Wiedereinsetzung und Revision wegen Fristversäumnis verworfen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 656/83
- Datum
- 24.11.1983
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist unzulässig, wenn er nicht binnen einer Woche nach Wegfall des Hindernisses gestellt wird.
Wiedereinsetzung nach § 44 Satz 1 StPO setzt voraus, dass der Betroffene ohne eigenes Verschulden an der Einhaltung der Frist verhindert war.
Das Entfallen der Fristberechtigung kann durch eigenes Mitverschulden des Angeklagten ausgeschlossen sein, wenn dieser sich darauf verlässt, dass ein Dritter (nicht der Verteidiger) die fristwahrende Handlung übernimmt, obwohl es ihm möglich und zumutbar gewesen wäre, den Verteidiger selbst zu benachrichtigen.
Eine verspätet eingelegte Revision ist gemäß § 349 Abs. 1 StPO als unzulässig zu verwerfen, wenn dem Wiedereinsetzungsantrag nicht stattgegeben wird.
Vorinstanzen
Landgericht Detmold, 4. August 1983
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
4 StR 656/83 in der Strafsache gegen Krystyna K. aus ████, geboren am █████ in Kees (Polen), wegen Raubes u. a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 24. November 1983 gemäß § 46 Abs. 1, § 349 Abs. 1 StPO
Tenor
1. Der Antrag der Angeklagten, ihr gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Detmold vom 4. August 1983 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wird auf ihre Kosten verworfen.
2. Die Revision der Angeklagten gegen das vorbezeichnete Urteil wird als unzulässig verworfen.
Die Beschwerdeführerin hat die Kosten ihres Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
I. Die Angeklagte ist durch Urteil des Landgerichts Detmold vom 4. August 1983 zu einer Gesamtfreiheitsstrafe verurteilt worden, deren Vollstreckung das Tatgericht zur Bewährung ausgesetzt hat. Sie hat gegen das in ihrer Anwesenheit verkündete Urteil durch Schriftsatz ihres Verteidigers vom 9. September 1983, beim Landgericht eingegangen am 12. September 1983, Revision einlegen lassen und gleichzeitig wegen der Versäumung der Frist zur Revisionseinlegung Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt.
II. Die Angeklagte wusste, dass die Revision bis zum 11. August 1983 einzulegen war. Sie ist nach ihrem Vortrag unmittelbar nach der Urteilsverkündung mit ihrem Ehemann nach Holland gefahren. Dort traf sie mit dem Ehemann der Mitangeklagten ███████ zusammen, mit dem sie die Frage der Rechtsmitteleinlegung besprach und den sie dann beauftragte, ihren Verteidiger darüber zu unterrichten, dass Revision eingelegt werden solle. Der Ehemann der Mitangeklagten hat den Auftrag jedoch nicht ausgeführt, da ihm die Einreise in die Bundesrepublik Deutschland verwehrt worden war, weil seine Grenzdurchtrittspapiere nicht in Ordnung waren. Die Angeklagte erhielt keine Kenntnis hiervon, da sie zwischenzeitlich mit ihrem Ehemann mit unbekanntem Ziel weitergefahren war. Erst am 1. September 1983 hat sie erfahren, dass und warum die Revisionseinlegung unterblieben war.
III. Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist unzulässig, da er binnen einer Woche nach Behebung des Hindernisses, das der Fristwahrung entgegenstand, hätte gestellt werden müssen. Die Angeklagte hat, wie sie selbst vorträgt, am 1. September 1983 vom Ehemann der Mitangeklagten █████████ erfahren, dass dieser ihren Verteidiger nicht mit ███ Revisionseinlegung beauftragt hatte. Der Antrag auf Wiedereinsetzung hätte daher bis spätestens 8. September 1983 gestellt und die versäumte Handlung ebenfalls bis zu diesem Zeitpunkt nachgeholt werden müssen. Tatsächlich ist dies erst am 12. September 1983 geschehen. Dafür, dass die Angeklagte ohne ihr Verschulden an der Einhaltung dieser Frist gehindert gewesen wäre, sind keine Gründe ersichtlich.
IV. Hiervon abgesehen wäre der Wiedereinsetzungsantrag auch unbegründet. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand kann nach § 44 Satz 1 StPO nur gewährt werden, wenn ein Angeklagter ohne Verschulden verhindert war, die versäumte Frist, hier die Frist zur Einlegung der Revision, einzuhalten. Daran fehlt es im vorliegenden Fall. Die Angeklagte durfte sich nicht darauf verlassen, dass der von ihr beauftragte Ehemann der Mitangeklagten M. ihren Verteidiger von ihrem Wunsch, Rechtsmittel einzulegen, unterrichten werde. Ihr war es möglich und auch zuzumuten, ihren Verteidiger selbst zu informieren. Dies hätte schriftlich oder fernmündlich geschehen können. Jedenfalls durfte sie sich nicht damit begnügen, den Ehemann M. mit der Übermittlung ihres Wunsches zu beauftragen. Sie hat deshalb durch ihr Verhalten die Fristversäumnis mitverschuldet.
V. Der Wiedereinsetzungsantrag kann deshalb keinen Erfolg haben. Dies hat zur Folge, dass die Revision gemäß § 349 Abs. 1 StPO als unzulässig zu verwerfen ist.
| Salger | Ruß | Jahnke | |||
| Knoblich | Goydke |