Revision: Strafausspruch aufgehoben; Zurückverweisung wegen fehlerhafter Strafzumessung (§ 213 StGB)
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 65/58
- Datum
- 24.04.1958
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Bei der Würdigung möglicher Milderungsgründe nach § 213 StGB sind alle für die Wertung der Tat und des Täters erheblichen Umstände zu berücksichtigen, gleichgültig ob sie der Tat selbst innewohnen, ihr vorausgehen oder nachfolgen; allein der Gesamteindruck bestimmt, ob der Ausnahme‑Strafrahmen anzuwenden ist.
Der Richter darf Milderungsgründe nicht darauf beschränken, nur Umstände zu berücksichtigen, die das Gewicht einer heftigen Zornesreizung erreichen; auch weniger stark gewichtete Umstände können zur Anwendung des milderen Strafrahmens führen, wenn der Gesamtwürdigung dies entspricht.
Die Äußerung von Zeugen über den Leumund oder den Charakter einer Angeklagten stellt regelmäßig eine wertende Meinung dar und begründet für sich genommen keinen Anspruch darauf, dass das Gericht daraus den Schluss auf Nichttäterschaft zieht; das Gericht darf entgegenstehende Überzeugungsbildungen beibehalten.
Bei der Strafzumessung ist die bloße Annahme von Erziehungsfehlern nicht ohne Weiteres als strafschärfend in erheblichem Maße zu werten; Mitverantwortung einer erziehenden Person für außergewöhnliche Straftaten des Kindes ist nur in seltenen, konkreten Fällen in erheblichem Umfang gerechtfertigt.
Vorinstanzen
Schwurgericht Paderborn, 25. Oktober 1957
Rubrum
In Namen des Volkes
In der Strafsache gegen ███ geb. ███, die Vertreterin Herta ███ in geboren am ███, ███, aus [REDACTED], zur Zeit in ██████████████████, wegen versuchten Totschlags hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 24. April 1958, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender, Bundesrichter Krume, Bundesrichter Dr. Sauer, Bundesrichter Dr. Seibert, Bundesrichter Prof. Dr. Lang-Hinrichsen als beisitzende Richter, a) Oberstaatsanwalt als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Tenor
Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Schwurgerichts in Paderborn vom 25. Oktober 1957 im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird insoweit zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Schwurgericht in Bielefeld zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Von Rechts wegen
Gründe
I. Das Schwurgericht hat die Angeklagte wegen versuchten Totschlags in Tateinheit mit verbotenem Waffenbesitz zu zwölf Jahren Zuchthaus auf Grund folgenden für erwiesen erachteten Sachverhalts verurteilt:
Am Nachmittag und Abend des 15. März 1957 hielt sich die Angeklagte in Begleitung ihres 21-jährigen Sohnes Günter ███ in [REDACTED] auf. Wie sie wusste, war er einige Tage zuvor bei einem Waffenhändler eingebrochen und hatte zwei Pistolen mit Munition erbeutet. Er beabsichtigte, was er ihr mitgeteilt, wovon sie ihn aber erfolglos abzubringen versucht hatte, einen Raubüberfall auf eine Bank auszuführen, vorher aber sich einen Personenkraftwagen, notfalls durch Gewalt, zu verschaffen.
Nachdem er, beide Pistolen mit sich führend, ständig von seiner Mutter, der Angeklagten, begleitet, den ganzen Nachmittag und Abend [REDACTED] auf der Suche nach einem Personenwagen durchstreift hatte, kamen beide ermüdet und durchfroren früh zwischen 1 und 2 Uhr des 16. März 1957 zu einer Autoreparaturwerkstatt, wo der Fuhrunternehmer K. C. aus H. seinen Lastwagen und daneben seinen Personenwagen abgestellt hatte. P. ████ schlief auf dem Rücksitz seines unverschlossenen Personenwagens. Die Angeklagte schlug ihrem Sohn vor, sie sollten beide im Führerhaus des Lastwagens übernachten. Günter ███ aber war entschlossen, den von ihm bereits entdeckten schlafenden Insassen des Personenwagens daraus zu verdrängen. Diese Absicht teilte er seiner Mutter mit und händigte ihr eine der beiden Pistolen in geladenem und entsichertem Zustand aus. Während sie am Lastwagen stehenblieb, öffnete er die linke Tür des Personenwagens und nahm auf dem Fahrersitz Platz. Darüber erwachte ████, und Günter ███ richtete seine Pistole auf ihn und verlangte, dass er sich hinlege und seinen Hut vor das Gesicht halte.
Auf das Angebot des um sein Leben bittenden ███████, er wolle ihm sein Geld, einen Scheck und sein Auto überlassen, ging Günter ███ nicht ein, sondern forderte K. ████ wiederholt zum Hinlegen auf. Als K. ████ dies nicht tat, feuerte Günter ███ einen Schuss gegen ihn ab. K. ████ wurde am rechten Ellenbogen getroffen. Nachdem er sich vorübergehend hingelegt, jedoch in einem günstigen Augenblick, als der Eindringling sich am Wagen zu schaffen machte, emporgeschnellt war, um seinem Angreifer die Pistole zu entreißen, entspann sich ein erbittertes Ringen zwischen den beiden Männern im Wagen.
Die Angeklagte war inzwischen an die rechte Seite des Autos getreten. Als sie die rechte Tür öffnete, sah sie, dass der ihrem Sohne an Körperkraft überlegene Besitzer des Wagens versuchte, ihn aus dem Wagen zu drängen. Da ihr die Lage ihres Sohnes bedrohlich erschien, richtete sie die von ihm erhaltene Pistole gegen ████████. Aus einer Entfernung von etwa einem Meter gab sie auf dessen Oberkörper eine Reihe von Schüssen ab, um ihn zu treffen und kampfunfähig zu machen. Sie rechnete damit, dass sie ihn tödlich verletzen könne. Auch Günter ███ schoss noch einige Male auf K. ████. Obwohl dieser von mindestens acht Schüssen schwer getroffen war, vermochte er in seiner Todesangst und mit letzter Kraftanstrengung seinen Gegner aus dem Wagen zu drängen und selbst ins Freie zu gelangen. Er lief noch eine Strecke weit und brach dann zusammen. Seiner gesunden und kräftigen Körperverfassung und der ärztlichen Kunst ist es zu verdanken, dass er, nachdem er zweimal lebensbedrohliche Krisen zu bestehen hatte, mit dem Leben davonkam.
II. Die Revision der Angeklagten, die verfahrensrechtliche und sachlich-rechtliche Rügen erhebt, ist zum Schuldspruch unbegründet, muss aber zur Aufhebung des Strafausspruchs führen.
1.) a) Der Verteidiger hatte in der Hauptverhandlung hilfsweise beantragt, es sollten mehrere Zeugen über den Leumund der Angeklagten gehört werden. Sie könnten darüber hinaus „bestätigen, dass der Angeklagten die schweren Vorwürfe der Anklageschrift, auch ein Totschlag nicht zuzutrauen“ seien. Diesen Antrag hat das Schwurgericht in dem Urteil bescheiden und ausgeführt, es unterstelle die dem Antrag zugrunde liegenden Behauptungen als richtig. Trotzdem aber verneine es nicht den von der Verteidigung gewünschten Schluss zu ziehen, die Angeklagte habe die ihr zur Last gelegte Tat nicht begangen.
Diese Behandlung des Hilfsantrags ist rechtlich fehlerfrei. Mit zutreffender Begründung weist das Schwurgericht darauf hin, dass das, was die Zeugen bekunden sollten, sich auf eine Bewertung des Wesens und des Charakters der Angeklagten beziehe, nicht aber „auf Tatsachen über ihr Verhalten und ihre Vorstellungen bei der Tat“.
Selbst wenn sämtliche von der Verteidigung benannten Zeugen die Auffassung geäußert hätten, der Angeklagten sei die ihr vorgeworfene Tat nicht zuzutrauen, so wäre dies nicht die Bekundung von Tatsachen, sondern lediglich der Ausdruck einer Meinung der Zeugen über den Charakter der Angeklagten gewesen. Auch dann hätte das Schwurgericht nicht den Schluss der Verteidigung zu ziehen brauchen. Ja, es durfte ihn nicht ziehen, wenn es, woran es rechtlich nicht gehindert war, die Überzeugung von der Täterschaft der Angeklagten erlangte.
Mochte sie bei den benannten Zeugen auch als eine Frau gegolten haben, deren Wesen und Charakter die Begehung der ihr zur Last gelegten Tat nicht entsprach, so widerspricht die mit dem Gutachten eines ärztlichen Sachverständigen übereinstimmende Überzeugung des Schwurgerichts, die Angeklagte habe die Tat im Zustand voller Zurechnungsfähigkeit ausgeführt, nicht der Meinung, die eine Reihe von Zeugen von ihr gewonnen hatten. Denn auch eine Person, die bei ihrer Umgebung in dem Ruf steht, ihr sei ein Verbrechen, etwa ein Totschlag, nicht zuzutrauen, kann sich dennoch unter besonders gelagerten Umständen eines solchen Verbrechens schuldig machen und kann es in voller Zurechnungsfähigkeit begehen.
b) Das Schwurgericht gewann aus verschiedenen Umständen, u. a. aus der Bekundung [REDACTED] und den sichergestellten Geschossen aus der von der Angeklagten benutzten Pistole, die Überzeugung, dass sie mit mehreren Schüssen K. ████ getroffen hatte. Es hat ferner festgestellt, dass der Sohn der Angeklagten mit der zweiten Pistole mehrere Schüsse auf K. ████ abgegeben hatte. Die Annahme des Schwurgerichts, dass die Angeklagte die von ihr benutzte Pistole von ihrem Sohn bereits erhalten hatte, bevor sie die beiden Männer im Kampf miteinander antraf, steht mit keiner von Schwurgericht als erwiesen erachteten anderen Tatsache in Widerspruch, insbesondere nicht mit den Feststellungen über die Merkmale und die Lage der gefundenen Patronenhülsen. Davon, dass unter dem Fahrersitz des Personenwagens eine weitere aus der Pistole der Angeklagten stammende Hülse gelegen habe, erwähnt das Schwurgericht nichts. Es brauchte bei dem sonstigen Ergebnis der Beweisaufnahme nicht von Amts wegen aufzuklären, ob etwa auch diese Hülse zu einem von der Angeklagten abgefeuerten Geschoss gehörte. Aus dem gleichen Grund hatte es keinen Anlass zu einer Besichtigung des Tatorts oder des Personenwagens.
2.) In sachlich-rechtlicher Beziehung rügt die Revision insbesondere eine Verletzung des § 213 StGB. Das Schwurgericht hebt eine Reihe von Gesichtspunkten hervor, die es im Strafmaß zu Gunsten der Angeklagten berücksichtigt hat: Ihre Arbeitsamkeit und bisherige Straflosigkeit, ihre hingebende Sorge für ihre beiden Söhne, ihre dürftige wirtschaftliche Lage als Kriegerwitwe, vor allem ihren dauernden Widerstand gegen die Raubpläne ihres Sohnes Günter und schließlich die Tatsache, dass ihre Tat einer Affekthandlung gleiche, die aus Angst und Sorge um ihren Sohn hervorgegangen sei. Trotzdem lehnt das Schwurgericht die Anwendung des § 213 StGB mit der Begründung ab, die Angeklagte sei nicht im Sinne dieser Vorschrift „provoziert“ worden, es lägen „auch keine sonstigen Milderungsgründe vor, die diese Bestimmung sonst noch meint, und die einen ähnlich hohen Grad der Milderung erreichen wie die Provokation“.
Mit der Meinung, mildernde Umstände im Sinne des § 213 StGB dürften einem wegen Totschlags Schuldigen nur dann zugestanden werden, wenn die zu seinen Gunsten sprechenden Gesichtspunkte das Gewicht des besonders benannten Milderungsgrundes der Zornesreizung erreichen, ist das Schwurgericht von einem rechtlich unzutreffend eingeschränkten Maßstab ausgegangen. Wie der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in seinem Urteil vom 30. Januar 1953 (BGHSt 4, 8, 9) im Anschluss an die ständige höchstrichterliche Rechtsprechung dargelegt hat, sind bei der Beurteilung der Frage, ob mildernde Umstände vorliegen, in den Fällen, in denen das Gesetz dem Richter ihre Berücksichtigung eröffnet, alle Umstände, die für die Wertung der Tat und des Täters in Betracht kommen, zu würdigen, gleichgültig, ob sie der Tat selbst innewohnen und sie begleiten oder ihr vorausgehen oder nachfolgen. Nur nach dem hieraus gewonnenen Gesamteindruck ist zu entscheiden, ob der vom Gesetz vorgesehene außerordentliche Strafrahmen anwendbar ist. Es dürfen demnach auch Umstände, die mit der Tat und der Schuld in keinem unmittelbaren Zusammenhang stehen, berücksichtigt werden, wenn hieraus der Richter die Überzeugung gewinnt, dass der Strafzweck auch durch eine mildere Strafe erreicht werden kann.
Das Schwurgericht wird auf der Grundlage dieser rechtlichen Gesichtspunkte nochmals zu prüfen haben, ob bei Berücksichtigung aller wesentlichen Tatumstände, der Schuld und der Persönlichkeit der Angeklagten, aber auch anderer anerkannter Strafzwecke, die Regelstrafe des § 212 StGB nach Art und Höhe unangemessen hart wäre und deshalb von dem Ausnahmestrafrahmen des § 213 StGB auszugehen ist (vgl. BGH NJW 1956, 756 Nr. 18).
Bedenken bestehen ferner gegen die Strafzumessungserwägung, Erziehungsfehler der Angeklagten gegenüber ihrem Sohn Günter seien strafschärfend dahin zu werten, dass sie „selbst einen großen Teil Schuld daran trägt, dass sie in die Lage geraten ist, aus der sie gehandelt hat“. Das Schwurgericht wird sich bei der neuen Strafbemessung vor Augen halten müssen, dass die Entwicklung eines Menschen erfahrungsgemäß nur zum Teil durch seine Erziehung, ganz wesentlich aber auch durch seine von Geburt aus vorhandenen Anlagen und seine äußeren Lebensumstände bestimmt wird, und dass es deshalb nur in seltenen Fällen möglich ist, eine strafrechtlich erhebliche Mitverantwortung einer erzieherisch bemühten Mutter für derart ungewöhnliche und schwere Ausbrüche ihres Sohnes aus der rechtlichen Ordnung zu bejahen, und zwar selbst dann, wenn der Mutter trotz guten Willens Erziehungsfehler unterlaufen sind.
| Justizangestellter | Krume | Seibert | |||
| Rotberg | Sauer | Lang-Hinrichsen |