Treffer
BGH Urteil

Revision: Aufhebung wegen unterlassener Prüfung der Zueignungsabsicht bei Raub

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 656/65
Datum
11.02.1966
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte war vom Landgericht wegen schweren Raubes verurteilt; die Revision rügte Verfahren und Sache. Die Verfahrensrüge blieb unzulässig, die Sachrüge hatte Erfolg. Der BGH bemängelt, dass das Landgericht bei Annahme eines Anspruchsglaubens nicht geprüft hat, ob dadurch die Absicht rechtswidriger Zueignung fehlt. Das Urteil wurde aufgehoben und zur neuen Verhandlung zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Verfahrensrüge ist nach § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO unzulässig, wenn sie nicht näher ausgeführt ist.

2

Erklärt das Gericht, der Täter habe geglaubt, einen Anspruch auf Wegnahme zu haben, muss es prüfen, ob dadurch die für den Raub erforderliche Absicht rechtswidriger Zueignung fehlt.

3

Fehlt die Absicht rechtswidriger Zueignung, scheidet der Tatbestand des Raubes aus und ist der Sachverhalt gegebenenfalls unter dem Gesichtspunkt der Nötigung zu prüfen.

4

Bei unklaren oder lückenhaften Feststellungen zur subjektiven Tatseite führt dies zur Aufhebung des Urteils und Zurückverweisung zur neuen Verhandlung.

Vorinstanzen

Landgericht Dortmund, 6. September 1965

Rubrum

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL in der Strafsache gegen ██ den Hilfsarbeiter Mohammed Hammou – ███ ohne festen Wohnsitz, geboren alias Sliman 1939 in Nador/Marokko, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen schweren Raubes.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 11. Februar 1966, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Scharpenseel als Vorsitzender, Bundesrichter Plitner Bundesrichter Dr. Sanders Bundesrichter Dr. Dr. Spiegel Bundesrichter Hürxthal als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt ██████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, ███████████████████ ██

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Dortmund vom 6. September 1965 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren Raubes zu einer Gefängnisstrafe von einem Jahr und sechs Monaten unter Anrechnung der Untersuchungshaft verurteilt. Die Revision des Angeklagten beanstandet das Verfahren und erhebt die allgemeine Sachrüge.

1. Die Verfahrensrüge ist nicht näher ausgeführt und daher unzulässig (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO).

2. Die Sachrüge hat Erfolg.

In den Strafzumessungsgründen hat die Strafkammer ausgeführt, seiner des Angeklagten — primitiven Grundhaltung habe es entsprochen anzunehmen, *„daß er sich mit Gewalt nehmen dürfe, worauf er einen Anspruch zu haben glaubte“* (UA 6 unten). Aus dieser Unterstellung hat sie gefolgert, der Angeklagte sei nach Beeinflussung durch den Zeugen HO- ██ oder durch andere Umstände zu der Auffassung gelangt, er dürfe zur Belohnung für seine Freigebigkeit mit der Zeugin ██ ██████████. Indessen ist nicht ersichtlich, weshalb dieser „Glaube“, für dessen Vorliegen das Urteil allerdings jede nähere Darlegung vermissen läßt, den Beschwerdeführer nicht auch zu der Auffassung gebracht haben sollte, er habe einen Anspruch auf Ersatz der von ihm gemachten Aufwendungen für alkoholische Getränke und dürfe diesen durch Wegnahme der Geldbörse der Frau PO[REDACTED] verwirklichen.

Von ihrer Annahme aus hätte die Strafkammer infolgedessen erörtern müssen, ob nicht dem Angeklagten die zum inneren Tatbestand des Raubes gehörende Absicht rechtswidriger Zueignung fehlte (vgl. dazu BGHSt 17, 87, 90; BGH GA 1962, 144). Dieser Mangel führt zur Aufhebung des Urteils und zur Zurückverweisung der Sache.

Sollte die Strafkammer auf Grund der neuen Verhandlung zu dem Ergebnis kommen, die Tat des Angeklagten könne wegen Fehlens der Absicht rechtswidriger Zueignung nicht als Raub bestraft werden, so würde sie sie unter den rechtlichen Gesichtspunkt der Nötigung zu prüfen haben (BGH GA 1962, 144).

ScharpenseelSandersHürxthal
PlitnerSpiegel