Treffer
BGH Urteil

Revision: Nachträgliche Berichtigung des Kostenteners unzulässig; Kosten neu zu entscheiden

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 6/57
Datum
28.02.1957
Rechtsgebiet
Verfahrensrecht
Quelle
Der Angeklagte legte Revision gegen ein Urteil wegen (versuchter) Unzucht mit Abhängigen u.a. ein und rügte Verfahrensfehler, Sachrecht sowie die Kostenentscheidung. Der BGH verwarf die Revision im Schuldspruch und Strafausspruch, hob aber die Kostenentscheidung auf. Eine nachträgliche „Berichtigung“ des verkündeten Kostentenors durch Beschluss (Gebührenermäßigung um 1/5) sei unzulässig. Zudem habe das LG den Umfang des Revisionserfolgs für die Kostenverteilung nach §§ 465, 467, 473 Abs. 1 S. 3 StPO fehlerhaft beurteilt; deshalb Zurückverweisung im Kostenpunkt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine nachträgliche Berichtigung eines in der Hauptverhandlung verkündeten Kostentenors durch Beschluss ist unzulässig, wenn sie eine inhaltliche Änderung der Kostenentscheidung bewirkt.

2

Führt der Erfolg eines Rechtsmittels im Ergebnis zu einem Freispruch von einzelnen Tatvorwürfen, sind die Rechtsmittelkosten insoweit nach den allgemeinen Regeln der §§ 465, 467 StPO zu behandeln; eine Gebührenermäßigung nach § 473 Abs. 1 S. 3 StPO kommt hierfür grundsätzlich nicht in Betracht.

3

Hat ein Rechtsmittel hinsichtlich einzelner Tatvorwürfe oder Rechtsfolgen teilweise Erfolg, kann das Gericht nach § 473 Abs. 1 S. 3 StPO die Gebühr ermäßigen und Auslagen angemessen verteilen; das hierfür eingeräumte Ermessen ist auf der Grundlage des tatsächlichen Erfolgsumfangs auszuüben.

4

Aufklärungsrügen sind unbeachtlich, wenn nicht dargelegt wird, welche konkreten Beweismittel zur weiteren Sachaufklärung hätten herangezogen werden müssen.

5

Die Sachrüge ist unzulässig, soweit sie sich in der pauschalen Beanstandung der tatrichterlichen Beweiswürdigung erschöpft, ohne einen revisiblen Rechtsfehler (z.B. Verstoß gegen Denkgesetze oder Erfahrungssätze) aufzuzeigen.

Vorinstanzen

Landgericht Duisburg, 24. September 1956

Rubrum

im Namen des Volkes

Urteil

In der Strafsache gegen den Gewerbeoberlehrer Alfred Ferdinand P ██ aus ████, dort geboren ███████████ 1919, z. Zt. in Untersuchungshaft, wegen fortgesetzter Unzucht mit Abhängigen u. a. hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 28. Februar 1957, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Pr. Rotberg als Vorsitzender,

Bundesrichter Mantel Bundesrichter Seibert Bundesrichter Dr. Hoepner Bundesrichter Professor Dr. Lang-Hinrichsen als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt CJ in der Verhandlung, Staatsanwalt (bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft),

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Duisburg vom 24. September 1956 in der Kostenentscheidung aufgehoben.

Insoweit wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Im Übrigen wird die Revision verworfen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Die Strafkammer hatte den Angeklagten durch Urteil vom 11. November 1955 in zwei Fällen des vollendeten Verbrechens nach § 174 Nr. 1 in Tateinheit mit Verbrechen nach § 175a Nr. 2 und 3 StGB und in vier Fällen der versuchten Begehung dieser Verbrechen für schuldig befunden und ihn zu einer Gesamtstrafe von zwei Jahren drei Monaten Gefängnis verurteilt. Dieses Urteil hatte der Bundesgerichtshof zu den Fällen FC__), █████, ████ und RO__D in vollem Umfang, im Übrigen im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache an das Landgericht zurückverwiesen.

Die Strafkammer hat den Angeklagten nunmehr im Falle SC___ freigesprochen, im Falle █████ ein fortgesetztes Verbrechen nach §§ 174, 175a Nr. 2 und 3, 73 StGB, im Falle X___) den Versuch eines solchen Verbrechens und im Falle DC___) ein Verbrechen nach §§ 174 Nr. 1, 175a Nr. 3, 73 StGB angenommen. Mit Ausnahme des Falles ███ hat sie niedrigere Einzelstrafen verhängt als im ersten Urteil und nunmehr auf eine Gesamtstrafe von einem Jahr und zehn Monaten Gefängnis erkannt.

In der verkündeten Entscheidung sind die Kosten des Verfahrens nur insoweit der Staatskasse auferlegt, als der Angeklagte freigesprochen worden ist; im Übrigen fallen sie nach dem Urteilstenor dem Angeklagten zur Last. Durch Beschluss vom 10. Oktober 1956 hat die Strafkammer den Tenor des Urteils der VII. großen Strafkammer vom 24. September 1956 dahin ergänzt, dass es im Anschluss an die Kostenentscheidung heißen muss:

„Die Gebühr für das Revisionsverfahren wird um 1/5 ermäßigt.“

In der schriftlichen Begründung dieses Beschlusses heißt es, in der Beratung des Urteils sei ausdrücklich festgestellt worden, dass die Gebühr für das Revisionsverfahren ermäßigt sei, weil die Revision des Angeklagten Erfolg gehabt habe, soweit das Verfahren den Zeugen Schilke betrifft; eine entsprechende Wiedergabe im Urteilstenor sei offensichtlich irrtümlich unterblieben.

Die Revision beanstandet das Verfahren und rügt die Verletzung des sachlichen Rechts. Sie hat im Kostenpunkt Erfolg.

I. Die auf § 244 Abs. 2 bis 4 StPO gestützte Verfahrensrüge geht fehl.

Die Strafkammer führt die Verfehlungen des Angeklagten in Übereinstimmung mit dem Gutachten des Leiters der Heil- und Pflegeanstalt ███████████, Direktor Dr. med. ███, der ihn eingehend untersucht hat (UA 27), auf seine „neurotische Fehlhaltung gegenüber Frauen“ zurück, die nicht solchen Krankheitswert hat, dass sie die Anwendung des § 51 Abs. 1 oder 2 StGB rechtfertigt. Die Revision rügt, dass die Kammer nicht „vor maßgeblicher Feststellung dieser Fehlhaltung eine psychiatrische Untersuchung oder Befragung des Angeklagten durch einen Sachverständigen“ angeordnet habe. Die Anhörung eines weiteren Sachverständigen hat die Verteidigung in der Hauptverhandlung nicht beantragt; sie von Amts wegen anzuordnen, bestand auch kein Anlass. Die Urteilsgründe erwähnen bei der Prüfung der Verantwortlichkeit des Angeklagten, dass der Sachverständige Dr. SC_____ ihn eingehend untersucht hat. Da diese Untersuchung, wie die Revision behauptet, im Juli 1953 stattgefunden und die versicherungsrechtliche Frage zum Gegenstand gehabt hat, ob der Muskelschwund des Angeklagten eine Wehrdienstbeschädigung sei, ist dem Urteil nicht zu entnehmen und kann vom Revisionsgericht nicht nachgeprüft werden. Das würde übrigens nicht ausschließen, dass der Sachverständige die damals erarbeiteten biologischen Grundlagen neben seinen Beobachtungen in zwei Hauptverhandlungen zur Begutachtung der psychischen Einstellung des Angeklagten gegenüber Frauen und gegenüber jungen Männern benutzte. Schließlich stützt sich das Urteil (UA 3) auch auf das mündliche Gutachten der Medizinalrätin Dr. ██████, die den Angeklagten im Ermittlungsverfahren auf seine strafrechtliche Verantwortlichkeit amtsärztlich untersucht hatte.

Ferner hat Dr. ████████, der auch Dozent an einer jugendpsychologischen Akademie ist, über die psychologischen Voraussetzungen der Glaubwürdigkeit der jugendlichen Zeugen ███ (OX: PC, KC), ███ und █████ auf Grund ihrer Beobachtung in zwei Hauptverhandlungen ein mündliches Gutachten erstattet. Der Freispruch im Falle SchC__) beruht mit auf der ungünstigen Beurteilung dieses Zeugen durch den Sachverständigen, während umgekehrt die Überzeugung der Strafkammer von der Glaubwürdigkeit der anderen Zeugen sich mit auf das Gutachten stützt. Die Urteilsgründe erwähnen, dass die Bekundungen sämtlicher jugendlicher Zeugen in sich und untereinander sowie durch andere Umstände eine so ausreichende Stütze finden, dass für die Kammer kein Anlass bestand, neben der Anhörung des Sachverständigen Dr. ███████████████ oder alle jugendlichen Zeugen noch durch einen weiteren Sachverständigen auf die Glaubwürdigkeit ihrer Aussage untersuchen zu lassen; ersichtlich waren hier nur die Zeugen gemeint, denen die Kammer geglaubt hat. Die Einholung eines Obergutachtens hatte auch zu dieser Frage in der Hauptverhandlung keiner der Prozessbeteiligten beantragt.

Bei dieser Sachlage drängte sich nicht, wie die Revision meint, die Notwendigkeit „einer eingehenden psychologischen Untersuchung“ auf, der diese Belastungszeugen zu unterziehen gewesen wären, und zwar auch nicht aus dem Grunde, weil der Sachverständige in der Hauptverhandlung vom 11. November 1955, auf der das erste Urteil beruhte, die sittlichen Verfehlungen ███████ an seinen fünf- und sechsjährigen Neffen als altersbedingt bezeichnet und mit sexueller Neugierde erklärt hatte, während die Strafkammer auf Grund der jetzigen Hauptverhandlung der Ansicht ist, dass ███ ein recht labiler Junge und in moralischer Hinsicht keineswegs einwandfrei ist. In diesem Zusammenhang und auch sonst ist es ohne rechtliche Bedeutung, ob die Feststellung des früheren Urteils, „dass es dem Angeklagten nicht an Zuneigung zu Frauen gefehlt, er aber Bedenken hat zu heiraten, weil er fürchtet, sein Leiden (Muskelschwund) auf etwaige Kinder zu vererben“, im Widerspruch zu der jetzigen Überzeugung des Landgerichts steht, dass die vorgeworfenen Taten dem Angeklagten nicht wesensfremd sind, weil er infolge seines Leidens Minderwertigkeitskomplexe gegenüber Frauen bekommen hat, sodass sein an sich schon nicht besonders starker Trieb zum weiblichen Geschlecht noch mehr abgeschwächt wurde und er anfing, besondere Freude an jugendlichen Männern zu haben.

Die sonstigen Aufklärungsrügen sind unbeachtlich, weil die Revision die Beweismittel nicht angibt, mit deren Hilfe nach ihrer Meinung der Sachverhalt hätte weiter aufgeklärt werden können und müssen (BGHSt 2, 168).

II. Die Sachrüge ist unzulässig, soweit sie nur die Beweiswürdigung des Tatrichters für bedenklich und nicht überzeugend erklärt.

Das Urteil lässt auch keinen Verstoß gegen Denkgesetze oder die Lebenserfahrung erkennen. Insbesondere konnte das Landgericht entgegen der Meinung der Revision aus der Tatsache, dass der Angeklagte sich in der Zeit von Ende Juni bis Mitte August 1954 ausschließlich mit ihm geistig weit unterlegenen, zum Teil schwachsinnigen Jugendlichen auf Fahrt begeben hat, sehr wohl folgern, dass hier nicht ideelle, sondern sexuelle Motive ausschlaggebend waren. Die vier Wochenendfahrten vom 26. Juni bis zum 8. August 1954, auf die sich diese Feststellung bezieht, haben immer in vierzehntägigem Abstand stattgefunden; das Urteil enthält keinen Anhalt dafür, dass der Angeklagte an den dazwischen liegenden Sonntagen weitere Fahrten mit anderen Jugendlichen gemacht hat. Selbst wenn dies aber der Fall wäre, bliebe die Feststellung des Landgerichts unangreifbar, dass der Angeklagte sich bei Wochenendfahrten dieser Zeit, die ihn verdächtig machten, ausschließlich mit ihm geistig weit unterlegenen Jungen umgeben hat; und dass diese Tatsache auf sexuelle Motive schließen lässt.

Durchaus miteinander vereinbar sind auch die beiden von der Revision als widersprüchlich angesehenen Feststellungen darüber, warum ████████ die unzüchtigen Handlungen des Angeklagten duldete. Zum Falle I stellt das Landgericht fest, dass der Junge sich zunächst sträubte, der Angeklagte aber wusste, er werde sich ihm als Lehrer gegenüber nicht ernsthaft zur Wehr setzen. Von der Nacht zum 11. Juli 1954 heißt es im Urteil:

„███████ ließ dies mit sich geschehen, weil er fürchtete, anderenfalls von dem Angeklagten, der sich als Lehrer seine Fahrtgenossen aussuchte, nicht mehr zu weiteren Fahrten, die ihm große Freude machten, mitgenommen zu werden.“

Diese Feststellung schließt es denkgesetzlich nicht aus, dass ████, wie die Strafkammer zusammenfassend feststellt (UA 23), der Meinung war, sich gegen das Verhalten des Angeklagten nicht ernstlich wehren zu dürfen, weil dieser damals sein Lehrer war. Dass mehrere Beweggründe gleichzeitig das Handeln eines Menschen bestimmen können, entspricht der Erfahrung.

Im Falle ███ hat das Landgericht strafschärfend berücksichtigt, dass „es sich nicht um eine Gelegenheitstat gehandelt hat, sondern um eine systematisch durchgeführte fortgesetzte Handlung“. Auch insoweit, insbesondere gegen die Feststellung eines Gesamtvorsatzes zur fortgesetzten Begehung unzüchtiger Handlungen mit Fehlings, bestehen keine rechtlichen Bedenken. Zur zweiten Wochenendfahrt nach HC) nahm der Angeklagte auch dieses Mal ████████ mit, „um ihn in seiner Nähe zu haben, damit sich eine Gelegenheit biete, ihn wieder am Geschlechtsteil anzufassen (UA 10)“. Schon in der Mitnahme auf diese Fahrt sieht das Landgericht die beginnende Ausführung des Gesamtvorsatzes, von sich aus Gelegenheiten herbeizuführen, mit ██████ unzüchtige Handlungen vorzunehmen, weil er ihm in sexueller Hinsicht besonders gefallen hatte. Diesem Gesamtplan entsprechend griff er dann auf, als Fehlings „während einer Kissenschlacht“ beim „Herumtoben“ zufällig in das Bett fiel, in dem der Angeklagte lag. Dass der Angeklagte diese Gelegenheit in ihrer besonderen Gestaltung nicht vorhersehen konnte, schließt den Gesamtvorsatz nicht aus.

Auch im Übrigen hat die durch die allgemeine Sachrüge gebotene sachlich-rechtliche Nachprüfung des ganzen Urteils weder im Schuldspruch noch im Strafausspruch Rechtsfehler zu Ungunsten des Angeklagten erkennen lassen.

III. Dagegen rügt die Revision die Kostenentscheidung mit Recht. Ausweislich der Sitzungsniederschrift ist sie dahin verkündet worden, dass die Kosten des Verfahrens, soweit Freisprechung erfolgt ist, der Staatskasse, im Übrigen dem Angeklagten zur Last fallen. Die nachträgliche Berichtigung einer so verkündeten Entscheidung durch den Beschluss vom 10. Oktober 1956 war unzulässig (BGHSt 3, 245; 5, 5/9 S. 27). Überdies ist die Begründung des Beschlusses rechtlich bedenklich.

„Soweit das Verfahren den Zeugen SchC__) betrifft“, hatte die Revision des Angeklagten im Endergebnis zu seiner Freisprechung geführt. Insoweit kam eine Ermäßigung der Gebühr für das Revisionsverfahren im Rahmen des dem Gericht durch § 473 Abs. 1 Satz 3 StPO eingeräumten Ermessens nicht in Betracht. Denn wenn der Erfolg eines Rechtsmittels darin besteht, dass der Angeklagte von der Beschuldigung einzelner Straftaten freigesprochen wird, ist auch über die Rechtsmittelkosten nach den allgemeinen Regeln der §§ 465, 467 StPO zu entscheiden (BGHSt 5, 52). Diese Entscheidung war im verkündeten Urteilstenor auch in den Worten enthalten, dass die Kosten der Staatskasse zur Last fallen, soweit Freisprechung erfolgt ist. Das Landgericht hat weiter nicht berücksichtigt, dass die Revision über den Freispruch im Falle SchC__ hinaus noch insoweit Erfolg gehabt hat, als im Falle Dreyer jetzt die tateinheitliche Verwirklichung des § 175a Nr. 2 StGB verneint und die Einzelstrafen in den Fällen KC___), █████, ████ und PoC___) niedriger festgesetzt worden sind als im ersten Urteil. Insoweit hatte die Revision des Angeklagten hinsichtlich einzelner Straftaten teilweise Erfolg gehabt (vgl. BGH aaO). Die Möglichkeit, deshalb nach § 473 Abs. 1 Satz 3 StPO die Gebühr zu ermäßigen und die entstandenen Auslagen angemessen zu verteilen, hat das Landgericht nicht erkannt, wie sich aus der Begründung des Beschlusses vom 10. Oktober 1956 und den letzten Satz der Urteilsgründe ergibt.

Daher muss die Kostenentscheidung aufgehoben und die Sache insoweit an das Landgericht zurückverwiesen werden.

Justizangestellter C__MantelHoepner
RotbergSeibertLang-Hinrichsen