Treffer
BGH Beschluss

Revision des Angeklagten verworfen; Staatsanwaltschafts-Rechtsmittel als sofortige Beschwerde zu Kosten ergänzt

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 661/73
Datum
14.02.1974
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte legte Revision gegen ein Mordurteil ein; diese wird vom BGH als offensichtlich unbegründet verworfen. Der Senat bestätigt, dass bedingter Tötungsvorsatz mit der Absicht, eine frühere Straftat zu verdecken oder sexuelle Befriedigung zu erlangen, vereinbar sein kann. Die Staatsanwaltschaft hatte binnen Frist wegen des Unterbleibens einer Kostenentscheidung Rechtsmittel eingelegt; dieses ist als sofortige Beschwerde umzudeuten und führt zur Ergänzung des Urteils um die Kostenentscheidung.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bedingter Tötungsvorsatz kann mit der Absicht, eine zuvor begangene Straftat zu verdecken, sowie mit der Absicht, zur Befriedigung des Geschlechtstriebs zu töten, vereinbar sein.

2

Die Unterlassung einer Kostenentscheidung eines Urteils ist nur mit der sofortigen Beschwerde anfechtbar; diese muss innerhalb der Wochenfrist gemäß § 311 Abs. 2 StPO erhoben und erkennbar auf die Kostenentscheidung gerichtet sein.

3

Eine formell als Revision eingelegte Eingabe ist nach § 300 StPO in das tatsächlich zulässige Rechtsmittel (hier die sofortige Beschwerde) umzudeuten, wenn aus der Einlegung ersichtlich ist, dass gerade die Kostenentscheidung beanstandet werden soll.

4

Fehlt in der Urteilsformel eine Kostenentscheidung, ist das Urteil nach § 465 Abs. 1 StPO zu ergänzen, wenn die sofortige Beschwerde dies zu Recht beanstandet.

Vorinstanzen

Schwurgericht beim Landgericht Bielefeld, 3. September 1973

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 661/73 in der Strafsache gegen den Klempner Heinz S., geboren ██████████ 1926 in ████, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Mordes

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 14. Februar 1974

Tenor

1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Schwurgerichts beim Landgericht Bielefeld vom 3. September 1973 wird verworfen. Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

2. Auf das Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft wird das Urteil dahin ergänzt, dass der Angeklagte die Kosten des Verfahrens zu tragen hat.

Gründe

1. Die Revision des Angeklagten ist offensichtlich unbegründet. Der Senat tritt insoweit den Ausführungen bei, die der Generalbundesanwalt in seinem dem Revisionsführer bekanntgegebenen Schriftsatz vom 16. Januar 1974 gemacht hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Er bemerkt nur ergänzend:

Das Schwurgericht hat zwar nur bedingten Tötungsvorsatz angenommen. Dieser und die Absicht, durch die Handlung die bereits vorher begangene Straftat (hier die versuchte Notzucht) zu verdecken, schließen sich hier jedoch nicht aus (BGHSt 15, 291, 297; 21, 283, 284). Der Angeklagte wollte durch das mit bedingtem Tötungsvorsatz vorgenommene Zudrücken des Halses seines Opfers verhindern, dass der herankommende Zeuge (H. J.) sich wegen des Weiterstöhnens des Mädchens einmischte, näher umsah und das bisherige Tatgeschehen entdeckte. Ebenso ist eine mit bedingtem Tötungsvorsatz vorgenommene Tötungshandlung mit der Absicht vereinbar, zur Befriedigung des Geschlechtstriebs zu töten. Voraussetzung hierfür ist nur, dass es dem Täter genügt, gegebenenfalls auch an der Leiche seines Opfers seine sexuelle Befriedigung zu suchen und zu finden (vgl. BGHSt 23, 176, 194); gerade das wollte der Angeklagte tun und hat er getan.

2. Die Kostenentscheidung eines Urteils oder das Unterbleiben einer solchen kann nur mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden (§ 464 Abs. 3 Satz 1 StPO; BGHSt 25, 77). Innerhalb der für die Einlegung der sofortigen Beschwerde bestimmten Frist von einer Woche (§ 311 Abs. 2 Satz 1 StPO) muss der Beschwerdeführer erkennbar machen, dass er eben die Kostenentscheidung beanstanden will. Das hat in der vorliegenden Sache die Staatsanwaltschaft bei den Besonderheiten der Sachlage ausreichend getan.

Gegen das am 3. September 1973 verkündete Urteil hat die Staatsanwaltschaft mit einem am folgenden Tage beim Landgericht eingegangenen Schriftsatz „Revision“ eingelegt. Ihr in der Hauptsache verfolgtes Ziel, dass der Angeklagte wegen vollendeten Mordes zu lebenslanger Freiheitsstrafe verurteilt werden solle, hatte die Staatsanwaltschaft durch das verkündete Urteil erreicht. Für eine Revisionseinlegung in der Hauptsache zu Ungunsten des Angeklagten fehlte der Staatsanwaltschaft jeder Anlass; dafür, dass sie zu Gunsten des Angeklagten habe Revision einlegen wollen, war und ist nicht das geringste ersichtlich. Andererseits drängte es sich auf, dass die verkündete Urteilsformel überhaupt keine Kostenentscheidung enthielt.

Dazu kommt folgendes: Schon mit Schreiben vom 4. September 1973 wies der Vorsitzende des Schwurgerichts die Staatsanwaltschaft besonders darauf hin – was dann auch in dem schriftlich abgefassten Urteil festgehalten wurde (UA S. 25) –, dass das Schwurgericht versehentlich keine Kostenentscheidung in die Urteilsformel aufgenommen habe (Bd. IV Bl. 991 d.A.). Darauf antwortete der Oberstaatsanwalt (wenn auch erst mit seinem beim Landgericht am 12. September 1973 eingegangenen Schreiben vom 11. September 1973), dass er „allein wegen dieses Formfehlers ....... das Rechtsmittel der Revision eingelegt habe“ (Bd. IV Bl. 994 d.A.). Später machte er dann auch in seiner Revisionsbegründung allein dies geltend (Bd. IV Bl. 1033 d.A.).

Nach allem war es von Anfang an offensichtlich, dass die Staatsanwaltschaft mit ihrer rechtzeitig innerhalb der Wochenfrist bei Gericht eingegangenen „Revision“ eben gerade das Unterbleiben der Kostenentscheidung beanstanden wollte.

Diese „Revision“ muss in die allein zulässige sofortige Beschwerde umgedeutet werden (§ 300 StPO). Das Rechtsmittel muss, was auch der Verteidiger nicht in Zweifel zieht (Bd. IV Bl. 993 d.A.), gemäß § 465 Abs. 1 StPO zu der auch von den richterlichen Mitgliedern des Schwurgerichts für angebracht gehaltenen (Bd. IV Bl. 992 d.A.) Ergänzung des Urteils führen.

SpiegelMeyerSalger
MayrHurxthal

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