Treffer
BGH Urteil

Revision teils stattgegeben: Teilaufhebung wegen unzureichender Urteilsbegründung bei Betrug

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 65/66
Datum
11.03.1966
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte legte Revision gegen ein Landgerichtsurteil wegen mehrerer Betrugsfälle ein. Der BGH hob Teile des Urteils auf, weil in einem Fall die Gründe für die Verurteilung nicht hinreichend dargelegt waren, während andere Rügen unbegründet blieben oder mangelnde Substantiation aufwiesen. Das Verfahren wurde in Teilen zur neuen Verhandlung zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Verurteilung ist aufzuheben, wenn der Tatrichter nicht darlegt, aus welchen Gründen er die Straftat als verwirklicht ansieht; das Fehlen solcher Begründung ist ein sachlich-rechtlicher Mangel.

2

Eine Verfahrensrüge, die weitergehende Ermittlungen verlangt, ist nach § 344 Abs. 2 StPO unzulässig, wenn nicht angegeben wird, durch welche Beweismittel die weitere Aufklärung hätte erfolgen sollen.

3

Angriffe auf die Beweiswürdigung sind im Revisionszug nur unbegründet, wenn die tatbestandlichen Feststellungen der Vorinstanz keinen Rechtsfehler erkennen lassen.

4

Eine frühere Verurteilung kann als Rückfallbegründung berücksichtigt werden; die Versagung mildernder Umstände nach § 264 StGB ist nur dann zu beanstanden, wenn die Ablehnungsgründe rechtsfehlerhaft sind; offensichtliche Schreibversehen in den Urteilsgründen können durch Berichtigungsbeschluss beseitigt werden.

Vorinstanzen

Landgericht Detmold, 6. Dezember 1965

Rubrum

IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

in der Strafsache gegen ██ ██, den Bauschlosser und Schmied Manfred █ aus █████, geboren am ███ 1929 in █████ (Sachsen), zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Betrugs i. R.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 11. März 1966, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Scharpenseel als Vorsitzender, Bundesrichter Mayr, Sanders, Bundesrichter Dr. █ Bundesrichter Dr. Dr. Spiegel, Bundesrichter Hürxthal als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt ████████ bei der Verhandlung, Bundesanwalt █████ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt ███ als Verteidiger, Justizangestellter ██

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Detmold vom 6. Dezember 1965 mit den Feststellungen aufgehoben a) im Fall ████ (II 3 der Urteilsgründe), b) im Gesamtstrafausspruch.

Insoweit wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht Bielefeld zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Betruges im Rückfall in sechs Fällen zu einer Gesamtstrafe von zwei Jahren Zuchthaus und zu drei Geldstrafen unter Anrechnung der Untersuchungshaft verurteilt. Die Revision des Angeklagten beanstandet das Verfahren und rügt die Verletzung sachlichen Rechts. Sie hat zum Teil Erfolg.

1. Der Beschwerdeführer rügt Verletzung der Aufklärungspflicht in den Fällen ████ und ████. Die Rüge scheitert schon daran, dass nicht angegeben wird, mit Hilfe welcher Beweismittel die gewünschte weitere Aufklärung hätte erzielt werden sollen (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO).

2. Zum Schuldspruch ist die Revision nur im Fall ██████ begründet.

a) Fall ██ ███████ Die Strafkammer sieht als nicht widerlegt an, dass die Ehefrau des Angeklagten zunächst ebenfalls berufstätig war (UA 8). Dass dieser Umstand an der mangelnden Zahlungsfähigkeit und Zahlungswilligkeit des Angeklagten nichts ändert, hat sie allerdings erst im Zusammenhang mit dem Fall █████ erörtert. Dazu heißt es dort (UA 10): „Das Einkommen der Ehefrau benötigte diese und der Angeklagte auch zur Bestreitung ihres laufenden Unterhalts, da der Angeklagte von seinem Arbeitgeber wöchentlich nur 40,- DM ausgezahlt erhielt und er und seine Ehefrau hiervon allein nicht leben konnten.“ Diese Begründung trifft indes für alle dem Angeklagten zur Last gelegten Betrugsfälle zu. Dass der Angeklagte bei seinem Arbeitgeber ███████ Überstunden machte, hat die Strafkammer nicht übersehen. Sie sagt ausdrücklich: „Auch durch Leistung von Überstunden konnte er (der Angeklagte) sich kein zur Begleichung seiner Verbindlichkeiten ausreichendes Einkommen verschaffen“ (UA 9). Auch im Übrigen lassen

die Erwägungen des Landgerichts keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten erkennen.

b) Das Vorbringen der Revision in den Fällen ████ und ████ findet in den Feststellungen keine Stütze und kann daher im Revisionsrechtszug nicht berücksichtigt werden. Die Erörterungen der Strafkammer sind frei von Rechtsirrtum.

c) Die Angriffe der Revision in den Fällen ███████ und ███████ richten sich nur gegen die Beweiswürdigung des Landgerichts, in der Rechtsfehler nicht zu erkennen sind.

d) Dagegen kann die Verurteilung des Angeklagten im Fall ██████ keinen Bestand haben. Die Strafkammer gibt außer den von ihr festgestellten Sachverhalt (UA 6) nur die Einlassung des Angeklagten und deren Widerlegung wieder (UA 7). Sie hat es aber unterlassen, die Gründe für die Verurteilung des Angeklagten darzulegen. Darin liegt ein sachlich-rechtlicher Mangel, weil nicht ersichtlich ist, dass der Angeklagte durch sein Vorgehen den Tatbestand des § 263 StGB verwirklicht hat.

3. Die Verurteilung durch das Schöffengericht Bautzen vom 6. Februar 1947 durfte als rückfallbegründende Bestrafung im Sinne des § 264 StGB berücksichtigt werden. Die insoweit von dem Verteidiger in der Verhandlung vor dem Senat erhobenen Bedenken werden nicht geteilt, zumal da es sich um ein Urteil aus dem Jahre 1947 handelt (vgl. BGHSt 5, 364). Das Landgericht hat den Angeklagten „abgesehen von Einzelfällen“ keine mildernden Umstände gemäß § 264 Abs. 2 StGB zugebilligt (UA 12) und infolgedessen in den Fällen ██ ████, ██ und ██ auf Zuchthausstrafen und die daneben zwingend vorgeschriebenen Geldstrafen erkannt. Die Erwägungen, aus denen es mildernde Umstände versagt hat, sind

aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Dass die Strafkammer nicht ausdrücklich erörtert hat, weshalb sie in den Fällen ███, ███████ und ███ von der Möglichkeit des § 264 Abs. 2 StGB Gebrauch gemacht hat, beschwert den Angeklagten nicht. Der Grund liegt erkennbar in dem verhältnismäßig geringen Schaden in den Fällen ███████ und ███████ sowie in der Tatsache, dass im Fall ██████ der Schaden nachträglich wieder gutgemacht worden ist.

Im Fall ████ ist die nach § 264 Abs. 1 StGB zwingend vorgeschriebene Geldstrafe, auf die im Urteilsspruch erkannt wurde, in den Urteilsgründen (UA 12) nicht angeführt. Insoweit handelt es sich indessen um ein als offensichtliches Schreibversehen zu beurteilendes Mangel, den der Tatrichter ohne weiteres durch einen Berichtigungsbeschluss beheben kann.

Dass die Verurteilung im Fall ██████ die in den übrigen Fällen erkannten Einzelstrafen zuungunsten des Angeklagten beeinflusst hat, ist auszuschließen. Jedoch erfasst die Teilaufhebung des Urteils auch die Gesamtstrafe.

ScharpenseelSandersHürxthal
MayrSpiegel