Treffer
BGH Beschluss

BGH: Geschlechtsneutrale Generalprävention bei Trunkenheitsfahrten

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 65/62
Datum
14.07.1962
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Angeklagte wurde wegen Trunkenheit am Steuer verurteilt; das Landgericht hob die Bewährungsentscheidung im Interesse der Allgemeinabschreckung auf. Die Revision rügte, Allgemeinprävention dürfe bei Frauen nicht in gleicher Weise gelten. Der BGH verwirft die Revision und stellt fest, dass bei Strafzumessung und Bewährungsversagung das Geschlecht unerheblich ist, weil Abschreckung an die Tatart, nicht an Tätergruppen anknüpft.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei der Strafzumessung und bei der Entscheidung über die Versagung der Strafaussetzung zur Bewährung wegen Generalprävention ist das Geschlecht des Täters unbeachtlich.

2

Der Gedanke der allgemeinen Abschreckung (Generalprävention) knüpft an die Art der Straftat an und nicht an bestimmte Tätergruppen; er richtet sich daher auf mögliche künftige Täter derselben Tatart.

3

Eine geschlechtsbezogene Differenzierung der Notwendigkeit allgemeiner Abschreckung bei Verkehrsdelikten ist nicht angezeigt, weil sie die Breitenwirkung und Überzeugungskraft der Abschreckung vermindern würde.

4

Zur Beurteilung der Generalprävention dürfen Richter nicht innerhalb großer Tätergruppen willkürlich Untergruppen (z. B. nach Geschlecht, Beruf oder Alter) herausheben, da dies zu uneinheitlicher Wirkung und einer möglichen Zunahme der Straftaten führen kann.

Rubrum

In der Strafsache gegen █, die Übersetzerin Ingeborg ██, geboren am ███ 1925 in ████, wegen Trunkenheit am Steuer hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 14. Juli 1962 unter Mitwirkung der Bundesrichter Krumme als Vorsitzender sowie der Bundesrichter Martin, Prof. Dr. Lang-Hinrichsen, Dr. Flitner, Börtzler als beisitzende Richter nach Anhörung des Generalbundesanwalts

Leitsatz

Für die Strafzumessung und die Versagung von Strafaussetzung zur Bewährung unter dem Gesichtspunkt der Abschreckung anderer von Trunkenheitsfahrten (Generalprävention) ist es unerheblich, ob der Täter männlichen oder weiblichen Geschlechts ist.

Tenor

Für die Strafzumessung und die Versagung von Strafaussetzung zur Bewährung unter dem Gesichtspunkt der Abschreckung anderer von Trunkenheitsfahrten (Generalprävention) ist es unerheblich, ob der Täter männlichen oder weiblichen Geschlechts ist.

Gründe

1. Der Amtsrichter hatte die Angeklagte wegen Trunkenheit am Steuer (1,74 ‰) in Tateinheit mit Fahren ohne Licht nach den §§ 2, 7 StVZO, 23 Abs. 1, 49 StVO, 73 StGB zu einer Haftstrafe von zwei Wochen verurteilt und die Strafe zur Bewährung ausgesetzt. Auf die Berufung der Staatsanwaltschaft hat das Landgericht die Strafaussetzung zur Bewährung aus dem Gesichtspunkt des öffentlichen Interesses (§ 23 Abs. 3 Nr. 1 StGB) aufgehoben und dies mit der Notwendigkeit abschreckender Wirkung der Bestrafung auf die Allgemeinheit begründet. Die Häufigkeit und Gefährlichkeit des Fahrens unter Alkohol einerseits und die ständige Zunahme der Verkehrsdichte andererseits, so erwog die Strafkammer, erforderten in der Kraftfahrerwelt die Verbreitung der festen Erkenntnis, „daß die Trunkenheit im Verkehr unweigerlich die Verhängung von Freiheitsstrafen nach sich zieht“. Zwar seien Alkoholstraftaten im Verkehr nicht schlechthin von der Strafaussetzung zur Bewährung auszuschließen; die Aussetzung müsse jedoch auf wirkliche Ausnahmefälle beschränkt bleiben. Ein solcher Ausnahmefall liege hier nicht vor.

2. Hiergegen wendet sich die Revision der Angeklagten. Sie ist der Meinung, daß der vom Landgericht für die Versagung von Strafaussetzung zur Bewährung angeführte Gedanke der Allgemeinabschreckung gegenüber weiblichen Kraftfahrern nicht gelten könne. Bei Frauen seien wegen ihrer naturbedingten Zurückhaltung gegenüber dem Alkohol Trunkenheitsfahrten wesentlich seltener als bei Männern. Das bedinge einen verschiedenen Maßstab in der Beurteilung der Notwendigkeit allgemeiner Abschreckung der Strafe zugunsten weiblicher Kraftfahrer. Für diese Ansicht beruft sich die Revision auf ein Urteil des Oberlandesgerichts in Köln vom 16. Juni 1961 (NJW 1961, 1936 Nr. 18 und DAR 1961, 340 Nr. 172).

In dieser Entscheidung hat das Oberlandesgericht die Versagung von Strafaussetzung zur Bewährung gegenüber einer wegen Vergehens nach den §§ 315a Abs. 1 Nr. 2, 316 Abs. 1 StGB verurteilten Frau mit der Begründung beanstandet, daß ein Fehlverhalten, dessen die Angeklagte schuldig gesprochen wurde, bei weiblichen Kraftfahrern erfahrungsgemäß in erheblich geringerem Umfang auftrete als bei männlichen Kraftfahrern. Diese Tatsache rechtfertige, so führt das Oberlandesgericht aus, die Überlegung, ob unter diesen Umständen dem Gedanken der allgemeinen Abschreckung als eines die Bejahung des öffentlichen Interesses maßgeblichen Gesichtspunkts noch eine so schwerwiegende Bedeutung beigemessen werden könne, daß die zweifelsfrei gegebene persönliche Aussetzungswürdigkeit der Angeklagten dahinter zurücktreten müsse. Zwar sei die Bekämpfung der Trunkenheitsdelikte im Straßenverkehr wegen ihrer gemeinschaftsgefährdenden Häufigkeit zu einem besonderen Anliegen der Öffentlichkeit geworden. Hiermit lasse sich jedoch bei Personen weiblichen Geschlechts die Notwendigkeit einer allgemein abschreckenden Wirkung nicht ohne weiteres und nicht in demselben Umfang begründen wie bei männlichen Kraftfahrern. Da das angefochtene Urteil nicht erkennen lasse, ob die Strafkammer diesem Gesichtspunkt bei der Entscheidung über das öffentliche Interesse an der Strafvollstreckung Raum gegeben habe, könne diese nicht bestehen bleiben. In einem Hinweis für die neue Hauptverhandlung gab das Oberlandesgericht der Strafkammer sodann auf, „auch zu erwägen, ob nicht bei Frauen mit bisher untadeliger Führung schon die Verhängung einer Freiheitsstrafe als solche geeignet ist, eine ausreichende präventive Wirkung gegenüber der Allgemeinheit zu erzeugen“.

3. Das jetzt erkennende Oberlandesgericht in Braunschweig hält die Gründe, aus denen die Strafkammer hier der Angeklagten Strafaussetzung zur Bewährung versagt hat, für rechtsbedenkenfrei. Mit der Erwägung, daß bei einer auf Trunkenheit beruhenden Verkehrsstraftat das öffentliche Interesse vor allem aus dem Gesichtspunkt der Allgemeinabschreckung der Aussetzung der Strafe zur Bewährung in der Regel entgegenstehe, sei die Strafkammer, so führt das Oberlandesgericht aus, der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs gefolgt (vgl. BGH VRS 18, 347, 349). Daß sie das Erfordernis der Allgemeinabschreckung bei der Angeklagten nicht anders als bei einem Mann ausgelegt habe, sei kein Rechtsfehler. Die vom Oberlandesgericht in Köln verlangte unterschiedliche Beurteilung der Abschreckungsnotwendigkeit nach dem Geschlecht des Einzeltäters sei, wie schon früher das Oberlandesgericht in Hamm entschieden habe (DAR 1958, 79 Nr. 97), rechtlich nicht vertretbar. Das Oberlandesgericht in Braunschweig möchte danach die Revision der Angeklagten verwerfen, sieht sich hiervon jedoch durch das genannte Urteil des Oberlandesgerichts in Köln vom 16. Juni 1961 gehindert. Es hat deshalb die Sache gemäß § 121 Abs. 2 GVG dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung vorgelegt (Beschluß vom 5. Januar 1962 – Ss 286/62 – abgedruckt in VRS 22, 119).

Die Vorlegung ist zulässig. Vom Rechtsstandpunkt des Oberlandesgerichts in Köln aus müßte das vorlegende Oberlandesgericht der Revision der Angeklagten stattgeben, weil das Landgericht in Braunschweig das öffentliche Interesse an der Strafvollstreckung bejaht hat, ohne besonders zu prüfen, ob der Gedanke der allgemeinen Abschreckung bei der Angeklagten in den Vordergrund gestellt werden durfte, obwohl Frauen weniger als Männer dazu neigen, im Zustand der alkoholbedingten Fahruntüchtigkeit ein Kraftfahrzeug zu steuern. Die Vorlegung erübrigte sich nicht deshalb, weil das Oberlandesgericht in Hamm schon zeitlich vor dem Oberlandesgericht in Köln im Sinne des jetzt vorlegenden Oberlandesgerichts entschieden hat und deshalb das Oberlandesgericht in Köln möglicherweise verpflichtet gewesen wäre, seine Sache dem Bundesgerichtshof vorzulegen (vgl. BGHSt 10, 94, 96 zu § 136 GVG).

4. In der Sache tritt der Senat der Ansicht des Oberlandesgerichts in Braunschweig bei. Wie im Vorlegungsbeschluß zutreffend dargelegt wird, verfolgt der Gedanke der allgemeinen Abschreckung (Generalprävention) den Zweck, durch die Härte des Strafausspruchs oder die Unnachsichtigkeit seines Vollzugs bei (allen) möglichen künftigen Tätern ein Gegengewicht gegen die Versuchung oder Neigung zu schaffen, Gleiches wie der Angeklagte zu tun. Er knüpft damit an eine bestimmte Art von Straftaten, hier an das Fahren unter Alkoholeinfluß, nicht an bestimmte Tätergruppen an. Das bedeutet nicht notwendig, daß die Strafe immer auf die Allgemeinheit schlechthin wirken soll. Wird eine Straftat nur von bestimmten Täterkreisen begangen, so kann es genügen, die abschreckende Wirkung auf sie zu beschränken. In solchen Fällen wird besser von einer Abschreckung anderer als einer Allgemeinabschreckung gesprochen (vgl. BGHSt 11, 396). Durch die Bestrafung der Trunkenheit am Steuer soll nur oder doch in erster Linie der kraftfahrende Teil der Bevölkerung angesprochen werden, dieser aber ohne Unterschied des Geschlechts, des Standes oder sonstiger persönlicher Gegebenheiten, weil die Verhältnisse und Umstände, aus denen Trunkenheitsfahrten entstehen, bei allen Kraftfahrzeugführern in gleicher Weise eintreten können wie bei dem abgeurteilten Täter. Es handelt sich darum, der Gleichgültigkeit oder Sorglosigkeit entgegenzuwirken, die in Kraftfahrerkreisen gegenüber den gefährlichen Wirkungen des Alkoholgenusses zu beobachten sind. Zwar mögen Frauen der Versuchung, vor oder während einer Kraftfahrt Alkohol zu sich zu nehmen und trotz Fahruntüchtigkeit das Kraftfahrzeug zu steuern, weniger ausgesetzt sein als Männer. Das ist aber kein Grund, den Gedanken der allgemeinen Abschreckung bei weiblichen Tätern einzuschränken anzuwenden. Die gegen eine Frau wegen Trunkenheit am Steuer ausgesprochene Strafe soll und kann, wenn sich der Tatrichter von diesem Gesichtspunkt leiten läßt, nicht nur Frauen, sondern auch Männer abschrecken, ebenso wie die gegen einen Mann wegen einer gleichen Tat verhängte Strafe Frauen nicht weniger als Männer von ähnlichem Tun abhalten soll und kann. Insofern ist der Gedanke der Abschreckung anderer unteilbar.

Hinzu kommt, daß der Strafrichter, wollte er innerhalb des Kreises der als mögliche künftige Täter in Betracht kommenden Personen auf den Grad der Neigung oder Bereitschaft zu einem bestimmten strafbaren Tun abstellen, nicht bei den Gruppen der männlichen und weiblichen Kraftfahrer stehen bleiben könnte, sondern innerhalb dieser großen Gruppen außerdem Untergruppen, insbesondere beruflicher und altersmäßiger Art, herausheben müßte, die für Trunkenheitsfahrten mehr oder weniger anfällig sind als andere. Eine solche ins einzelne gehende Unterscheidung aber würde dem Gedanken der Abschreckung anderer seine Überzeugungskraft und Breitenwirkung nehmen. Das könnte gerade bei den nicht einbezogenen Tätergruppen zu einem Ansteigen der Straftaten führen (vgl. Hanack in NJW 1961, 2227 Anm. zu Nr. 17 unter B 2 /Ende des ersten Absatzes/). Auch das hat das vorlegende Oberlandesgericht bereits zutreffend erwogen.

Der beschließende Senat hat bisher in seiner Rechtsprechung die vom Oberlandesgericht in Köln geforderte Unterscheidung nicht gemacht. So hat er es im Urteil vom 15. März 1956 (VRS 10, 451) ausdrücklich mißbilligt, daß das Landgericht die gegen die Angeklagte wegen fahrlässiger Straßenverkehrsgefährdung infolge Trunkenheit in Tateinheit mit fahrlässiger Tötung ausgesprochene Strafe von neun Monaten Gefängnis zur Bewährung ausgesetzt hatte; er hat diesen Ausspruch wegen des öffentlichen Interesses an der Strafvollstreckung beseitigt, ohne es für prüfenswert zu halten, ob Trunkenheitsfahrten von Frauen häufig oder selten sind (vgl. auch Seibert in NJW 1961, 2221 Anm. zu Nr. 17 unter A).

Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts.

MartinLang-HinrichsenBörtzler
KrummeFlitner