Treffer
BGH Beschluss

Revision wegen Anstiftung zum schweren Raub als unbegründet verworfen; Beschränkung auf Strafausspruch

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 65/92
Datum
17.03.1992
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Münster wegen Anstiftung zum schweren Raub wurde auf Antrag des Generalbundesanwalts vom BGH als unbegründet verworfen. Das Gericht stellte fest, dass bei der Nachprüfung kein zum Nachteil der Angeklagten wirkender Rechtsfehler vorliegt (§ 349 Abs. 2 StPO). Ferner kann eine wirksame Beschränkung der Revision auf den Strafausspruch nach Ablauf der Revisionsbegründungsfrist nicht mehr erweitert werden. Die Kosten des Rechtsmittels wurden der Beschwerdeführerin auferlegt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Revision ist gemäß § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet zu verwerfen, wenn die Nachprüfung keinen zum Nachteil der Angeklagten wirkenden Rechtsfehler ergibt.

2

Eine wirksame Beschränkung der Revision auf den Strafausspruch kann nach Ablauf der Frist zur Revisionsbegründung nicht mehr erweitert werden.

3

Die Beschränkung der Revision auf den Strafausspruch schließt eine nachträgliche Änderung der den Schuldspruch betreffenden Liste der angewendeten Vorschriften aus.

4

Die Kosten des erfolglosen Revisionsverfahrens sind der antragstellenden Partei aufzuerlegen.

Vorinstanzen

Landgericht Münster, 16. September 1991

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF 4 StR 65/92 BESCHLUSS 17. März 1992 in der Strafsache gegen Ursula B., geboren am [REDACTED] 1952 in [REDACTED], wegen Anstiftung zum schweren Raub

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführerin am 17. März 1992 einstimmig

Tenor

Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Münster vom 16. September 1991 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Die wirksame Beschränkung der Revision auf den Strafausspruch, die jedenfalls nach Ablauf der Revisionsbegründungsfrist nicht mehr erweitert werden konnte, schließt auch eine den Schuldspruch betreffende Änderung der Liste der angewendeten Vorschriften aus.

Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

MaatzMeyer-GoßnerBasdorf
SteindorfTolksdorf