Treffer
BGH Beschluss

Revision teilweise stattgegeben – Strafausspruch wegen Nichtbeachtung von §157 StGB aufgehoben

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 660/67
Datum
13.03.1968
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte legte Revision gegen das Urteil des Landgerichts Hagen wegen Meineids ein. Der BGH bestätigt die Verurteilung, hebt jedoch den Strafausspruch und die Feststellungen auf, weil das Landgericht die rechtlichen Folgen einer festgestellten Zwangslage nach §157 StGB nicht berücksichtigt hat. Insbesondere wurde die Möglichkeit der Strafmilderung nicht geprüft und trotz §161 Abs.1 StGB der dauernde Verlust der Eidesfähigkeit angeordnet. Die Sache wird zur neuen Verhandlung an eine andere Strafkammer zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ergibt die Tatsachenfeststellung eine Zwangslage im Sinne des § 157 StGB, hat das Gericht die daraus folgenden rechtlichen Folgen, namentlich die Möglichkeit einer Strafmilderung, in der Strafzumessung zu berücksichtigen.

2

Bei Anwendung des § 157 StGB ist der dauernde Verlust der Eidesfähigkeit nach § 161 Abs. 1 StGB ausgeschlossen.

3

Das Unterlassen der Berücksichtigung maßgeblicher Tatbestands- oder rechtsfolgenspezifischer Milderungsgründe bei der Strafzumessung begründet einen sachlich-rechtlichen Fehler, der zur Aufhebung des Strafausspruchs und Zurückverweisung führt.

4

Der Bundesgerichtshof kann die Schuldfeststellung bestätigen, zugleich jedoch den Strafausspruch wegen rechtsfehlerhafter Strafzumessung aufheben und die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückverweisen.

Vorinstanzen

Landgericht Hagen, 11. September 1967

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF 4 StR 660/67 █████████ in der Strafsache gegen kK ██ den Baustoffgroßhändler Franz Paul aus ████, geboren ████ ████ in ████, wegen Meineids.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers in der Sitzung vom 13. März 1968 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Hagen vom 11. September 1967 im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.

In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Im Übrigen wird die Revision verworfen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Meineids zu einem Jahr Gefängnis verurteilt, ihm die bürgerlichen Ehrenrechte auf die Dauer eines Jahres aberkannt und den dauernden Verlust der Eidesfähigkeit ausgesprochen.

Die Revision des Angeklagten, mit der er das Verfahren beanstandet und Verletzung sachlichen Rechts rügt, hat teilweise Erfolg.

Die Verfahrensrügen und die gegen den Schuldspruch gerichteten sachlich-rechtlichen Einwendungen sind, wie der Generalbundesanwalt zutreffend ausgeführt hat, unbegründet.

Der Strafausspruch kann dagegen nicht bestehen bleiben. Das Landgericht hat die Bestimmung des § 157 StGB übersehen. Es hat zwar deren tatsächliche Voraussetzung festgestellt, nämlich dass der Angeklagte sich in einer gewissen Zwangslage befunden habe, weil er sich bei wahrheitsgemäßer Aussage der Gefahr der strafgerichtlichen Verfolgung (wegen fahrlässiger Gefährdung des Straßenverkehrs) ausgesetzt hätte. Rechtliche Folgen hat es an diese Feststellung jedoch nicht geknüpft. Es hat sich weder mit der Möglichkeit der Strafmilderung aus diesem Grunde auseinandergesetzt, vielmehr sechs Monate Gefängnis als die „niedrigste Mindeststrafe“ (§ 154 Abs. 2 StGB) bezeichnet; noch hat es die Bestimmung des § 161 Abs. 1 StGB beachtet, nach der im Falle des § 157 StGB auf dauernden Verlust der Eidesfähigkeit nicht erkannt werden darf.

RotbergMayrSpiegel
SandersHüxthaler