Aufhebung der Verurteilung wegen § 174 StGB; Zurückverweisung zur neuen Verhandlung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 659/51
- Datum
- 24.01.1952
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine strafgerichtliche Verurteilung setzt tatrichterliche Feststellungen zu allen wesentlichen Tatbestandsmerkmalen voraus; fehlen solche Feststellungen, ist das Urteil aufzuheben.
Die Urteilsgründe müssen die tatsächlichen Feststellungen so darstellen, dass die rechtliche Würdigung nachvollziehbar ist; eine reine Wiederholung des Gesetzeswortlauts genügt nicht.
Bei Anwendung des §174 StGB ist im Urteil darzulegen, ob und in welchem Umfang eine Erzieherstellung oder eine vergleichbare Verantwortungsstellung gegenüber dem Minderjährigen vorlag.
Fehlen konkrete Feststellungen zur inneren Tatseite (z. B. Ablauf, Willenslage des Opfers), kann eine Verurteilung nicht getragen werden und erfordert Zurückverweisung zur erneuten Feststellung des Sachverhalts.
Vorinstanzen
Landgericht Essen, 21. Juni 1951
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Bürgameister Mathias ███ aus ████, geboren am ███████████████ 1907 in ████████████████, wegen Unzucht mit Abhängigen
hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 24. Januar 1952, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Groß als Vorsitzender, Bundesrichter Krümme Dr. Engels Bundesrichter Dr. Hille Bundesrichter Bundesrichter Dr. Jagusch als beisitzende Richter, ███████████████████████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Essen vom 21. Juni 1951, soweit der Angeklagte verurteilt ist, mit den zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben und die Sache insoweit zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen eines Verbrechens gegen § 174 StGB verurteilt, im Übrigen freigesprochen.
Das Urteil enthält keine zusammenhängende Sachdarstellung, sondern beschränkt sich darauf darzulegen, wie der Angeklagte sich eingelassen hat, und was die Zeugen bekundet haben; dann folgen Ausführungen zur Beweislage und eine rechtliche Würdigung, die teilweise nur in der Wiederholung des Gesetzeswortlauts besteht.
Diesen unzureichenden Gründen vermag der Senat an tatrichterlichen Feststellungen nur Folgendes zu entnehmen:
Die Ehefrau des Angeklagten betreibt gewerbepolizeilich ein Kolonialwarengeschäft. Als Vertreter seiner Ehefrau hat der Angeklagte mit der minderjährigen Inge ████████████ einen Lehrvertrag geschlossen.
Ob der Angeklagte die Rechte des Lehrherrn ausübte, ergibt sich nicht. Nähere Mitteilungen über Art und Umfang seiner Tätigkeit im Geschäftsbetrieb und seiner Verantwortung für das Personal, die diesen Schluss rechtfertigen könnten, enthält das Urteil nicht.
An einem Abend im Herbst 1950 forderte der Angeklagte das nahezu siebzehnjährige Mädchen auf, seinen Geschlechtsteil in den Mund zu nehmen. Dieses tat es auch freiwillig dreimal in kurzen zeitlichen Abständen. Zur inneren Tatseite des Verbrechens sagen die Gründe nichts.
Die Verurteilung, gegen die sich die Revision des Angeklagten mit der allgemeinen Sachbeschwerde wendet, wird durch diese tatsächlichen Feststellungen offensichtlich nicht getragen. Das Urteil war deshalb aufzuheben (RGSt 71, S. 25).
Die Voraussetzungen einer Erzieherstellung im Sinne des § 174 Nr. 1 StGB hat der Bundesgerichtshof in seinen Entscheidungen BGHSt 1, 55, 231, 292 dargelegt und zur Frage des Missbrauchs in BGHSt 1, [REDACTED] erörtert.
In der neuen Verhandlung wird das Landgericht Gelegenheit haben zu prüfen, ob der dann festgestellte Sachverhalt die Anwendung der in den genannten Entscheidungen entwickelten Grundsätze rechtfertigt.
| Krümme | Dr. Hille | ||
| Engels | Jagusch |