Treffer
BGH Beschluss

Revision: Strafschärfung wegen angeblichem 'spontanen' Entschluss verletzt – Zurückverweisung

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 65/88
Datum
08.03.1988
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Angeklagten rügten Revision gegen Verurteilungen wegen schweren Raubes bzw. Beihilfe. Der BGH gibt den Revisionen insoweit statt, hebt den Strafausspruch auf und verweist die Sache zu neuer Verhandlung an eine andere Strafkammer zurück; die übrigen Revisionen werden verworfen. Das Landgericht hatte strafschärfend auf einen angeblich spontanen Entschluss abgestellt, ohne dessen Richtigkeit überzeugt festzustellen und damit gegen den Grundsatz in dubio pro reo verstoßen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Verurteilung oder strafschärfende Würdigung darf nicht auf der Einlassung eines Angeklagten beruhen, wenn das Tatgericht deren Richtigkeit nicht überzeugt festgestellt hat; bloßes Nichtwiderlegen reicht nicht aus.

2

Im Zweifel ist zugunsten des Angeklagten zu entscheiden (in dubio pro reo); strafschärfende Umstände müssen beweisfeste Feststellungen tragen.

3

Bei der Prüfung eines minder schweren Falles der Beihilfe ist der Tatbeitrag des Gehilfen unter Berücksichtigung des Gewichts der Haupttat zu würdigen.

4

Die objektiv ungefährliche Beschaffenheit einer eingesetzten Waffe kann die Annahme eines minder schweren Falles begründen; es ist regelmäßig unzulässig, denselben spontanen Tatentschluss zugleich strafmildernd und strafschärfend zu bewerten.

Vorinstanzen

Landgericht Bielefeld, 9. Oktober 1987

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

4 StR 65/88 in der Strafsache gegen

██ ████████, ohne festen Wohnsitz, geboren Ivan am ███████ 1963 in █ (Jugoslawien), zur Zeit in Haft,

███, ohne festen Wohnsitz, geboren am ███ 1960 in ████ (Jugoslawien), zur Zeit in Haft,

wegen schweren Raubes

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und der Beschwerdeführer am 8. März 1988 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO

Tenor

Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bielefeld vom 9. Oktober 1987, soweit es sie betrifft, im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weitergehenden Revisionen der Angeklagten werden verworfen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten █████ wegen schweren Raubes zur Freiheitsstrafe von sieben Jahren und sechs Monaten und den Angeklagten ███ wegen Beihilfe zum schweren Raub zur Freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt.

Die Rechtsmittel der Angeklagten haben Erfolg, soweit sie sich gegen den Strafausspruch richten; im Übrigen sind sie im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO unbegründet.

Nach den Feststellungen entschloss sich der Angeklagte █████ während der Pkw-Fahrt zu einem Überfall auf die Tankstelle. Den Mitangeklagten ███ unterrichtete er erst am Tatort. Dieser war sofort einverstanden und sagte Hilfsdienste zu.

Beweiswürdigend führt das Landgericht aus, trotz gegenteiligen Geständnisses bei der Polizei habe sich der Nachweis einer gemeinsamen seit dem Vorabend geplanten Tat nicht führen lassen. Deshalb seien nach dem Zweifelsgrundsatz die Einlassungen der Angeklagten in der Hauptverhandlung, man habe sich spontan entschlossen, den Feststellungen zugrunde zu legen (UA 14/15).

Das Landgericht hat einen minder schweren Fall bei ███ unter anderem mit der Begründung abgelehnt, es sei (schulderhöhend) „insbesondere zu berücksichtigen, dass sich der Angeklagte innerhalb kürzester Zeit“ zur Beihilfeleistung entschlossen habe.

Strafschärfend wurde bei █████ die routinierte Tatausführung „ohne vorherige Planung“ und entscheidend „spontan schwere Straftaten zu begehen“ berücksichtigt. Zu Lasten des █████ fiel ins Gewicht, dass er sich „spontan innerhalb weniger Augenblicke entschloss, was die besondere Leichtfertigkeit kennzeichne“ (UA 21).

Mit diesen Ausführungen hat das Landgericht gegen den Grundsatz verstoßen, im Zweifel für den Angeklagten bzw. zu entscheiden. Es hat den als schulderhöhend strafschärfend gewerteten spontanen Entschluss aus Umständen hergeleitet, die nicht zu seiner Überzeugung fest-

standen. Auf die Einlassung eines Angeklagten darf das Tatgericht eine Verurteilung aber nur stützen, wenn es von deren Richtigkeit überzeugt ist, nicht schon dann, wenn es sie nur für unwiderlegt ansieht (BGH NStZ 1986, 325; Hurxthal in KK StPO 2. Aufl. § 261 Rdn. 57 m. Nachw.). Das gleiche gilt für solche Erwägungen, die den Angeklagten im Rechtsfolgenausspruch belasten (BGHSt 10, 373; KK aaO Rdn. 58; Kleinknecht/Meyer StPO 38. Aufl. § 261 Rdn. 29).

Für das weitere Verfahren wird darauf hingewiesen, dass bei der hier notwendigen Prüfung, ob ein minder schwerer Fall der Beihilfe vorliegt, der Tatbeitrag des Gehilfen „unter Berücksichtigung des Gewichts der Haupttat“ zu beurteilen ist (vgl. BGH, Beschluss vom 12. Juli 1985 – 2 StR 354/85 bei Theune NStZ 1986, 156).

Das Urteil muss daher die Erwägung erkennen lassen, dass die Verwendung einer objektiv ungefährlichen Waffe die Annahme eines minder schweren Falles begründen kann (vgl. Dreher/Tröndle StGB 43. Aufl. § 250 Rdn. 9; Schönke/Schröder StGB 22. Aufl. § 250 Rdn. 29 je m. w. Nachw.).

Es wird regelmäßig Bedenken begegnen, dem gleichen Spontantat sowohl strafmildernde als auch strafschärfende Bedeutung beizumessen.

GoydkeSalgerMeyer-Goßner
LaufhütteBrüning