Treffer
BGH Beschluss

Revision gegen BtM-Urteil verworfen; Wiedereinsetzung wegen Fristwahrung abgelehnt

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 658/93
Datum
24.11.1993
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte legte Revision gegen ein Urteil des Landgerichts Münster ein; der BGH prüfte sie gemäß § 349 Abs. 2 StPO. Die Revision wurde als unbegründet verworfen, weil keine Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten feststellbar waren. Die Kosten des Rechtsmittels wurden dem Beschwerdeführer auferlegt. Ein hilfsweise gestellter Antrag auf Wiedereinsetzung wurde abgelehnt, weil die Revisionsbegründung fristgerecht erfolgt und behauptete Protokollmängel nicht glaubhaft gemacht wurden.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Revision ist als unbegründet zurückzuweisen, wenn die gerichtliche Nachprüfung nach § 349 Abs. 2 StPO keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergibt.

2

Die Kosten des Rechtsmittels sind dem unterliegenden Revisionsführer aufzuerlegen.

3

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand setzt voraus, dass eine Frist versäumt wurde und die Versäumnis sowie deren unverschuldete Ursache glaubhaft gemacht werden; ist die Revisionsbegründung fristgerecht eingereicht, kommt Wiedereinsetzung nicht in Betracht.

4

Die Behauptung, eine Rechtspflegerin habe sich geweigert, vorbereitete Erklärungen zu protokollieren, muss substantiell und glaubhaft dargetan werden; entgegenstehende Protokolle oder ergänzende Schriftsätze des Verteidigers widerlegen eine solche Rüge.

Vorinstanzen

Landgericht Münster, 1. Juli 1993

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

4 StR 658/93 vom 24. November 1993 in der Strafsache gegen ███████, dort geboren am █████████ 1950, zur Zeit in Haft, wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln u. a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 24. November 1993 einstimmig

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Münster vom 1. Juli 1993 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Die von dem mit Schriftsatz seines Verteidigers vom 15. November 1993 hilfsweise beantragte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zur Ergänzung des Revisionsvorbringens kommt schon deshalb nicht in Betracht, weil der Angeklagte die Revision rechtzeitig begründet hat und deshalb keine Frist versäumt worden ist. Der Angeklagte hat auch nicht glaubhaft gemacht, dass die Rechtspflegerin sich geweigert habe, den Inhalt seiner schriftlich vorbereiteten Ausführungen in die protokollierte Revisionsbegründung aufzunehmen (vgl. BGH wistra 1992, 148). Vielmehr heißt es am Schluss des von dem Angeklagten genehmigten und unterschriebenen Protokolls: „Weitere handschriftliche Erklärungen dazu werde ich durch meinen Verteidiger zusätzlich noch einreichen“ (Bd. IV Bl. 269 d. A.). Tatsächlich hat daraufhin der Verteidiger mit Schriftsatz vom 27. September 1993 zur Revisionsbegründung des Angeklagten „ergänzend“ vorgetragen. Für eine Wiedereinsetzung war danach kein Raum (vgl. Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO 41. Aufl., § 44 Rdn. 7).

MaatzSalgerTolksdorf
SteindorfTepperwien