Treffer
BGH Urteil

Revision aufgehoben: Aufhebung des Totschlagurteils wegen unzureichender Vorsatzprüfung

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 660/89
Datum
15.02.1990
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Angeklagte wurde wegen Totschlags verurteilt, nachdem sie das Opfer mit einem Hemd am Kopf fixiert und dadurch getötet hatte. Der BGH hebt das Urteil auf und verweist zur neuen Verhandlung zurück. Er rügt, dass das Landgericht den bedingten Tötungsvorsatz allein aus der objektiven Gefährlichkeit der Tat ableitete. Subjektive Umstände (Affekt, erhebliche Alkoholisierung, spontane Handlung, Nachtatverhalten) seien nicht ausreichend erörtert worden.

Abstrakte Rechtssätze

1

Der Schluss von der objektiven Lebensgefährlichkeit einer Tat auf bedingten Tötungsvorsatz ist nur zulässig, wenn der Tatrichter zugleich alle Umstände berücksichtigt, die ein Nicht-Erkennen oder Nicht-Billigen des Todeserfolgs in Frage stellen können.

2

Bei der Prüfung des bedingten Vorsatzes sind subjektive Umstände wie Affektlage, Alkoholisierung, spontane Entschlüsse sowie das Nachtatverhalten des Täters zu erörtern und in die Gesamtschau einzubeziehen.

3

Allein die erhebliche Gefährlichkeit einer Gewalthandlung begründet keinen hinreichenden Vorsatz; die Urteilsgründe müssen erkennen lassen, dass der Täter den Todeserfolg zumindest billigend in Kauf genommen hat.

4

Unterbleibt die Auseinandersetzung des Tatrichters mit den Einwendungen des Angeklagten zur Frage des Vorsatzes, ist das Urteil aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen.

Vorinstanzen

Landgericht Arnsberg, 31. August 1989

Rubrum

IM NAMEN DES ██████ URTEIL 4 StR 660/89 in der Strafsache gegen Annette Josefine ███████████ geborene █████ aus ████████████████, geboren am █████ in ██ ██████, zur Zeit in Haft, wegen Totschlags

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 15. Februar 1990, an der teilgenommen haben: Vizepräsident des Bundesgerichtshofs Salger als Vorsitzender, die Richter am Bundesgerichtshof Laufhütte Goydke Dr. Meyer-Goßner Dr. Steindorf als beisitzende Richter, Staatsanwalt ████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwältin L(____) aus ███ als Verteidigerin, Justizangestellte ████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

Tenor

Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Arnsberg vom 31. August 1989 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine als Schwurgericht zuständige Strafkammer des Landgerichts Hagen zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe

Das Landgericht hat die Angeklagte wegen Totschlags zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die Revision der Angeklagten rügt die Verletzung formellen und sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel hat mit der Sachbeschwerde Erfolg; eines Eingehens auf die Verfahrensrügen bedarf es daher nicht.

Nach den Feststellungen fuhr der 43-jährige Mehmet ███ am 18. Januar 1989 gegen 3.30 Uhr mit der 27-jährigen Angeklagten und ihrer zehn Jahre älteren Schwester, die er beide einige Stunden zuvor in einer Gaststätte kennengelernt hatte, auf der Bundesstraße 7 in Richtung Marsberg, dem Wohnort der Angeklagten. Die Angeklagte saß auf der hinteren Bank des Pkw, während ihre Schwester auf dem Beifahrersitz Platz genommen hatte. In Höhe eines Wirtschaftsweges hielt ██ seinen Pkw an, setzte ungefähr 15 Meter in den unbeleuchteten Weg zurück und stellte den Motor ab.

████ wandte sich nun der Schwester der Angeklagten zu, ███, die mit angezogenen Beinen auf dem Sitz hockte. Er legte seinen rechten Arm um ihre Schultern und strich mit seiner linken Hand über ihren bekleideten Oberkörper. Die Angeklagte hatte in diesem Augenblick noch den offenbar zutreffenden Eindruck, dass dies einverständlich geschah. Als ██████ █ jedoch wenig später aufbegehrte und █████ █████ von ██s Körper wegzudrücken versuchte, █████ noch sagte „Lass mich raus“ und ihr Gesicht zur Tür wandte, wurde der Angeklagten bewusst, dass ihre Schwester die körperlichen Kontakte seitens ██ nicht mehr wünschte. Als ██ gleichwohl nicht von der Schwester abließ, seine linke Hand vielmehr weiter unter ihrem Pullover beließ, kam der Angeklagten spontan der Gedanke, dass ihre, der Angeklagten, Hilfe ███████ sei und sie ihrer Schwester beistehen müsse, um █████ an weiteren Belastigungen der Schwester zu ████████. Ergriff sie kurz entschlossen das noch zufällig in ihrer Jackentasche befindliche blaue Unterhemd und warf es ihm von hinten über den Kopf um den Hals. Ruckartig riss sie Oberkörper und Kopf gegen Rückenlehne und ███████████ seines Sitzes. Mit aller Kraft fixierte sie den Kopf an der Stütze und verknotete das Hemd hinter der Halterung der Kopfstütze so fest, dass einhergehend mit dem Bruch beider Schildknorpelhinterhörner die Blutzufuhr zum Gehirn des Opfers abrupt unterbrochen wurde. ███████ dieses massiven Drosselungsvorganges wurde █ ███ schon nach einigen Sekunden bewusstlos; Minuten ██████ später trat der Tod ein (UA 5/6).

Die Angeklagte und ihre Schwester verließen – wahrscheinlich noch vor Eintritt des Todes – den Pkw und liefen zur etwa 15 Meter entfernten Bundesstraße, wo sie einen Pkw anhielten. Dessen Fahrer rief die Angeklagte zu: „Ich glaube, ich habe einen umgebracht“. Als dieser darauf erklärte, da könne er nur die Polizei verständigen, war die Angeklagte damit einverstanden. Die Polizeibeamten fanden „von Weinkrämpfen geschüttelt, am Straßenrand“ die Angeklagte. Eine mit den Beamten erschienene Notärztin verabreichte ihr eine Beruhigungsspritze. Die der Angeklagten um 5.00 Uhr entnommene Blutprobe hatte einen Alkoholwert von 1,66 ‰, bei ihrer Schwester betrug der Wert um 5.15 Uhr 2,26 ‰ und bei dem Toten 0,95 ‰.

Das Landgericht ist davon ausgegangen, dass die Angeklagte mit Tötungsvorsatz gehandelt hat: Die Einlassung der Angeklagten, sie habe ██ nicht töten, sondern lediglich „außer Gefecht setzen“ wollen, sei durch das objektive Tatgeschehen widerlegt. Den gesunden, kräftigen und nicht erheblich durch Alkohol beeinträchtigten ██ in den Sitz zurückzureißen und an der Kopfstütze festzubinden, habe eine starke Kraftentfaltung verlangt. Eine derartige massive Einwirkung auf den Hals eines Menschen sei für sich allein genommen bereits ein lebensgefährdendes Unternehmen. Diese Gefahr steigere sich zur tödlichen Gewissheit, wenn die Strangulation durch Fixierung des Kopfes fortdauere und der Knoten nicht alsbald wieder gelöst werde. Das Wissen um die extreme Gefahrlichkeit der hier vorgenommenen Handlung sei „so allgemein, dass kein Zweifel bestehen kann, dass auch die Angeklagte um die tödliche Wirkung ihres Tuns wusste“. Dieses Wissen indiziere hier das Wollen des Todes; die Angeklagte habe die zwangsläufige Folge ihrer Tat hingenommen und damit im Rechtssinne gebilligt (UA 7/8).

Diese Würdigung des Landgerichts, die allein auf das objektive Tatgeschehen abstellt, begegnet durchgreifenden

Bei äußerst gefährlichen Gewalthandlungen liegt es zwar nahe, dass der Täter mit der Möglichkeit des Todes seines Opfers rechnet und dass er, wenn er sein gefährliches Handeln gleichwohl fortsetzt, einen solchen Erfolg auch billigend in Kauf nimmt. Der Schluss von der Lebensgefährlichkeit des Handelns auf bedingten Tötungsvorsatz ist deshalb in solchen Fällen grundsätzlich möglich. Der Bundesgerichtshof hat aber in zahlreichen Entscheidungen darauf hingewiesen, dass angesichts der hohen Hemmschwelle gegenüber einer Tötung immer auch die Möglichkeit in Betracht zu ziehen ist, dass der Täter die Gefahr der Tötung nicht erkannt oder – im Fall der bewussten Fahrlässigkeit – ernsthaft darauf vertraut hat, ein solcher Erfolg werde nicht eintreten. Da die Grenzen der Schuldformen der bewussten Fahrlässigkeit und des bedingten Vorsatzes eng beieinander liegen, kann der Schluss von der objektiven Gefahrlichkeit der Handlungen auf bedingten Tötungsvorsatz nur dann rechtsfehlerfrei sein, wenn der Tatrichter in seine Erwägungen alle die Umstände einbezogen hat, die ein solches Ergebnis in Frage stellen. Die Urteilsgründe müssen erkennen lassen, dass dies geschehen ist (BGH NStZ 1983, 407 m.w.Nachw.; BGHR StGB § 212 I Vorsatz, bedingter 1 ff).

Diesen Anforderungen genügt das angefochtene Urteil nicht. Während das Landgericht im Zusammenhang mit der Bejahung der Voraussetzungen des § 21 StGB ausführt, die Tat trage „starke affektive Züge“, der Tatentschluss sei situationsbedingt „spontan und unreflektiert“ gefasst und umgesetzt worden und die alkoholische Enthemmung der Angeklagten sei noch stärker gewesen als es (bereits) in dem Alkoholwert von maximal 2,16 ‰ zum Ausdruck komme (UA 8), fehlt jede Erörterung dieser subjektiven Umstände bei der Prüfung des bedingten Tötungsvorsatzes. Angesichts des „spontan und unreflektiert“ gefassten Entschlusses der unter erheblicher Alkoholeinwirkung stehenden Angeklagten durfte schon die Frage, ob sie den Todeserfolg überhaupt als möglich erkannt hat, nicht allein mit dem Hinweis auf das allgemeine „Wissen um die extreme Gefährlichkeit der hier vorgenommenen Handlung“ bejaht werden. Aber selbst wenn die Angeklagte trotz der besonderen Tatumstände die Gefahrlichkeit ihres Tuns erkannt haben sollte, bedurfte es noch eingehender Darlegungen dazu, ob die Angeklagte in ihrer Situation tatsächlich den Tod ihres Opfers billigend in Kauf genommen hat. Auch bei einem als möglich vorausgesehenen Tötungserfolg kann ein Tater nämlich ernsthaft und nicht nur vage darauf vertraut haben, der Erfolg werde dennoch nicht eintreten, insbesondere dann, wenn es ihm darum ging, das Opfer „außer Gefecht zu setzen“ (vgl. BGH NStZ 1984, 19; BGHR StGB § 212 I Vorsatz, bedingter 12). Bei der Auseinandersetzung mit der entsprechenden Einlassung der Angeklagten hatte das Landgericht neben der besonderen Tatsituation auch das Nachtatverhalten der Angeklagten – ihre panikartige Flucht aus dem Pkw und ihren Zustand beim Eintreffen der Polizei und der Notärztin berücksichtigen müssen.

3. Das Urteil kann demnach keinen Bestand haben. Die Sache bedarf insgesamt neuer Verhandlung.

Bedenken.LaufhütteMeyer-Goßner
SalgerGoydkeSteindorf