Treffer
BGH Beschluss

Revision: Aufhebung und Zurückverweisung wegen unzureichender Prüfung von Notwehr- und Schuldfragen

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 655/78
Datum
20.12.1978
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte legte Revision gegen ein Urteil wegen gefährlicher Körperverletzung und versuchten Totschlags ein. Der BGH hob das Urteil auf, weil die Strafkammer in den verschiedenen Tatphasen Rechtfertigungs‑ und Schuldausschließungsgründe sowie die innere Tatseite nicht hinreichend geprüft hatte. Die Sache wurde zur neuen Verhandlung an eine andere Strafkammer zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei mehrphasigen Geschehensabläufen hat das Tatgericht in den einzelnen Phasen systematisch zu prüfen, ob Rechtfertigungs- oder Schuldausschließungsgründe (z. B. Notwehr, entschuldigender Notstand, Irrtum) vorlagen.

2

Ein Festnahmerecht nach § 127 Abs. 1 StPO setzt eine rechtswidrige Tat von nicht nur geringfügigem Gewicht voraus; bloße leichte Körperverletzungen begründen dies regelmäßig nicht.

3

Notwehr nach § 32 StGB kann die Verteidigung der Fortbewegungsfreiheit rechtfertigen; eine etwaige Überschreitung der Notwehr ist unter Berücksichtigung von Verwirrung, Furcht oder Schrecken (§ 33 StGB) zu prüfen.

4

Nach einem Verkehrsunfall begründet § 142 StGB eine Verbleibspflicht; in dieser Phase können Augenzeugen ein Festhalterecht nach § 127 StPO haben und gleichzeitig sind mögliche Entschuldigungsgründe (§ 35 StGB) zu prüfen.

5

Bei unklarer innerer Tatseite ist zu prüfen, ob statt eines bedingten Tötungsvorsatzes lediglich bewusst fahrlässiges Handeln vorlag; ferner ist die Möglichkeit eines minder schweren Falls des Totschlags (§ 213 StGB) zu erwägen.

Vorinstanzen

Landgericht Heidelberg, 7. August 1978

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS in der Strafsache gegen ███ den Schweizer Erol, geboren in ██ (Türkei), wegen versuchten Totschlags u. a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 20. Dezember 1978 gemäß § 349 Abs. 2 StPO

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Heidelberg vom 7. August 1978 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverletzung in Tateinheit mit versuchter gefährlicher Körperverletzung und vorsätzlichem gefährlichen Eingriff in den Straßenverkehr und außerdem wegen tateinheitlich in zwei Fällen begangenen versuchten Totschlags in weiterer Tateinheit mit einem vorsätzlichen gefährlichen Eingriff in den Straßenverkehr zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt. Gleichzeitig hat es ihm die Fahrerlaubnis entzogen. Die Sperrfrist ist auf drei Jahre festgesetzt worden.

Die Revision des Angeklagten, die Verletzung sachlichen Rechts rügt, ist begründet.

Die Strafkammer hat die sich nach dem Tathergang aufdrängende Frage nicht geprüft, ob dem Angeklagten in den einzelnen Phasen des Geschehens Rechtfertigungs- oder Schuldausschließungsgründe zur Seite gestanden haben; dementsprechend lässt das Urteil Feststellungen hierzu, vor allem zur inneren Tatseite, vermissen.

1. a) Im Hinblick darauf, dass bei der Schlägerei zwischen der türkischen und der deutschen Gruppe keine ernstlichen Verletzungen entstanden waren, hatten die beiden Frauen, die sich vor das Auto stellten, kein Recht, den Angeklagten am Wegfahren zu hindern. Für ein Festnahmerecht aus § 127 Abs. 1 StPO fehlt es an einer rechtswidrigen Tat von nicht nur geringfügigem Gewicht (vgl. Dünnebier in Löwe/Rosenberg StPO 23. Aufl. § 127 Rdn. 45; Kleinknecht StPO 33. Aufl. § 127 Rdn. 8).

Der Angeklagte durfte daher zunächst dem von den Frauen ausgehenden rechtswidrigen Angriff auf seine Fortbewegungsfreiheit im Wege der Notwehr begegnen, indem er sie „durch sehr langsames Anfahren“ (UA 6) abdrängte und zum Beiseitegehen veranlasste (vgl. dazu BGHSt 28, 87, 90).

b) Als sich diese anfänglichen Notwehrmaßnahmen als zur Beendigung des Angriffs nicht ausreichend erwiesen, fuhr der Angeklagte anschließend „mit aufheulendem Motor ruckartig an“, wobei er eine der vor dem Fahrzeug stehenden Frauen zu Boden stieß. Die Strafkammer hätte auch dieses Verhalten daraufhin prüfen müssen, ob es durch Notwehr geboten war (vgl. auch BGH VRS 44, 437, 438 und OLG Hamm NJW 1972, 1826). Falls dies zu verneinen gewesen wäre, hätten sich hier die Fragen gestellt, ob eine Notwehrüberschreitung aus Verwirrung, Furcht oder Schrecken (§ 33 StGB) vorliegt, ob vorsätzliches Verhalten des Angeklagten etwa deshalb entfällt, weil er bis zuletzt auf ein Beiseitespringen beider Frauen vertraute, oder ob ihm zugute zu halten wäre, dass er irrigerweise eine Verteidigung in dieser Form für erforderlich oder geboten hielt (vgl. BGHSt 3, 194, 196; Dreher/Tröndle, StGB 38. Aufl. § 32 Rdn. 27). Außerdem wäre zu untersuchen gewesen, ob angesichts der „für den Angeklagten und seine Freunde bedrohlich erscheinenden Situation“ (UA 17) die Voraussetzungen des entschuldigenden Notstands nach § 35 Abs. 1 StGB oder doch eines dahin gehenden Irrtums nach § 35 Abs. 2 StGB vorgelegen haben.

2. a) Für den zweiten Tatabschnitt, der beginnt, nachdem eine der Frauen zu Boden gestoßen worden war, kommt hier ersichtlich eine Notwehrlage nicht mehr in Betracht. Es lag nunmehr ein Verkehrsunfall vor, der den Angeklagten grundsätzlich zum Verbleib verpflichtete (§ 142 Abs. 1 StGB) und für die Augenzeugen ein Festhalterecht nach § 127 Abs. 1 StPO begründete. Zu prüfen wäre aber gewesen, ob das Verschulden des Angeklagten durch § 35 StGB ausgeschlossen oder gemildert war, da ihn „Angst“ (UA 8), „Bedrängnis und Furcht“ (UA 16) beherrschten.

b) Angesichts der aufgezeigten unzureichenden Erfassung des Sachverhalts ist auch nicht auszuschließen, dass die Kammer bei der Erörterung des bedingten Tötungsvorsatzes nicht gesehen hat, dass bei dem düsteren Geschehensablauf auch ein lediglich bewusst fahrlässiges Handeln des Angeklagten in Betracht zu ziehen war (vgl. BGHSt 7, 363, 368, 370; BGH VRS 36, 20, 22). Die Ausführungen der Kammer hierzu beschränken sich auf allgemeine Erwägungen und stellen nicht hinreichend auf die Besonderheiten des vorliegenden Einzelfalles ab. In diesem Zusammenhang wird das Gesamtverhalten des Angeklagten einer umfassenden Würdigung zu unterziehen sein (z. B. der vorsichtige Versuch des erstmaligen Abdrängens, das Zurückstoßen, um ein Überfahren der am Boden liegenden Frau zu vermeiden).

3. Die Tatsache, dass der Angeklagte in „Bedrängnis und Furcht“ (UA 16) gehandelt hat, hätte auch bei der Prüfung gewürdigt werden müssen, ob ein minder schwerer Fall des Totschlags nach § 213 StGB gegeben ist; die Strafkammer schließt die Anwendung dieser Vorschrift mit einer nur formelhaften Begründung aus. Falls die Feststellungen erneut einen Tötungsvorsatz ergeben sollten, wird auch insoweit eine eingehende Erörterung erforderlich sein.

4. Schließlich wird noch zu erwägen sein, ob nicht der gesamte Tathergang von Anfang an von einem einheitlichen Fluchtwillen derart bestimmt gewesen ist, dass es sich nach natürlicher Betrachtungsweise um ein in sich geschlossenes, zusammengehörendes Geschehen im Sinne einer natürlichen Handlungseinheit gehandelt hat (vgl. BGH VRS 28, 359, 361; 39, 184, 186; BGH, Urteil vom 9. März 1978 – 4 StR 64/78).

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Zitiert (1)