Treffer
BGH Urteil

Revision: Zurückverweisung wegen unzulässiger Ablehnung eines Sachverständigenbeweises (Blutprobe)

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 661/67
Datum
03.05.1968
Rechtsgebiet
Verfahrensrecht
Quelle
Der Angeklagte beantragte die Einholung eines weiteren Sachverständigengutachtens zur Klärung, ob die vom Institut untersuchte Blutprobe tatsächlich vom Angeklagten stamme. Die Strafkammer lehnte den Antrag mit der Begründung ab, frühere Gutachten hätten das Gegenteil bewiesen. Der BGH hielt dies für rechtsfehlerhaft, weil die vorhandenen Äußerungen die Identität der Probe nicht als sachverständig geklärt hatten. Mangels Ausschluss eines Einflusses auf das Urteil hob der BGH auf und verwies die Sache zurück.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Ablehnung der Anhörung eines weiteren Sachverständigen nach § 244 Abs. 4 S. 2 StPO ist nur zulässig, wenn ein früheres Gutachten das Gegenteil der behaupteten Tatsache bereits beweist.

2

Die bloße Feststellung eines Instituts, eine ihm vorgelegte Probe untersucht zu haben, begründet nicht automatisch ein Sachverständigengutachten über die Identität der Probe.

3

Äußerungen eines Arztes zur Übereinstimmung einer untersuchten Probe mit der des Angeklagten sind, soweit sie als Tatsachenzeugenäußerung erfolgen, keine ersetzenden Sachverständigengutachten.

4

Sind durch die unzulässige Ablehnung eines Beweisantrags Auswirkungen auf die Urteilsfindung nicht auszuschließen, ist das Urteil aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung zurückzuverweisen.

Vorinstanzen

Landgericht Flensburg, 4. August 1967

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

in der Strafsache gegen den Arbeiter Helmut ███, geboren am ███████ 1944 in ██, wegen fahrlässiger Tötung u. a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 3. Mai 1968, an der teilgenommen haben

Senatspräsident Dr. Rothberg als Vorsitzender,

Bundesrichter Bortzler, Bundesrichter Mayr, Bundesrichter Sanders, Bundesrichter Dr. Dr. Spiegel als beisitzende Richter,

████████████████ ██ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter ██████████

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Flensburg vom 4. August 1967 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe

Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen fahrlässiger Tötung in Tateinheit mit (vierfacher) fahrlässiger Körperverletzung und mit fahrlässiger Straßenverkehrsgefährdung durch Trunkenheit am Steuer zu einem Jahr Gefängnis verurteilt. Die Revision des Angeklagten, die nur das Verfahren beanstandet, hat Erfolg.

Der Verteidiger hatte in der Hauptverhandlung die Einholung eines Sachverständigengutachtens vom Institut für gerichtliche und soziale Medizin an der Universität Kiel darüber beantragt, dass die von diesem Institut auf ihren Blutalkoholgehalt geprüfte Blutprobe nicht von dem Angeklagten stamme.

Die Strafkammer hat diesen Antrag zurückgewiesen.

Durch die Vernehmung des Zeugen S[REDACTED], durch das schriftliche Gutachten des Instituts und durch das in der mündlichen Verhandlung erstattete Sachverständigengutachten des Oberarztes Dr. von Karger sei bereits bewiesen, dass das Blut des Angeklagten von dem Institut untersucht worden sei und dass sich das schriftliche Gutachten und das mündliche Gutachten Dr. von Kargers auf die dem Angeklagten entnommene Blutprobe bezögen, so dass ein weiteres Gutachten nicht erforderlich sei.

Diese Ablehnung des Beweisantrages war rechtsfehlerhaft. Nur die Anhörung eines weiteren Sachverständigen kann nach § 244 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 1 StPO dann abgelehnt werden, wenn durch ein früheres Gutachten das Gegenteil der behaupteten Tatsache bereits erwiesen ist. Das war hier nicht der Fall. Das schriftliche Gutachten des Instituts und das mündliche Gutachten Dr. von Kargers waren keine Sachverständigengutachten über die Identität des vom Institut untersuchten Blutes mit dem Blut des Angeklagten. Aus dem Gutachten des Instituts ergab sich nur, dass es die ihm als Blut des Angeklagten vorgelegte Blutprobe untersucht hatte. Die Aussage des Sachverständigen Dr. von Karger war, soweit sie sich auf die Übereinstimmung des vom Institut untersuchten Blutes mit dem Blut des Angeklagten bezog (UA 8), nur eine Zeugenaussage. Da mithin noch kein Sachverständigengutachten über die Identität der von dem Kieler Institut untersuchten Blutprobe mit dem Blut des Angeklagten vorlag, durfte die Strafkammer den Beweisantrag nicht mit der von ihr gegebenen Begründung ablehnen. Von der Beweisbehauptung abweichende Zeugenaussagen berechtigten dazu nicht (§ 244 Abs. 3 StPO).

Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass das Urteil auf diesem Mangel beruht. Ergäbe die beantragte Untersuchung, dass die vom Institut untersuchte Blutprobe Blut einer anderen Blutgruppe enthielt als es die des Angeklagten ist, so würde das für ein Vertauschen der Blutprobe sprechen. Lag aber in diesem Punkt ein Versehen vor, so konnte sich daraus auch eine andere Würdigung der Aussage des Angeklagten ergeben, er habe keinen Alkoholtest mitgemacht (UA 6).

RotbergMayrSanders
BortzlerSpiegel