Revision: Aufhebung des Strafausspruchs bei besonders schwerer Unfallflucht
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 655/73
- Datum
- 31.01.1974
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Bei der Strafzumessung in Fällen besonders schwerer Unfallflucht (§ 142 Abs. 3 StGB) sind das Fluchtverhalten und eine etwaige Fahruntüchtigkeit zu berücksichtigen; erhebliche kriminelle Energie kann die Anwendung bloßer Mindeststrafen ausschließen.
Die Aussetzung der Freiheitsstrafe zur Bewährung ist unzulässig, wenn besondere Umstände des Falles die Verteidigung der Rechtsordnung erfordern und die Bewährung auf Unverständnis der Bevölkerung stoßen könnte.
Zur Begründung einer Strafaussetzung hat das Gericht die tat‑ und täterbezogenen Umstände, die die Verteidigung der Rechtsordnung betreffen, im Urteil darzulegen; ein günstiges Persönlichkeitsbild allein genügt nicht.
Ein als reumütiges Geständnis bezeichnetes Verhalten rechtfertigt nur dann strafmildernde Wirkung, wenn es nicht zugleich Ausdruck eines darauf gerichteten Verhaltens zur Verhinderung von Feststellungen (z.B. Flucht, Manipulation) ist.
Bei erheblichen Verkehrsstraftaten sind neben Sperrfristen vorrangig die Entziehung der Fahrerlaubnis und die Einziehung des Führerscheins zu prüfen und gegebenenfalls anzuordnen.
Vorinstanzen
Landgericht Hildesheim, 6. September 1973
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
4 StR 655/73 in der Strafsache gegen den Elektriker Roland ██████████ aus Nienburg/Weser, dort geboren am ███████ █████ wegen fahrlässiger Tötung u. a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 31. Januar 1974, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Meyer, die Richter am Bundesgerichtshof Bortzler, Mayr, Hürxthal, Dr. Knoblich als beisitzende Richter, Bundesanwalt █████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ████
Tenor
Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Hildesheim vom 6. September 1973 im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben. In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe
Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen fahrlässiger Tötung in Tateinheit mit fahrlässiger Straßenverkehrsgefährdung durch Trunkenheit nach § 315c Abs. 1 Nr. 1a, Abs. 3 Nr. 2 StGB und wegen Unfallflucht in Tateinheit mit vorsätzlicher Trunkenheit im Straßenverkehr nach § 316 StGB zur Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt und die Vollstreckung dieser Strafe zur Bewährung ausgesetzt. Sie hat die Verwaltungsbehörde angewiesen, dem Angeklagten vor Ablauf von zwei Jahren und neun Monaten keine Fahrerlaubnis zu erteilen.
Die auf den Strafausspruch beschränkte, vom Generalbundesanwalt vertretene Revision der Staatsanwaltschaft hat mit der Sachbeschwerde Erfolg.
Der Strafausspruch begegnet folgenden sachlichrechtlichen Bedenken:
Die Strafkammer hat die nach Lage der Sache niedrigen Einzelfreiheitsstrafen von acht und sechs Monaten in erster Linie damit begründet, dass der bisher unbescholtene Angeklagte *„ein reumütiges Geständnis abgelegt“* habe (UA S. 6). Der Angeklagte hat zwar gegen den Vorwurf der fahrlässigen Tötung durch Trunkenheit am Steuer nichts vorgebracht, sich im Übrigen jedoch dahin eingelassen, dass er unmittelbar nach dem Aufprallgeräusch in einen Schock geraten sei, auf Grund dessen er sich auf die darauffolgenden Ereignisse nicht mehr erinnern könne (UA S. 4). Diese Einlassung hat die Strafkammer widerlegt. Sie ist davon überzeugt, dass ein die Zurechnungsfähigkeit ausschließender Schock nicht vor-
gelegen habe, als der Angeklagte alsbald nach dem von ihm erkannten schweren Unfall die Flucht ergriff. Sie folgert das aus seinem zielgerichteten Streben, die Feststellung des amtlichen Kennzeichens an seinem Kraftfahrzeug zu verhindern, und aus seiner manipulierten Fahrweise, um den ihn verfolgenden Kraftfahrer abzuschütteln: *„Der Angeklagte gab Vollgas, schaltete das Licht seines Pkw aus, wechselte mehrfach die Fahrspur und konnte (seinem Verfolger) durch ein geschicktes Manöver auf der Ampelkreuzung in Höhe der Einmündung der Schulenburgallee entkommen“* (UA S. 4). Unter diesen Umständen kann von einem reumütigen Geständnis jedenfalls hinsichtlich der Unfallflucht keine Rede sein.
Im Übrigen hat die Strafkammer auf die für den hier mit Recht angenommenen besonders schweren Fall der Unfallflucht vorgesehene Mindeststrafe von 6 Monaten erkannt (§ 142 Abs. 3 StGB). Für das dargelegte Fluchtverhalten des außerdem fahruntüchtigen und insoweit nicht geständigen Angeklagten, der erhebliche kriminelle Energie bewiesen hat, ist die gesetzliche Mindeststrafe nicht gedacht.
Die Strafkammer ist davon überzeugt, *„dass der unter der Last seiner Schuld leidende Angeklagte nicht wieder straffällig werden wird“* und hat deshalb die Vollstreckung der einjährigen Freiheitsstrafe zur Bewährung ausgesetzt (§ 23 Abs. 1 StGB). Ihre Auffassung, dass auch die Verteidigung der Rechtsordnung die Vollstreckung der Strafe nicht gebiete (§ 23 Abs. 4 StGB), hat sie lediglich damit
begründet, dass es sich um eine einmalige Entgleisung des sonst unbescholtenen Angeklagten handle (UA S. 6). Diese Begründung trifft nicht den Kern der zu entscheidenden Frage. Die Verteidigung der Rechtsordnung gebietet die Vollstreckung der Freiheitsstrafe dann, wenn angesichts der besonderen Umstände des Falles zu besorgen ist, dass die Aussetzung der Vollstreckung auf das Unverständnis der Bevölkerung stoßen und deren Rechtstreue ernstlich beeinträchtigen werde. Eine solche Befürchtung liegt aber bei den häufig auftretenden Trunkenheitsfällen mit nicht wieder gutzumachenden Unfallfolgen und anschließender Unfallflucht in einem besonders schweren Fall nahe (vgl. BGHSt 24, 64 ff.). Damit hätte sich die Strafkammer deshalb unter Würdigung aller Tat und Täter kennzeichnender Umstände im Urteil auseinandersetzen müssen. Allein mit dem Hinweis auf das günstige Persönlichkeitsbild des Täters lässt sich die Strafaussetzung zur Bewährung in einem Fall wie dem vorliegenden nicht begründen.
Die sachlich-rechtlichen Mängel zwingen zur Aufhebung des Strafausspruchs (einschließlich des Ausspruchs, dass ein besonders schwerer Fall gegeben sei) und insoweit zur Zurückverweisung der Sache. Für die neue Verhandlung sei noch bemerkt, dass im Urteilsspruch nicht nur eine Sperre bis zur Erteilung der (neuen)
Fahrerlaubnis (§ 42n Abs. 1 StGB), sondern in erster Linie die Entziehung der Fahrerlaubnis und die Einziehung des Führerscheins (§ 42m StGB) anzuordnen sind.
| Meyer | Mayr | Knoblich | |||
| Bortzler | Hürxthal |