Treffer
BGH Revisionsurteil

Revision: Zur Beleuchtungspflicht eines abgestellten Lkw bei Dämmerung

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 657/51
Datum
13.12.1951
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte stellte einen Lkw bei einbrechender Dämmerung ohne eingeschaltete Kennleuchten ab; ein unbeleuchteter Motorradfahrer prallte dagegen, Fahrer und Beifahrer starben. Das Landgericht verneinte fahrlässige Tötung, sah aber eine Ordnungswidrigkeit wegen unzureichender Beleuchtung. Der BGH hob das Urteil auf, weil es an Feststellungen fehlte, ob die Straßenbeleuchtung dem eigenen Licht gleichkam und ob der Angeklagte die besondere Gefahrenlage erkennen konnte. Die Sache wurde zur neuen Verhandlung zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Nach § 24 Abs. 1 Satz 1 StVO muss ein bei Dämmerung abgestelltes Fahrzeug durch Lampen und rotes Schlusslicht oder Rückstrahler kenntlich gemacht werden, sofern nicht eine andere Lichtquelle dessen Wirkung gleichwertig ersetzt.

2

Eine fremde Lichtquelle ist nur dann ausreichend, wenn ihre Wirkung derjenigen des eigenen Fahrzeugslichts gleichkommt; dies ist konkret festzustellen.

3

Bei der Bewertung schuldhaften Verhaltens ist darzulegen, ob der Beteiligte im Rahmen der von ihm zu fordernden Sorgfalt die konkret vorhandene Gefahrenquelle (hier: durch Fernlicht verwischte Umrisse) erkennen und in seine Überlegungen einbeziehen musste.

4

Ergebt ein Rechtsfehler in der subsumierenden Bewertung eines Teils des einheitlich zu entscheidenden Sachverhalts, so ist das Urteil mit den zugrunde liegenden Feststellungen aufzuheben und die Sache zur neuen Entscheidung zurückzuverweisen.

Vorinstanzen

Landgericht Verden/Aller, 8. Juni 1951

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Motorenschlosser ██████ ███████ aus SC, geboren ebenda am 19.01.1901, wegen fahrlässiger Tötung hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 13. Dezember 1951, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Dr. Groß als Vorsitzender, Bundesrichter Krumme, Bundesrichter Dr. Engels, Bundesrichter Dr. Ty, Bundesrichter Dr. Hille, Bundesrichter Dr. Augustin als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt ██████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Verden/Aller vom 8. Juni 1951 mit den zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe

Der Angeklagte ist wegen Übertretung der Straßenverkehrsordnung (§ 1, § 24) zu einer Geldstrafe verurteilt worden. Seine Revision rügt Verletzung des sachlichen Rechts; sie ist begründet.

Der Angeklagte stellte am 1. März 1951 gegen 18 Uhr einen von ihm gefahrenen Opel-Lastwagen auf der rechten Seite der übersichtlichen, gerade verlaufenden Schinnaer Landstraße nach Stolzenau so ab, dass der Wagen zu 80 cm auf dem Bürgersteig stand. Da es in diesem Zeitpunkt noch hell war, schaltete er das Standlicht des Wagens nicht ein. Sein vorgesehener Aufenthalt in der Wohnung seines Vorgesetzten dehnte sich länger als erwartet aus. Inzwischen trat die Dämmerung ein; gegen 18 Uhr 30 herrschte Zwielicht. Die meisten Fahrzeuge fuhren jetzt mit Standlicht, die Straßenbeleuchtung war eingeschaltet worden. Der abgestellte Lastwagen wurde, wie der Angeklagte wusste, durch eine etwa 13 m entfernte, auf der anderen Straßenseite stehende Straßenlampe, die sich an einem 6,50 m hohen Mast befand, so beleuchtet, dass man die seitliche Begrenzung des Wagens aus einer Entfernung von 50 Schritten gut sehen konnte. Wurde der Wagen jedoch von einem aus der Stadt kommenden Fahrzeug mit Fernlicht angestrahlt, so verwischten sich seine Umrisse und waren für einen gleichzeitig aus der entgegengesetzten Richtung sich nähernden Kraftfahrer undeutlich.

Gegen 18 Uhr 30 traf ein aus Schinna kommender, ohne Licht fahrender Motorradfahrer den parkenden Lastwagen. Der Kraftradführer und sein Beifahrer kamen zu Fall und verstarben an den erlittenen schweren Verletzungen. Das Landgericht hat den Angeklagten, entgegen der Anklage, nicht für schuldig befunden, den Tod der beiden Verkehrsteilnehmer fahrlässig herbeigeführt zu haben, weil im Augenblick des Anstreifens der Lastwagen durch das Licht der Straßenlampe ausreichend beleuchtet gewesen sei. Es hat aber einen Verstoß gegen §§ 1, 24 StVO darin gesehen, dass der Lastwagen nicht ausreichend beleuchtet war, sobald er vom Fernlicht eines Kraftwagens erfasst und dann für einen aus entgegengesetzter Richtung kommenden Verkehrsteilnehmer unkenntlich wurde. Diese rechtliche Würdigung des festgestellten Sachverhalts hält der Nachprüfung nicht stand.

Am Unfalltage herrschte gegen 18 Uhr 30 Zwielicht; die Dämmerung war aber bereits weit fortgeschritten. Der Angeklagte war daher verpflichtet, die seitliche Begrenzung und das hintere Ende des abgestellten Lastwagens durch Lampen und rotes Schlusslicht oder Rückstrahler kenntlich zu machen, es sei denn, dass der Wagen durch andere Lichtquellen ausreichend beleuchtet wurde (§ 24 Abs. 1 Satz 1 StVO). Ausreichend war diese Lichtquelle, wenn sie in ihrer Wirkung dem eigenen Licht des Lastwagens (Lampen und Schlusslicht) gleichkam. Das Landgericht hat hierzu festgestellt, der Lastwagen sei durch die Straßenlampe so beleuchtet worden, dass seine Begrenzung nach vorne und hinten aus einer Entfernung von 50 Schritten erkennbar war. Demnach war er so beleuchtet, wie dies sonst durch das eigene Licht des Wagens geschieht. So oft allerdings der Lastwagen durch die Scheinwerfer eines aus der Stadt kommenden Fahrzeuges angestrahlt wurde, wurden seine Umrisse für die aus der anderen Richtung sich etwa gleichzeitig nähernden Verkehrsteilnehmer undeutlich. Ob indessen für diese Fälle das eigene Licht des Lastwagens eine bessere und wirksamere Beleuchtung abgegeben hätte, hat das Landgericht nicht festgestellt. Da der Wagen im Lichtkegel der Straßenlampe stand und dadurch die Leuchtkraft seines eigenen Lichtes möglicherweise beeinträchtigt, wenn nicht gar ausgeschaltet worden wäre, lässt sich nicht ohne weiteres annehmen, dass Lampen und Schlusslicht, wären sie eingeschaltet gewesen, die Umrisse des Lastwagens auch dann deutlich gemacht hätten, wenn dieser vom Fernlicht eines entgegenkommenden Fahrzeuges angestrahlt wurde. Die bisherigen Feststellungen ergeben sonach nicht zweifelsfrei, dass der Lastwagen durch die Straßenlampe nicht ausreichend beleuchtet wurde. Der Schuldspruch kann daher nicht aufrechterhalten bleiben. Überdies hätte das Landgericht auch dartun müssen, dass der Angeklagte bei seinen Kenntnissen und Fähigkeiten im Rahmen der von ihm zu fordernden Sorgfalt in der Lage war, diese besondere Gefahrenquelle, die sich auch dem Landgericht erst nach wiederholten Beobachtungsversuchen der Beleuchtungswirkungen der mit Scheinwerferlicht von der Stadt her sich nähernden Fahrzeuge offenbarte, in den Bereich seiner Überlegungen einzubeziehen.

Da über die Anklage (fahrlässige Tötung in Tateinheit mit Übertretung der Straßenverkehrsordnung) nur einheitlich entschieden werden kann, muss das Urteil mit allen Feststellungen, auch soweit sie ohne Rechtsfehler zum Tatbestand der fahrlässigen Tötung getroffen worden sind, aufgehoben werden.

EngelsKrummeDr. Hille
GroßDr. Augustin