Treffer
BGH Urteil

Revision verworfen; Rückverweisung wegen Sicherungsverwahrung

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 655/65
Datum
25.02.1966
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen versuchten schweren Diebstahls (Einschleichen) und Widerstands verurteilt; seine Revision wurde verworfen. Die Staatsanwaltschaft beanstandete die Nichtanordnung der Sicherungsverwahrung; der BGH gab dieser Revision statt. Das Landgericht habe die Ablehnung nicht hinreichend begründet, da bei hoher Rückfallneigung besondere, von der Persönlichkeit unabhängige Umstände darzulegen sind. Die Sache wird zur neuerlichen Entscheidung über die Sicherungsverwahrung zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Einschleichen im Sinne des § 243 Abs. 1 Nr. 7 StGB umfasst auch das sich durch Täuschung verschaffte offene Betreten von Räumen (z. B. durch listigen Vorwand gegenüber einem Wachsoldaten).

2

Die Eigenschaft als Vollstreckungsbeamter bleibt bestehen, wenn Beamte in rechtmäßiger Ausübung ihres Dienstes handeln (auch im Dienstzimmer während einer richterlichen Vernehmung), sodass sie unter den konkreten Umständen berechtigt sind, gefährliche Gegenstände herauszuverlangen.

3

Zur Ablehnung der Sicherungsverwahrung reicht die Annahme, die zu verbüßende Strafe werde abschreckend wirken, nicht aus; das Gericht muss darlegen, warum die Rückfallgefahr mit der Vollstreckung der Strafe voraussichtlich entfällt.

4

Bei einem wiederholt rückfälligen, als gefährlich eingeschätzten Täter rechtfertigt die Nichtanordnung der Sicherungsverwahrung nur, wenn das Gericht entweder die Voraussetzungen für deren Wegfall nachweist oder äußere, von der Persönlichkeit unabhängige Umstände darlegt, die die Gefährlichkeit zum Strafende ausschließen.

Vorinstanzen

Landgericht Detmold, 28. September 1965

Rubrum

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL in der Strafsache gegen den Koch Rolf ███ aus ███, dort geboren ███████████████, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen versuchten schweren Diebstahls u. a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 25. Februar 1966, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Scharpenseel als Vorsitzender, Dr. Plitner Bundesrichter Bundesrichter Mayr Bundesrichter Dr. Sanders Bundesrichter Dr. Spiegel als beisitzende Richter, Bundesanwalt ████ als ██████████ der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt █████ aus ███ als Verteidiger, Justizangestellter ███ als ██████████████ der Geschäftsstelle,

Tenor

I. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Detmold vom 28. September 1965 wird verworfen.

Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen; ihm wird die Untersuchungshaft seit dem 29. September 1965, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die Strafe angerechnet.

II. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil mit den Feststellungen aufgehoben, soweit die Anordnung der Sicherungsverwahrung abgelehnt worden ist.

In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht Paderborn zurückverwiesen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Der Angeklagte ist wegen versuchten schweren Diebstahls im Rückfall in zwei Fällen als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher und wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte zu einer Zuchthausstrafe verurteilt worden. Die Revision des Angeklagten rügt Verletzung des sachlichen Rechts; die Staatsanwaltschaft beanstandet mit der Sachbeschwerde die Nichtanordnung der Sicherungsverwahrung.

A. Angeklagter

1. Versuchter schwerer Diebstahl (§§ 243 Abs. 1 Nr. 7, 43 StGB)

Der Angeklagte hat in Diebstahlsabsicht nachts bei der Kasernenwache angegeben, einen Offizier, möglicherweise einen bestimmten, sprechen zu wollen, und ist daraufhin in den Kasernenbereich eingelassen worden. Er betrat das im Offiziersblock gelegene Zimmer des Angestellten ███. Da dieser erwachte und ihn zur Rede stellte, verließ er unter einem Vorwand das Zimmer. In gleicher Weise – ob vor oder nach dem Betreten des Zimmers von █████████ konnte nicht festgestellt werden – hat der Angeklagte bei derselben Gelegenheit in einem anderen Wohngebäude des Kasernenbereichs in Diebstahlsabsicht das Zimmer eines Offiziers betreten, aus dem er sich eilig entfernte, als der Offizier ihn nach dem Grund seiner Anwesenheit befragte. „Zwischendurch“ hatte der Angeklagte das Kasernengelände verlassen, um einen vor dem Kasernentor wartenden Taxifahrer zu sprechen, und hatte die Kaserne nach wenigen Minuten wiederum über die Wache betreten.

a) Dadurch, dass sich der Angeklagte mittels Täuschung des Wachsoldaten offenen Zutritt in die Kaserne verschaffte, hat er den Tatbestand des Einschleichens im Sinne des § 243 Abs. 1 Nr. 7 StGB verwirklicht. Das Reichsgericht hat das Merkmal des Einschleichens bejaht, wenn sich der Täter durch Täuschung eines anderen Hausbewohners Zutritt zu den Räumlichkeiten des Bestohlenen verschafft hatte (RGSt 73, 9). Hiernach liegt ein Einschleichen nicht nur vor bei einem heimlichen Eintreten in das bewohnte Gebäude, sondern auch dann, wenn der Täter das offene Betreten unter einem listigen Vorwand erwirkt. Gegen diese Auslegung sprechen weder der Sprachgebrauch noch der gesetzgeberische Grund, der dazu geführt hat, eine derartige Diebstahlsausführung mit erhöhter Strafe zu bedrohen (RGSt a. a. O.). Auch das Schrifttum ist durchweg derselben Auffassung (vgl. Schönke-Schröder, 12. Aufl., Rn. 52; LK 8. Aufl., Anm. II 8 c aa; Schwarz-Dreher, 27. Aufl., Anm. 7 C; Maurach, Besond. Teil, 4. Aufl., S. 212; Welzel, 8. Aufl., S. 300; Kohlrausch-Lange, 41. Aufl., Anm. IV). Der Senat sieht keinen Anlass, von dieser Rechtsansicht abzugehen. Auch die in BGHSt 11, 64 aufgestellte Forderung, der Täter müsse mindestens im Verhältnis zum Gewahrsamsinhaber heimlich in das ihm sonst verschlossene Wohngebäude gelangen, ist hier erfüllt. In den im Bereich einer Kaserne gelegenen Wohngebäuden behalten die dort wohnenden Offiziere und Angestellten an den in ihren Wohnungen befindlichen Sachen Alleingewahrsam. Diesen Personen gegenüber, in deren Wohnungen der Angeklagte stehlen wollte, war er heimlich in das Wohngebäude gelangt.

b) Auch sonst lässt die Verurteilung wegen schweren Diebstahls keinen Rechtsfehler zuungunsten des Angeklagten erkennen. Das gilt ebenso für den Strafausspruch.

2. Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte (§ 113 StGB)

a) Die Angriffe der Revision sind abwegig. Die Kriminalbeamten waren bei der richterlichen Vernehmung im Einvernehmen mit Amtsgerichtsrat ██████ in dessen Dienstzimmer verblieben, „um etwaige Fluchtversuche des Angeklagten zu verhindern“. Sie hatten nicht deshalb ihre Eigenschaft als Vollstreckungsbeamte verloren, weil in diesem Raum die Sitzungspolizei durch den Haftrichter ausgeübt wurde. Sie befanden sich auch in rechtmäßiger Ausübung ihres Amtes, als sie dem Angeklagten das von ihm in der Tasche gefundene Messer abforderten, an dem er sich bereits mit der Hand „zu schaffen machte“. Unter diesen Umständen waren sie berechtigt, das Messer auch dann herauszuverlangen, wenn, wie die Revision meint, der Angeklagte mit der Ausführungshandlung einer strafbaren Handlung noch nicht begonnen haben sollte.

b) Auch hier begegnet der Strafausspruch keinen Bedenken.

B. Revision der Staatsanwaltschaft

Die in zulässiger Weise (BGHSt 7, 101) auf die Nichtanordnung der Sicherungsverwahrung beschränkte und vom Generalbundesanwalt vertretene Revision der Staatsanwaltschaft ist begründet.

Die knappen Ausführungen, mit denen das Landgericht bei dem bereits zum zweiten Mal als gefährlichen Gewohnheitsverbrecher verurteilten Angeklagten die Sicherungsverwahrung abgelehnt hat, erwecken Bedenken. Soweit das Landgericht eigene Überlegungen anstellt, gehen diese dahin, dass es glaubt, nicht voraussagen zu können, dass der Angeklagte, wenn er die Zuchthausstrafe verbüßt haben und dadurch „weiter“ abgeschreckt sein werde, mit Wahrscheinlichkeit keine neuen Straftaten begehen werde. Dies ist nicht vereinbar mit den Darlegungen zu § 20a StGB. Danach sind die bisherigen, teilweise langen Freiheitsstrafen „völlig wirkungslos“ geblieben, und der Angeklagte hat sich durch sie „nicht beeindrucken und abschrecken“ lassen (u. a. S. 27), wobei die Rückfallgeschwindigkeit sogar als „beispiellos“ bezeichnet wird. Angesichts dessen ist nicht zu erkennen, inwiefern die nun zu verbüßende Strafe eine „weitere“ abschreckende Wirkung auf den Angeklagten ausüben wird. Deshalb reicht die Erklärung der Strafkammer, sich den Ausführungen des Sachverständigen „nicht verschließen zu können“, für sich allein nicht aus, zumal da sich die Ausführungen des Sachverständigen mit den Erwägungen zu § 20a StGB nicht ohne weiteres in Einklang bringen lassen. Nachdem sich die Strafkammer trotz der im Urteil mitgeteilten Ansicht des Sachverständigen nicht veranlasst sah, die Voraussetzungen des § 20a StGB zu verneinen, hätte sie Umstände darlegen müssen, die, unabhängig von der Person des Angeklagten, dafür hätten sprechen können, dass dieser den von ihm behaupteten Besserungswillen nach Verbüßung der Strafe in die Tat umsetzen werde. Der Ansicht der Revision, bei einem derart unverbesserlichen Gewohnheitsverbrecher könne die Wahrscheinlichkeit einer Rückfallgefahr nur widerlegt werden, wenn äußere, von der Persönlichkeit unabhängige Umstände die Gefahrlichkeit beim Strafende voraussichtlich ausschlössen, ist zuzustimmen.

ScharpenseelMayrSpiegel
PlitnerSanders