Einstellung nach §154 Abs.2 StPO wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 661/83
- Datum
- 17.11.1983
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Das Gericht kann nach § 154 Abs. 2 StPO auf Antrag der Staatsanwaltschaft das Verfahren hinsichtlich einzelner Anklagepunkte vorläufig einstellen, was zum Entfall der für diese Tat gebilligten Einzelstrafe führt.
Ist ein Teil der Anklage eingestellt worden, hat das Revisionsgericht das angefochtene Urteil entsprechend zu ändern und den Gesamtstrafenausspruch anzupassen.
Trifft die Einstellung eines Verfahrens auf Antrag der Staatsanwaltschaft ein, sind die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sowie dem Angeklagten entstandene notwendige Auslagen der Staatskasse aufzuerlegen.
Eine auf einzelne Anklagepunkte beschränkte Revision verliert für eingestellte Tatbestände ihre Fortgeltung; die Einstellung schließt eine weitere Verurteilung insoweit aus.
Vorinstanzen
Landgericht Nürnberg-Fürth, 27. Juni 1983
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF 4 StR 661/83 BESCHLUSS in der Strafsache gegen Jürgen == aus Nürnberg, dort geboren am ██ 1959, wegen fahrlässiger Tötung u. a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 17. November 1983 einstimmig
Tenor
1. Das Verfahren wird gemäß § 154 Abs. 2 StPO vorläufig eingestellt, soweit dem Angeklagten ein Vergehen des unerlaubten Entfernens vom Unfallort zur Last liegt.
2. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 27. Juni 1983 dahin geändert, dass der Angeklagte wegen fahrlässiger Gefährdung des Straßenverkehrs in Tateinheit mit fahrlässiger Tötung in zwei Fällen, mit fahrlässiger Körperverletzung und mit vorsätzlichem Fahren ohne Fahrerlaubnis zur Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt ist,
3. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens und die dem Angeklagten insoweit erwachsenen notwendigen Auslagen trägt die Staatskasse.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen „eines Vergehens der fahrlässigen Gefährdung des Straßenverkehrs in Tateinheit mit zwei rechtlich zusammentreffenden Vergehen der fahrlässigen Tötung, rechtlich zusammentreffend mit einem Vergehen des vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis, rechtlich zusammentreffend mit einem Vergehen der fahrlässigen Körperverletzung in Tatmehrheit mit einem Vergehen des unerlaubten Entfernens vom Unfallort“ zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und neun Monaten verurteilt.
Mit seiner Revision, die er auf die Verurteilung wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort beschränkt hat, rügt der Angeklagte die Verletzung materiellen Rechts.
Auf Antrag des Generalbundesanwalts stellt der Senat das Verfahren gemäß § 154 Abs. 2 StPO ein, soweit dem Angeklagten ein Vergehen des unerlaubten Entfernens vom Unfallort zur Last liegt. Damit entfallen die insofern erkannte Einzelfreiheitsstrafe von sechs Monaten und der Gesamtstrafenausspruch. Das angefochtene Urteil war daher entsprechend zu ändern.
Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens einschließlich der notwendigen Auslagen des Angeklagten waren der Staatskasse aufzuerlegen (vgl. BGH, Beschluss vom 27. September 1983 – 1 StR 290/83).
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