Treffer
BGH Urteil

Revision: Verurteilung wegen Hehlerei aufgehoben – fehlende Feststellungen zum Vorteilsmerkmal

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 656/57
Datum
16.01.1958
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde im Wiederaufnahmeverfahren wegen Hehlerei verurteilt. In der Revision erhob er allgemeine Sachrüge gegen die Verurteilung. Der BGH hob das Urteil auf, weil das Tatbestandsmerkmal „seines Vorteils wegen“ nicht durch konkrete tatsächliche Feststellungen belegt wurde und die bloße Zitierung des Gesetzes nicht ausreicht. Die Sache wurde zur neuen Verhandlung an das Landgericht zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Für eine Verurteilung wegen Hehlerei muss das Urteil konkrete tatsächliche Umstände darlegen, aus denen sich das Merkmal „seines Vorteils wegen" als erfüllt ergibt.

2

Die bloße Wiederholung oder Zitierung des gesetzlichen Tatbestands erfüllt nicht die Begründungspflicht des Urteils hinsichtlich subjektiver Merkmale.

3

Entscheidungsrelevante Feststellungen zu subjektiven Tatbestandsmerkmalen müssen sich dem Urteil entweder ausdrücklich oder eindeutig aus dem Gesamtzusammenhang entnehmen lassen.

4

Fehlen solche wesentlichen Feststellungen, liegt ein sachlich-rechtlicher Mangel vor, der die Aufhebung des Urteils und die Zurückverweisung zur neuen Verhandlung rechtfertigt.

Vorinstanzen

Landgericht Essen, 29. Juni 1957

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Arbeiter Gerhard ███, geboren am ███ ██ in ███, wegen Hehlerei

hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 16. Januar 1958, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Rothberg als Vorsitzender,

Bundesrichter Krumme, Bundesrichter Dr. Sauer, Bundesrichter Hoepner, Bundesrichter Prof. Dr. Lang-Hinrichsen als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt Dr. █████ in der Verhandlung, Staatsanwalt █████ bei der Verkündung als █████████ ███ der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter ███

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Essen vom 29. Juni 1957 mit den Feststellungen insoweit aufgehoben, als der Angeklagte wegen Hehlerei verurteilt worden ist.

Insoweit wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Gründe

Der Angeklagte ist im Wiederaufnahmeverfahren unter Aufhebung des Urteils des Landgerichts in Essen vom 13. August 1956 wegen Hehlerei unter Einbeziehung der in einem anderen Verfahren verhängten Strafe zu einer Gesamtstrafe von einem Jahr und 5 Monaten Gefängnis verurteilt worden.

Mit der Revision wendet er sich gegen diese Verurteilung und erhebt die allgemeine Sachrüge.

Die Revision ist begründet.

Das Urteil führt aus, der Angeklagte habe seines Vorteils wegen am Absatz gestohlener Zigaretten mitgewirkt, obwohl er deren Herkunft kannte. Das Urteil ergibt jedoch in keiner Weise, um welcher Vorteile willen er die Tat ausgeführt hat. Die bloße Angabe des Gesetzeswortlauts genügt zur Begründung nicht, vielmehr muss das Urteil ergeben, in welchen tatsächlichen Umständen der Tatrichter das Merkmal „seines Vorteils wegen“ für gegeben angesehen hat. Auch dem Gesamtzusammenhang des Urteils kann dies nicht entnommen werden.

Hierin liegt ein sachlich-rechtlicher Mangel, der zur Aufhebung des Urteils führen muss.

RothbergSauerHoepner
KrummeLang-Hinrichsen