Treffer
BGH Urteil

BGH: Aufhebung wegen fehlender Feststellungen zur räuberischen Erpressung

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 657/67
Datum
16.02.1968
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der BGH hebt das Urteil des Landgerichts Bochum auf, in dem der Angeklagte wegen versuchter räuberischer Erpressung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung verurteilt wurde, und verweist die Sache zur neuen Verhandlung an eine andere Strafkammer. Das Gericht rügt, dass das Landgericht nicht hinreichend festgestellt hat, ob die Gewaltanwendung Mittel zur Erlangung von Geld oder Selbstzweck war. Die Feststellung der gefährlichen Körperverletzung bleibt unbeanstandet.

Abstrakte Rechtssätze

1

Der Tatbestand der räuberischen Erpressung (§ 255 StGB) setzt voraus, dass die Gewalt gegen eine Person als Mittel eingesetzt wird, um sich oder einem Dritten eine Bereicherung zu verschaffen; liegt die Gewalt als Selbstzweck vor, fehlt dieses Tatbestandsmerkmal.

2

Fehlen hinreichende Feststellungen dazu, ob die Gewaltanwendung auf die Erzwingung der Herausgabe von Sachen gerichtet war, darf eine Verurteilung wegen räuberischer Erpressung nicht aufrechterhalten werden.

3

Bei Tateinheit mehrerer Straftaten ist der gesamte Schuldspruch aufzuheben, wenn die Grundlage einer der festgestellten Taten entfällt; die Sache ist zur neuen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen.

4

Eine Aufklärungsrüge ist unbegründet, wenn das Tatgericht seine Überzeugung aus glaubhaften Zeugenaussagen gewonnen hat und weitergehende Ermittlungen nicht erforderlich sind, insbesondere sofern entsprechende Ermittlungen im Ermittlungsverfahren bereits erfolglos geblieben sind.

Vorinstanzen

Landgericht Bochum, 19. September 1967

Rubrum

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

in der Strafsache gegen ██ aus ███, den Baukranfahrer Hans Otto █████████████, geboren am █████████████ 1945, wegen versuchter räuberischer Erpressung u. a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 16. Februar 1968, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender,

Bundesrichter Bortzler, Bundesrichter Mayr, Bundesrichter Dr. Dr. Spiegel, Bundesrichter Hürxthal als beisitzende Richter,

███ in der Verhandlung,

Bundesanwalt Landgerichtsrat ███████ bei der Urteilsverkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

███████████████████ █████

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bochum vom 19. September 1967 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchter räuberischer Erpressung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Gefängnisstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt.

Die Revision des Angeklagten beanstandet das Verfahren und rügt Verletzung sachlichen Rechts.

I. Die Aufklärungsrüge, das Landgericht habe von Amts wegen der Behauptung des Angeklagten, er sei zur Tatzeit nicht am Tatort und daher nicht der Täter gewesen, durch Einsichtnahme in das Fahrtenbuch der Funk-Taxi-Zentrale ███████ durch Anhörung des zur Tatzeit diensthabenden Angestellten dieser Taxi-Zentrale nachgehen müssen, ist unbegründet.

Das Landgericht hat sich in der Hauptverhandlung auf Grund der Aussagen mehrerer Zeugen von der Täterschaft des Angeklagten überzeugt. Insbesondere hat es sich durch die Anhörung des Polizeibeamten ███████ die Gewissheit verschafft, dass die Angaben, die der Angeklagte vor der Polizei in seinem späteren Geständnis gemacht hatte, nur vom wirklichen Täter herrühren konnten. Unter diesen Umständen brauchte es sich dem Landgericht nicht aufzudrängen, dem angeblichen Alibi des Angeklagten durch Einsichtnahme in die Unterlagen der Taxi-Zentrale und durch Anhörung von deren Angestellten nachzugehen, zumal der Versuch, auf diese Weise eine Klärung herbeizuführen, schon im Laufe des Ermittlungsverfahrens gescheitert war (Bl. 39 d. A.).

II. Dagegen greift die Sachrüge durch.

1. Unbegründet ist allerdings das Vorbringen der Revision, mit welchem sie sich gegen die Richtigkeit der Urteilsfeststellungen wendet. In Wirklichkeit richten sich diese Revisionsangriffe ausschließlich gegen die allein dem Tatrichter vorbehaltene Beweiswürdigung. Diese lässt aber, entgegen der Meinung der Revision, weder Widersprüche noch Denkfehler oder Verstöße gegen Erfahrungssätze erkennen.

2. Der Tatbestand der räuberischen Erpressung (§ 255 StGB) setzt voraus, dass der Täter die im § 253 StGB bezeichnete Handlungsweise u. a. „durch Gewalt gegen eine Person“ erzwingt. Die Gewalt gegen eine Person muss also das Mittel sein, mit welchem der Täter sich oder einem Dritten die Bereicherung verschaffen will.

Zwar hat das Landgericht bei der rechtlichen Würdigung erwähnt, der Angeklagte habe versucht, durch Anwendung von Gewalt vom Zeugen █████ die Herausgabe von Geld zu erzwingen. Das findet aber in den Urteilsfeststellungen nicht ohne weiteres eine Stütze. Danach hat zwar der Angeklagte, ehe er mit der Gewaltanwendung begann, von ██████████ einmal 20 DM gefordert. Nachdem er aber mit dem Schlagen begonnen hatte, hat er Gold von ██████████ weder gefordert noch sich geben lassen. Selbst als er durch das erste Schlag- und Würgeangriff ██ losgemacht hatte, hat er dies nicht dazu benutzt, um ██ Geldbeutel zu ergreifen und daraus Geld wegzunehmen. Er hat vielmehr jetzt nochmals auf ██████████ derart eingeschlagen, dass dieser von dem Weg über das Abgrenzungsgeländer auf die wenigstens 2 m tiefer liegende Straße hinunterfiel. Dann ist er alsbald vom Tatort weggegangen. Dieses Verhalten legt die Annahme nahe, dass der Angeklagte das Schlagen und Würgen nicht als Mittel begangen hat, um zu Geld zu kommen, sondern dass die Misshandlung des ██████████ für ihn Selbstzweck war. Jedenfalls hätte das Landgericht auf diese Frage eingehen müssen.

Der Schuldspruch wegen versuchter räuberischer Erpressung kann daher nicht bestehen bleiben. Zufolge der Tateinheit muss der Schuldspruch im ganzen aufgehoben werden, obwohl gegen die Annahme der gefährlichen Körperverletzung „mittels einer das Leben gefährdenden Behandlung“ keine Bedenken erhoben werden können. Dabei hatte das Landgericht neben der Gefährlichkeit des Würgegriffs auch berücksichtigen können, dass der Angeklagte unmittelbar an der Böschung derart auf den bereits besinnungslosen alten Mann einschlug, dass dieser 2 m tief auf die Straße hinunterstürzte.

3. Das gegen die Strafzumessung gerichtete Revisionsvorbringen hätte keinen Erfolg haben können. Hat sich der Angeklagte in Tateinheit mit der gefährlichen Körperverletzung auch der versuchten räuberischen Erpressung schuldig gemacht, so musste die Strafe den §§ 255, 249, 44 StGB entnommen werden. Dabei durfte das Landgericht berücksichtigen, dass der Angeklagte auch einen mit der versuchten räuberischen Erpressung in Tateinheit stehenden weiteren Straftatbestand erfüllt hat; es durfte strafschärfend in die Waagschale fallen lassen, dass der Angeklagte nicht nur irgendeine „Gewalt gegen eine Person“ angewendet, sondern „mit erheblicher Brutalität“ das Leben des alten Mannes gefährdet hat.

BortzlerRotbergHürxthal
MayrSpiegel