Treffer
BGH Urteil

Revision wegen Betrugs/Urkundenstraftaten: Aufhebung und Zurückverweisung

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 656/51
Datum
08.05.1952
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Staatsanwaltschaft legte Revision gegen ein Landgerichtsurteil ein, wonach ein Angeklagter wegen versuchten Betrugs und mittelbarer Falschbeurkundung verurteilt und der Mitangeklagte freigesprochen wurde. Der BGH hob das Urteil auf und verwies die Sache zur neuen Verhandlung zurück. Er beanstandete unklare Feststellungen zur Frage öffentlicher Urkunden, zur Freiwilligkeit eines Rücktritts und zur möglichen Begehung weiterer Urkunden- und Personaldelikte.

Abstrakte Rechtssätze

1

Für den strafbefreienden Rücktritt (§46 Nr.2 StGB) ist erforderlich, dass der Täter freiwillig das weitere Entstehen des tatbestandlichen Erfolgs verhindert; bloße Furcht vor Entdeckung schließt Freiwilligkeit aus.

2

Die mittelbare Falschbeurkundung nach §271 StGB setzt voraus, dass die zugrundeliegende Niederschrift eine öffentliche Urkunde i.S.d. Gesetzes ist; dies erfordert Feststellungen über die Amtsträgerschaft und die der Niederschrift verliehene Beweiskraft.

3

Die Überlassung von Ausweispapieren an eine andere Person zum Zweck der Täuschung kann bereits den Tatbestand des Missbrauchs eines Ausweispapiers (§281 StGB) erfüllen.

4

Die Einwilligung des Namensträgers zur Unterzeichnung mit seinem Namen ist unbeachtlich, wenn nach gemeinsamer Planung gerade dadurch eine Täuschung Dritter herbeigeführt werden soll; in diesem Fall begründet das Verhalten Urkundenfälschung (§267 StGB).

5

Beruht eine Verurteilung auf Tateinheit mehrerer Delikte und ist die Anwendung einer einschlägigen Norm möglicherweise rechtsirrtümlich, so ist der gesamte Schuldspruch aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung zurückzuverweisen.

Vorinstanzen

Landgericht Essen, 15. Mai 1951

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen

1) den Bergmann Josef █████████████, geboren am ████ ██, 2) den Drogisten, derzeit Bergmann █████████████ █, geboren am ████ ██, aus ████, wegen Betrugs

hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 8. Mai 1952, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Groß als Vorsitzender, Bundesrichter Krumme, Bundesrichter Dr. Hörchner, Bundesrichter Dr. Engels, Bundesrichter Dr. Augustin als beisitzende Richter, Bundesanwalt █████████ als ███ ███████████████████, Justizangestellter ███

Tenor

Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts in Essen vom 15. Mai 1951 mit den zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe

Der Angeklagte ██ war in einem Unterhaltsrechtsstreit zur Zahlung verurteilt worden. Im zweiten Rechtszuge wurde eine Blutgruppenuntersuchung angeordnet. Als der Angeklagte die Vorladung zu ihrer Durchführung im Robert-Koch-Institut in █████ erhielt, erzählte er diesen Sachverhalt dem Mitangeklagten ███, der mit ihm Arbeitsplatz und Unterkunft teilt. ███ erklärte ihm, er wolle sehen, ob er ihm helfen könne. Am 6. September 1950 fuhren beide mit der Straßenbahn nach █████, um sich zu dem erwähnten Institut zu begeben, █████████████ um sich bei der Polizei um eine Einstellung zu bewerben. Während der Fahrt zeigten sie sich gegenseitig ihre Ausweispapiere, dabei erhielt ███ einen Umschlag, in dem sich die Ladung des ███████ und dessen Personalausweis befanden. Er behielt diese und begab sich zu dem Robert-Koch-Institut, wo er sich als ████████ ausgab und auswies, Blut entnehmen ließ und den „Identitätsnachweis“, der mit seinem Lichtbild und seinem Fingerabdruck versehen wurde, mit dem Namen ███ unterschrieb. ███ traf sich bald danach wieder mit ██ und erzählte ihm alle Einzelheiten des Geschehens. ██ erschrak und meldete sich sofort bei dem Arzt des genannten Instituts, klärte ihn über den wahren Sachverhalt auf. Darauf erfolgte bei ihm die Blutentnahme unter den gleichen Vorsichtsmaßregeln zur Persönlichkeitssicherung, wie sie bei ███ stattgefunden hatten.

Das Landgericht hat ███████ freigesprochen, ███ wegen versuchten Betrugs in Tateinheit mit mittelbarer Falschbeurkundung zu einer Geldstrafe verurteilt. Die Revision der Staatsanwaltschaft greift das Urteil in vollem Umfang an. Sie rügt Verfahrensverstöße und erhebt die Sachbeschwerde; sie ist begründet.

Das Landgericht hat es dahingestellt sein lassen, ob sich beide Angeklagten zu der Tat verabredet hatten, oder ob ████████ von dem „aufgeweckten ███ sozusagen überrumpelt wurde“. Es meint, auch im ersten Falle sei eine strafbare Handlung des ███ nicht gegeben, weil er vor der Entdeckung der Tat alles getan habe, um den Erfolg zu verhindern. Dabei übersieht aber der Tatrichter, dass bei Annahme einer vorhergehenden Absprache ████████ sich durch die Überlassung seines Personalausweises an █████ zum Zwecke der Täuschung des Arztes bereits eines vollendeten Vergehens des Missbrauchs eines Ausweispapiers (§ 281 StGB) schuldig gemacht haben kann. Haben beide Angeklagten bei ihrer Absprache damit gerechnet, dass ███ genötigt sein werde, eine Niederschrift des Arztes mit dem Namen des ██ zu unterzeichnen, und waren beide damit einverstanden, so kann sich ███ auch wegen Urkundenfälschung (Anstiftung oder Täterschaft) zu verantworten haben.

Aber auch soweit Täterschaft oder Anstiftung zu einem beendeten Versuch des Betrugs und der Personenstandsveränderung (§§ 263, 169, 43 StGB) für den Angeklagten ███████ in Frage stehen, ist es nach den bisherigen Feststellungen nicht zweifelsfrei, dass der „Aufklärung“ des Arztes die Wirkung eines strafbefreienden Rücktritts (§ 46 Nr. 2 StGB) zukommt. Dieser setzt freiwilliges Handeln voraus. Freiwilliges Abwenden des Erfolges müsste aber verneint werden, wenn ███ – wie es nach den bisherigen Feststellungen den Anschein hat – nur deshalb den Arzt aufsuchte und ihm den wahren Sachverhalt erzählte, weil er wegen der in dem Institut zur Persönlichkeitssicherung getroffenen Maßnahmen eine alsbaldige Aufdeckung der Täuschung befürchtete.

Der Freispruch des Angeklagten ███ kann somit nicht bestehen bleiben. Das Landgericht wird in der neuen Verhandlung den Sachverhalt unter den vorstehend behandelten rechtlichen Gesichtspunkten erneut zu erörtern haben und sich dazu der Klärung der für diese Entscheidung entscheidenden Frage nicht entziehen können, ob die beiden Angeklagten dahin übereingekommen waren, ███ solle sich für die Blutprobe im Robert-Koch-Institut als ████ unter gleichzeitiger Vorlage dessen Personalausweises und der Ladung zur Blutentnahme ausgeben, oder ob ███ ohne Wissen und Willen des ██ aus eigenem Entschluss tätig geworden ist. Für die erstere Annahme dürfte die sofort erklärte Hilfsbereitschaft des ███, nachdem ihm ██ sein „Missgeschick“ erzählt hatte, sowie die gemeinsame Fahrt nach ████ und die auf ihr alsbald erfolgte, bereitwillige Überlassung des █████████████████ und der Ladung zur Blutentnahme durch ███████ sprechen; in diesem Zusammenhang wird auch nicht ██████████ werden dürfen, dass der Angeklagte ██████ ohne seine Papiere, die er nach den bisherigen Feststellungen dem Mitangeklagten █████ ohne erkennbaren, stichhaltigen Grund übergab und beließ, im Robert-Koch-Institut seiner Vorladung entsprechend seiner Angabe nicht gerecht werden konnte, und dass die Bewerbung des Angeklagten ███ bei der Bereitschaftspolizei bisher nur „als angeblicher Grund“ für die gemeinsame Reise nach ████ gewertet ist.

Das Urteil hält aber auch, soweit es den Angeklagten ███ betrifft, der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Der Tatrichter führt zur Begründung seiner Annahme, ███ habe die Tatbestandsmerkmale der mittelbaren Falschbeurkundung (§ 271 StGB) erfüllt, aus, dieser habe bewirkt, dass eine Tatsache, nämlich die Blutentnahme für die Blutuntersuchung, welche für die Feststellung der Vaterschaft und die Unterhaltsansprüche des Kindes von erheblicher Bedeutung sei, in öffentlichen Urkunden als geschehen beurkundet wurde, während sie in Wirklichkeit von einer anderen Person geschehen sei. Welche öffentlichen Urkunden das Landgericht dabei im Auge hat, lässt sich aus den Urteilsgründen nicht entnehmen. In Frage kann nach dem Sachverhalt die Niederschrift des Arztes kommen. Ob dieser Arzt ein beamteter Arzt war, der innerhalb der Grenzen seiner Amtsbefugnisse eine Urkunde in der vorgeschriebenen Form hergestellt hat, ergeben die Urteilsgründe gleichfalls nicht. Handelte es sich um einen Beamten eines staatlichen oder städtischen Amtes, so war zu prüfen, ob seine Niederschrift Beweis für und gegen alle zu erbringen in der Lage war. Nur unter dieser Voraussetzung könnte § 271 StGB zur Anwendung kommen (RGSt 26, 141). Weder in dem Gesetz über die Vereinheitlichung des Gesundheitswesens vom 3. Juli 1934 (RGBl. I, 531) und seinen Durchführungsverordnungen noch in den Richtlinien des damaligen Reichsinnenministers über die Vornahme von Blutgruppenuntersuchungen vom 26. Mai 1937 (DJ 1134) wird aber Niederschriften, die beamtete Ärzte anlässlich einer Blutentnahme aufnehmen, die Kraft verliehen, die Wahrheit des darin Bezeugten zu öffentlichem Glauben für und gegen jedermann zu beweisen. Die bisherigen Feststellungen ermöglichen daher dem Revisionsgericht nicht die Nachprüfung, ob der Tatrichter den Begriff der öffentlichen Urkunde im Sinne des § 271 StGB erkannt und auf den festgestellten Sachverhalt irrtumsfrei angewandt hat.

Gegen die Annahme eines Betrugsversuchs lassen sich Bedenken nicht erheben. Da aber Tateinheit zwischen diesem und mittelbarer Falschbeurkundung angenommen wurde, muss die möglicherweise rechtsirrtümliche Anwendung des § 271 StGB zur Aufhebung des ganzen Schuldspruchs führen.

In der neuen Verhandlung gegen den Angeklagten ███ wird das Landgericht auch zu prüfen haben, ob sich dieser des Missbrauchs eines Personalausweises (§ 281 StGB) und ferner der versuchten Personenstandsfälschung (§ 169 StGB) schuldig gemacht hat, weil er insoweit einen Zustand schaffen wollte, der es erschwert hätte, dass sich das wirklich vorhandene familienrechtliche Verhältnis des unehelichen Kindes zu seinem Erzeuger durchsetzte.

Schließlich bedarf es einer Würdigung des Sachverhalts unter dem rechtlichen Gesichtspunkt der Urkundenfälschung (§ 267 StGB). Die Auffassung des Tatrichters, ███ habe diesen Tatbestand nicht verwirklicht, weil er sich der Einwilligung des ██ zur Unterzeichnung mit dessen Namen sicher gewesen wäre, übersieht, dass das Einverständnis des Namensträgers für die strafrechtliche Beurteilung dann unbeachtlich ist, wenn nach gemeinsamem Plan gerade auf diese Weise eine Täuschung eines Dritten hervorgerufen werden sollte (RGSt 68, 242; 75, 49).

Die Revision der Staatsanwaltschaft muss daher Erfolg haben, ohne dass es eines Eingehens auf die erhobenen Verfahrensrügen bedarf.

Das Urteil entspricht dem Antrag des Oberbundesanwalts.

GroßKrummeEngels
Dr. HörchnerDr. Augustin