leistete, gewusst, dass sicher zu dieser Zeit für ihn keine Aussicht auf einen nennenswerten Verdienst aus seiner Tätigkeit für ███ bestand. Gerade von einer solchen Aussicht, und zwar auf einen monatlichen Verdienst von 450 DM netto und nur von einer solchen, nicht aber von einem tatsächlichen Verdienst in dieser Höhe will der Angeklagte seiner Verteidigung zufolge dem vernehmenden Richter gegenüber gesprochen haben.
Ohne Denkverstoß durfte die Strafkammer auf Grund der für glaubhaft gehaltenen Aussage ███████████ zu der Annahme gelangen, dass das Verteidigungsvorbringen des Angeklagten bewusst unrichtig war. Denn er sprach dieser Einlassung zufolge dem Richter gegenüber von einer Verdienstmöglichkeit, die er erkanntermaßen nicht hatte. Dann aber durfte die Strafkammer auch den weiteren Schluss ziehen, dass nicht nur seine angebliche Erklärung über eine Verdienstaussicht, sondern auch seine eidlichen Angaben über ein angeblich tatsächlich bestehendes Arbeitsverhältnis zu ███████ und über einen angeblich wirklichen Verdienst bewusst falsch waren.
Allerdings enthält das Urteil, wie der Revision einzuräumen ist, keine Ausführungen darüber, was den Angeklagten dazu bewogen haben könnte, bewusst Unwahres zu beschwören. Indes lehrt die Lebenserfahrung und ist es gerichtskundig, dass Schuldner immer wieder unter Eid bewusst Vermögenswerte sich zuschreiben, die ihnen nicht zustehen. Hierzu mag den einen oder anderen Eitelkeit oder Großmannssucht verleiten. Möglicherweise lässt sich ein Schuldner auch von der Absicht leiten, durch falsche Angaben über ein angebliches Arbeitsverhältnis und einen angeblich daraus stammenden Verdienst einen Vollstreckungsgläubiger irrezuführen, um ihn von einer vielleicht anderweitigen aussichtsreichen Vollstreckungsmaßnahme abzuhalten.
| Rotberg | Sauer | Bortzler | |||
| Martin | Sanders |