BGH: Aufhebung des Strafausspruchs bei unklarer Feststellung zur Zurechnungsfähigkeit (§51 StGB)
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 6/58
- Datum
- 20.02.1958
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Bei widersprüchlichen oder unklaren Feststellungen zur Zurechnungsfähigkeit ist der Strafausspruch aufzuheben und die Sache zur neuen Entscheidung zurückzuverweisen.
Die bloße Feststellung einer Alkoholgewöhnung begründet nicht ohne weitere Erwägungen die Versagung einer Strafmilderung nach § 51 Abs. 2 StGB; das Gericht muss darlegen, inwiefern die Gewöhnung schulderhöhend oder die Milderung ausschließend wirkt.
Aus medizinischer Erfahrung lässt sich ein hoher Blutalkoholgehalt nicht generell als Ausschluss der Zurechnungsfähigkeit annehmen; insbesondere bei alkoholgewohnten Tätern kann die Annahme eines vollständigen Ausschlusses unzulässig sein.
Wenn das Gericht einerseits von erhaltenem Einsichtsvermögen spricht und zugleich eine erhebliche Verminderung der Zurechnungsfähigkeit annimmt, bedarf es einer klaren Differenzierung (Einsichts- vs. Hemmungsvermögen); fehlt diese, genügt das Urteil den Anforderungen an die Begründung nicht.
Vorinstanzen
Landgericht Isen, 3. Oktober 1957
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Metzger Günter ███ aus EC, geboren am ██ ██ in BC, in dieser Sache in Untersuchungshaft, wegen versuchten Diebstahls im Rückfall
hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 20. Februar 1958, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender, Bundesrichter Krumme Bundesrichter Dr. Sauer Bundesrichter Dr. Seibert Bundesrichter Prof. Dr. Lang-Hinrichsen als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Isen vom 3. Oktober 1957 im Strafausspruch mit den Feststellungen hierzu aufgehoben.
Insoweit wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Von Rechts wegen
Gründe
Der Angeklagte ist wegen versuchten Diebstahls im Rückfall zu einer Gefängnisstrafe von 1 Jahr und 6 Monaten verurteilt worden.
Mit der Revision rügt er die Verletzung sachlichen Rechts.
Soweit das Landgericht den Tatbestand des versuchten Diebstahls im Rückfall als erfüllt angesehen hat, ergeben sich keine rechtlichen Bedenken.
Zur Frage der Zurechnungsfähigkeit stellt das Landgericht fest, dass die Blutprobe für die Tatzeit einen Alkoholgehalt von 2,16 ‰ ergeben hat. Der Angeklagte habe sich somit zur Tatzeit in einem „mittelstarken bis mittelschweren Alkoholrausch“ befunden. Es sei ihm zuzubilligen, dass er durch den Alkoholgenuss „in gewisser Weise“ enthemmt und „nicht fähig“ gewesen sei, das Unerlaubte seiner Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln.
Diese Ausführungen scheinen mit dem übrigen Urteilsinhalt insofern in Widerspruch zu stehen, als das Landgericht, wie die darauf folgende Bezugnahme auf § 51 Abs. 2 StGB ergibt, nur eine erhebliche Verminderung der Zurechnungsfähigkeit angenommen hat. Es ist jedoch nach der Überzeugung des Senats eindeutig erkennbar, dass es sich bei der Wendung, der Angeklagte sei zur Einsicht usw. nicht fähig gewesen, nur um eine unrichtige Fassung der Urteilsgründe handeln kann. Denn es ist ausgeschlossen, dass die Strafkammer einen Ausschluss und wenige Zeilen später nur eine Verminderung der Zurechnungsfähigkeit angenommen hat.
Offensichtlich wollte das Gericht an jener Stelle zum Ausdruck bringen, dass die bezeichnete Fähigkeit des Angeklagten nur erheblich vermindert war. Dabei ist es ersichtlich davon ausgegangen, dass nach den Erfahrungen der medizinischen Wissenschaft der angegebene Blutalkoholgehalt die Annahme eines Ausschlusses der Zurechnungsfähigkeit grundsätzlich nicht zulässt, insbesondere wenn der Angeklagte, wie das Urteil ausführt, „äußerst alkoholverwöhnt“ ist. Gegen den Schuldspruch ergeben sich mithin keine durchgreifenden rechtlichen Bedenken.
Jedoch konnte das Urteil im Strafausspruch keinen Bestand haben. Der Tatrichter hat von einer Strafmilderung nach § 51 Abs. 2 StGB abgesehen und zur Begründung ausgeführt, dass der Angeklagte äußerst alkoholverwöhnt sei und trotz seiner Enthemmung „genau gewusst“ habe, dass er einen Diebstahl begehe. Es ist nicht erkennbar, auf Grund welcher Erwägungen das Landgericht die Alkoholgewöhnung für die Frage der Versagung einer Strafmilderung verwertet hat. Die Tatsache der Alkoholgewöhnung als solche konnte hierfür nicht von Bedeutung sein, da sie keinen schulderhöhenden Gesichtspunkt im Rahmen der begangenen Tat darstellt. Möglicherweise hat die Strafkammer zum Ausdruck bringen wollen, dass infolge der Gewöhnung der Grad der Zurechnungsfähigkeit, wenn auch in einer dem § 51 Abs. 2 StGB entsprechenden, aber doch nicht besonders starken Weise beeinträchtigt gewesen sei oder dass der Angeklagte auf Grund der infolge seines häufigen Alkoholgenusses gesammelten Erfahrungen gewusst habe, dass er im Zustande der Trunkenheit zu gesetzwidrigen Handlungen neige und daher seine Tat keine mildere Beurteilung verdiene. Dies ist jedoch im Urteil nicht zum Ausdruck gelangt.
Ein weiteres Bedenken ergibt sich daraus, dass das Gericht auf der einen Seite ausführt, der Angeklagte habe genau gewusst, dass er einen Diebstahl begehe, auf der anderen Seite jedoch nach der vom Senat vorgenommenen Auslegung des Urteils annimmt, dass seine Fähigkeit, das Unerlaubte der Tat einzusehen, erheblich vermindert gewesen sei. Eine Unterscheidung dahin, dass das Einsichtsvermögen zwar voll erhalten geblieben und nur das Hemmungsvermögen beeinträchtigt gewesen sei, hat das Landgericht in den vorausgegangenen Ausführungen nicht gemacht. Mithin liegt eine Unklarheit vor, die auch aus dem Gesamtinhalt des Urteils nicht behoben werden kann.
Das Urteil musste daher im Strafausspruch aufgehoben werden.
| Justizangestellter | Krumme | Lang-Hinrichsen | |||
| Sauer | Rotberg | Seibert |