Treffer
BGH Beschluss

Aufhebung wegen mangelhafter Feststellung des bedingten Tötungsvorsatzes – Zurückverweisung

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 657/82
Datum
09.12.1982
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Revisionen der Angeklagten gegen Verurteilungen wegen gefährlicher Körperverletzung und versuchten Mordes führten zur Aufhebung des Schuldspruchs wegen versuchten Mordes. Der BGH bemängelt eine rechtsfehlerhafte Beweiswürdigung: Für die Annahme des bedingten Tötungsvorsatzes wurden nur Verhaltensweisen nach der Tat herangezogen, nicht aber Umstände des Tatgeschehens. Die Sache wird an eine andere Jugendkammer zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Annahme eines bedingten Tötungsvorsatzes (dolus eventualis) setzt voraus, dass der Tatrichter nicht nur posttatomäßiges Verhalten, sondern auch die konkreten Umstände und das Verhalten während des Tatgeschehens prüft.

2

Das begrenzte Anwenden von Gewalt (z. B. geringere Schlagstärke, Niederknien) und die Absicht, das Opfer nur vorübergehend auszuschalten, können gegen die Annahme stehen, der Täter habe den Tod billigend in Kauf genommen.

3

Die Abgrenzung zwischen bewusster Fahrlässigkeit und bedingtem Vorsatz erfordert besondere Sorgfalt in der Feststellung des inneren Tatbestands; der Sachverhalt ist insoweit vollständig auszuschöpfen.

4

Beeinflusst eine fehlerhafte Feststellung des Vorsatzes auch die Rechtsfolgen, sind Schuldspruch und Rechtsfolgenaufklärung aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung zurückzuverweisen.

Vorinstanzen

Landgericht Bochum, 18. Juni 1982

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

4 StR 657/82

in der Strafsache gegen

1. ██ ███ Herbert aus ███████, dort geboren am ███ 1958, ███

2. Detlef aus ███████, dort geboren am █████ 1962,

wegen versuchten Mordes u. a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und der Beschwerdeführer am 9. Dezember 1982 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO

Tenor

Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bochum vom 18. Juni 1982 im Schuldspruch, soweit sie wegen versuchten Mordes verurteilt worden sind, und in allen Rechtsfolgenaussprachen mit den Feststellungen aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Jugendkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weitergehenden Revisionen werden verworfen.

Gründe

Das Landgericht hat die Angeklagten der gefährlichen Körperverletzung und des versuchten Mordes schuldig befunden. Es hat den Angeklagten KC___) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von neun Jahren, den Angeklagten Kr~___) zu einer Jugendstrafe von fünf Jahren verurteilt. Mit ihren Revisionen rügen beide Angeklagte Verletzung formellen und sachlichen Rechts. Die Verfahrensbeschwerden und die gegen die Verurteilung wegen gefährlicher Körperverletzung gerichteten Sachbeschwerden sind offensichtlich unbegründet; auf die Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 18. November 1982 wird insoweit Bezug genommen. Dagegen haben die Rechtsmittel im Übrigen Erfolg. Die Beweiswürdigung des Landgerichts ist rechtsfehlerhaft.

Nach den Feststellungen hatten die Angeklagten Dieter ██████ niedergeschlagen, um ihm „eine Lektion“ zu erteilen. Nachdem sie den Tatort bereits verlassen hatten, bemerkten sie, dass er sich aufrichtete, und kehrten, um ihre Entdeckung besorgt, zurück. Sie beabsichtigten, ihn vorübergehend auszuschalten, um sich risikolos entfernen zu können. KrC___) riss ihn zu Boden, während KC~— niederkniete und ihm mit einer neun Pfund schweren Waschbetonplatte, allerdings nicht mit aller Wucht, zweimal gegen den Kopf schlug. Danach versetzte auch Kr(__) dem Opfer einen Schlag mit der Platte. Ko(__) erlitt schwere Kopfverletzungen.

Das Landgericht nimmt an, dass die Angeklagten nicht beabsichtigten, Dieter ███████ zu töten. Es ist aber überzeugt, dass sie die Möglichkeit des Todeseintritts erkannten und um der Erreichung ihres Zieles willen den Tod des Opfers auch in Kauf nahmen. Die innere Billigung des Erfolges entnimmt das Landgericht dem Verhalten der Angeklagten nach der Tat (UA 20), so dem Unterlassen von Rettungsmaßnahmen und einer Äußerung Kr(__), der erklärt hat, er hoffe, dass das Opfer „abkratzen“ werde. Damit ist der Tötungsvorsatz indessen nicht ausreichend festgestellt.

Bei äußerst gefährlichen Gewalthandlungen liegt es zwar nahe, dass der Täter, der mit der Möglichkeit des Todeseintritts beim Opfer rechnet und sein gefährliches Handeln gleichwohl fortsetzt, einen solchen Erfolg auch billigend in Kauf nimmt. Das muss aber nicht so sein. Vor dem Tötungsvorsatz steht eine viel höhere Hemmschwelle als vor dem Gefährdungsvorsatz. Häufig ergibt sich deshalb, dass der Täter eines Gewaltaktes, dessen Angriffsziel aus dem äußeren Geschehensablauf nicht eindeutig zu erschließen ist, lediglich die Gefahrdung, nicht aber den Tod des Opfers, in seinen Willen aufgenommen hat. Die Grenzen der Schuldformen der bewussten Fahrlässigkeit und des bedingten Vorsatzes liegen hier besonders eng beieinander. Daher ergeben sich für den Tatrichter besondere Anforderungen bei der Feststellung des inneren Tatbestandes (BGH GA 1979, 106; VRS 59, 183, 184; bei Holtz MDR 1982, 808; bei Hürxthal DRiZ 1981, 103).

Diesen Anforderungen ist das Landgericht nicht gerecht geworden. Es setzt sich bei der Frage der Billigung des Tötungserfolges allein mit dem Verhalten der Angeklagten nach der Tat auseinander. Ob in dem Tatgeschehen selbst besondere Umstände zu finden sind, die Rückschlüsse auf die Willensrichtung der Angeklagten gestatten, untersucht es nicht näher.

Damit schöpft es den Sachverhalt rechtsfehlerhaft nicht aus, denn solche Umstände lagen vor.

Die Angeklagten hatten von vornherein nur vor, ██████ für eine begrenzte Zeit auszuschalten. KU__) kniete während seiner Schläge neben dem Opfer nieder, und beide Täter schlugen nicht mit voller Wucht zu. Darin kann die Absicht liegen, das Ausmaß der Gewaltanwendung auf das nach ihrer Vorstellung Erforderliche zu begrenzen. Eine solche Absicht wäre nicht ohne weiteres vereinbar mit der Annahme, dass die Angeklagten als Folge ihres Tuns den Eintritt des Todes innerlich billigten. Ihr trotz alkoholischer Enthemmung gezügeltes Vorgehen gestattet vielmehr auch den Schluss, dass sie die Zufügung weiteren Schadens vermeiden wollten. Hiermit musste sich das Landgericht daher auseinandersetzen.

Der Rechtsfehler nötigt zur Aufhebung des Schuldspruchs wegen versuchten Mordes. Der Senat vermag nicht auszuschließen, dass dieser Schuldspruch auch die Höhe der gegen den Angeklagten KC__) verhängten Einzelstrafe wegen gefährlicher Körperverletzung beeinflusst hat. Daher ist der Rechtsfolgenausspruch insgesamt aufzuheben.

SalgerHürxthalJahnke
EngelhardtGoydke