Erinnerung gegen Kostenansatz im Revisionsverfahren zurückgewiesen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 661/57
- Datum
- 19.03.1958
- Rechtsgebiet
- Verfahrensrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine als "Kostenbeschwerde" bezeichnete Eingabe ist nach den gesetzlichen Vorschriften als Erinnerung nach dem GKG zu behandeln; zuständig ist der nach § 4 Abs. 1 GKG bestimmte Senat.
Die Gebühr für das Revisionsverfahren wird fällig, wenn die Revision verworfen ist und damit das angefochtene Urteil Rechtskraft erlangt (§ 109 Abs. 2 GKG n.F.).
Die Grundlage für die Gebührenberechnung bildet die rechtskräftig erkannte Strafe; nach den Vorschriften des GKG ist die Bemessung der Gebühr nach der erkannten Strafe vorzunehmen (§ 67, § 70, § 72 GKG n.F.).
Eine Erinnerung gegen den Kostenansatz ist unzulässig bzw. unbegründet, wenn der Kostengrund (Rechtskraft des Urteils bzw. fehlendes Rechtsmittel gegen den Kostenbeschluss) vorliegt, wodurch die Fälligkeit der Gebühr gegeben ist.
Rubrum
Beschluss
In der Strafsache gegen ███ aus ██, den Ingenieur Friedrich █, geboren am ██ in ██, wegen fortgesetzter übler Nachrede u. a. hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 19. März 1958
Tenor
Die Beschwerde des Kostenschuldners Friedrich █ gegen den Kostenansatz des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle vom 16. Dezember 1957, berichtigt mit Kostenrechnung vom 3. März 1958, wird zurückgewiesen.
Die Entscheidung ergeht gebührenfrei.
Gründe
Gegen den obengenannten Kostenansatz hat der Kostenschuldner mit Schreiben vom 23. Februar 1958 „Kostenbeschwerde“ erhoben. Diese ist nach den gesetzlichen Vorschriften als Erinnerung anzusehen. Zur Entscheidung ist gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 GKG der 4. Strafsenat zuständig. Die Erinnerung ist zulässig.
Der Kostenschuldner wendet sich nicht gegen die Höhe der Kostenschuld, sondern gegen die Berechtigung, weil nach seiner Ansicht das von ihm mit der Revision angefochtene Urteil der großen Strafkammer Recklinghausen des Landgerichts in Bochum vom 9. April 1957 nicht rechtskräftig sei.
Die Erinnerung ist unbegründet.
Mit der Verwerfung der Revision des Angeklagten durch den Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 13. Dezember 1957 hat das angefochtene Urteil Rechtskraft erlangt. Auch der angefochtene Beschluss ist rechtskräftig, da kein Rechtsmittel gegen ihn gegeben ist. Die Gebühr für das Revisionsverfahren ist somit fällig geworden (§ 109 Abs. 2 GKG n. F.) und damit die Grundlage für die Gebührenberechnung gegeben (§ 67 Abs. 1 GKG n. F.). Die Gebühr beträgt die Hälfte der vollen Gebühr unter Zugrundelegung der erkannten Strafe von einem Jahr Gefängnis und beläuft sich auf 75,– DM (§ 70 Abs. 1, § 72 Abs. 3 Nr. 3 GKG n. F.).
Der Kostenschuldner hat auch in seinem Schriftsatz vom 5. März 1958 seine Erinnerung nach Berichtigung des Kostenansatzes aufrechterhalten.
Die Erinnerung war daher zurückzuweisen.
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