Revision teilweise stattgegeben: Aufhebung und Zurückverweisung bei Sittlichkeitsverbrechen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 65/52
- Datum
- 02.05.1952
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine Wahrunterstellung nach § 244 Abs. 3 StPO liegt nur vor, wenn das Gericht die behauptete entlastende Tatsache in ihrem vollen Inhalt ohne Einschränkung als bewiesen behandelt; widerspricht das Gericht später dieser Unterstellung durch eigene Feststellungen, ist die Wahrunterstellung unzulässig.
Die Entfernung des Angeklagten aus dem Sitzungssaal zur Sicherung einer unbefangenen Zeugenaussage ist nach § 247 Abs. 1 StPO zulässig; die darauf gestützte tatrichterliche Besorgnis, der Zeuge werde in Anwesenheit des Angeklagten nicht die Wahrheit sagen, ist im Revisionsverfahren nur eingeschränkt überprüfbar.
Für die Beurteilung der Schuldfähigkeit nach § 51 StGB sind ärztliche Gutachten und tatrichterliche Feststellungen maßgeblich; planvolles und zielgerichtetes Verhalten spricht für Erkenntnis- und Steuerungsfähigkeit, schließt jedoch Störungen der freien Willensbestimmung nicht ohne Weiteres aus.
Eine natürliche Handlung im Sinne des § 73 StGB setzt ununterbrochene und untrennbare gleichartige Handlungen voraus; wechselnde unzüchtige Berührungen an verschiedenen Personen sind selbständige Taten nach § 74 StGB, weil es sich um Verletzungen höchstpersönlicher Rechtsgüter handelt.
Vorinstanzen
Landgericht in █, 3. Oktober 1951
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den kaufmännischen Angestellten Karl-Heinz K. C. ████ aus ████████████, geboren am ████████ 1913 in █, z. Zt. in Untersuchungshaft, wegen Sittlichkeitsverbrechens u. a.
hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 2. Mai 1952, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Groß als Vorsitzender,
Krumme Bundesrichter
Dr. Engels Bundesrichter
Dr. Hille Bundesrichter
Dr. Augustin Bundesrichter
als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt █████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter █
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in █ vom 3. Oktober 1951 mit den zugrunde liegenden Feststellungen insoweit aufgehoben, als der Angeklagte wegen großer Verbrechen gegen § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB, davon eines in Tateinheit mit versuchtem und drei in Tateinheit mit vollendeten Verbrechen nach § 175a Nr. 3 StGB, verurteilt ist.
Die Entscheidung wird aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung – auch über die Kosten des Rechtsmittels – an das Landgericht zurückverwiesen. Im übrigen wird die Revision verworfen.
Von Rechts wegen
Gründe
Der Angeklagte war im Kriege Sturzkampfflieger und erlitt einen Schädelbasisbruch. In letzter Zeit trinkt er den Alkohol; er ist einschlägig vorbestraft. Der Angeklagte hat aus geschlechtlicher Erregung Knaben – in einem Falle faßte er in den nackten Oberschenkel ganz in die Nähe des Gliedes, in vier anderen Fällen teils länger, teils flüchtig an den Geschlechtsteil. Der Angeklagte hat die Vorkommnisse nicht abgestritten, will jedoch in völliger Trunkenheit gehandelt haben.
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen 5 Sittlichkeitsverbrechen nach § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB, davon zwei tateinheitlich begangen mit Verbrechen nach § 175a Nr. 3, tateinheitlich begangen mit versuchtem Verbrechen nach § 175a Nr. 3 StGB, hiervon eines begangen in weiterer Tateinheit mit Vergehen nach § 175 StGB, verurteilt.
Die Revision des Angeklagten behauptet, die Strafkammer habe Verfahrensvorschriften verletzt und das sachliche Recht falsch angewendet.
Die Verfahrensrügen sind teilweise begründet.
Der Angeklagte hatte, bevor er sich in den frühen Nachmittagsstunden des 4. August 1951 an der Badestelle bei █████████████ mit den drei Schülern unzüchtig abgegeben, in der Gastwirtschaft █████████████ etwa 10 bis 14 Uhr zwei Glas Bier, eine Flasche Pils und drei Schnäpse verzehrt.
Der Verteidiger hatte in der Hauptverhandlung ausweislich der Sitzungsniederschrift beantragt, die Angeklagten zu laden und als Zeugen u. a. darüber zu vernehmen, ob das Gericht den Angeklagten am 4. August 1951 bereits morgens um acht Uhr betrunken das █ verlassen habe, um in einer Gastwirtschaft zu trinken.
Diesen Beweisantrag hat die Strafkammer zu Unrecht (§ 244 Abs. 3 StPO) dahin beschieden, dass die Behauptung als wahr unterstellt werde. Das sollte offensichtlich zugunsten des Angeklagten geschehen. Die Verteidigung rügt mit Recht, die Strafkammer habe sich an diesen Beschluss nicht gehalten. In der Tat hat das Landgericht die Unschuld des Angeklagten, er habe sein Elternhaus schon um acht Uhr betrunken verlassen, durch die Bekundung der Hausangestellten █████, die ihn in der Gastwirtschaft bediente, als widerlegt angesehen; auch hat sie ihrer Entscheidung über den Grad der Trunkenheit nur die Alkoholmengen zugrunde gelegt, die der Beschwerdeführer in der Wirtschaft █████████████ zu sich genommen hat, während die Behauptung der Verteidigung dahin ging, der Angeklagte habe schon vorher erheblich getrunken und die Wirtschaft schon in betrunkenem Zustand betreten. Von einer Wahrunterstellung im Sinne des § 244 Abs. 3 StPO kann aber nur dann gesprochen werden, wenn das Gericht die behauptete Tatsache in ihrem wirklichen Sinne und vollem Inhalt ohne jede Einschränkung und Verschiebung oder sonstige Änderung zur Entlastung des Angeklagten als bewiesen behandelt. Das ist hier offensichtlich nicht geschehen. Die Verurteilung in den Fällen an ███ (Nr. 3 des Urteils) hält schon aus diesem Grunde der rechtlichen Nachprüfung nicht stand, so dass der Senat auf die weiteren Verfahrensbeschwerden zu diesen Punkten nicht mehr einzugehen braucht.
Unbegründet sind die Angriffe der Verteidigung an der Entfernung des Angeklagten aus dem Sitzungssaal, während der Schüler ███ vernommen wurde. Dieser Zeuge hatte ausweislich der Sitzungsniederschrift erklärt, er werde durch die Anwesenheit des Angeklagten in seiner Aussage gehemmt. Das Gericht hat deshalb befürchtet, der Zeuge werde in Anwesenheit des Angeklagten nicht die Wahrheit sagen, und mit dieser in ihren tatsächlichen Voraussetzungen von Revisionsrichter nicht nachprüfbaren Besorgnis auch seinen Beschluss aus § 247 Abs. 1 StPO begründet. Ein Rechtsfehler tritt darin nicht zutage.
Die Sachbeschwerde wendet sich in erster Linie gegen die Annahme der Schuldfähigkeit. Der Revisionsvortrag erschöpft sich jedoch insoweit in tatsächlichem Vorbringen, das für den Revisionsrichter unbeachtlich ist (§ 337 StPO). Die Verteidigung übersieht, dass der Angeklagte zwar einen Schädelbasisbruch, aber nach den tatrichterlichen Feststellungen, die sich auf das Gutachten des Facharztes stützen, keinen Schaden davongetragen hat. Die Ausführungen des Landgerichts zu § 51 StGB lassen keinen durchgreifenden Rechtsfehler erkennen. Der Tatrichter hat zwar im Falle der Bildung seiner Überzeugung von der vollen Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten u. a. auf die planvolle Pflege und Durchführung der Tat abgehoben. Diese Merkmale bezeugen zwar nur die Verstandestätigkeit und die Erkenntnisfähigkeit, schließen jedoch eine Störung der freien Willensbestimmung, insbesondere des Willensvermögens nicht aus (RGSt 63, 46, 49). Allein die Strafkammer hat die Schuldfähigkeit des Beschwerdeführers noch aus weiteren Beweistatsachen gefolgert, die ihre Überzeugung zu tragen vermögen.
Die Verurteilung wegen Tatmehrheit im Falle der Gebrüder ███ bekämpft die Verteidigung zu Unrecht. Von einer natürlichen Handlung im Sinne des § 73 StGB kann entgegen der Meinung der Revision nur bei solchen Tatbestandsverwirklichungen die Rede sein, die durch eine Serie gleichartiger Handlungen in ununterbrochener Folge bewirkt werden, das wesentliche Merkmal also Untrennbarkeit ist, dass ihre Trennung dem Leben nicht mehr entspricht.
An dieser Voraussetzung mangelt es aber bei unzüchtigen Berührungen, die bald bei dem einen, bald bei dem anderen vorgenommen werden. Vielmehr liegen selbständige Handlungen vor (§ 74 StGB); denn auch eine rechtliche Handlungseinheit in Sinne einer fortgesetzten Straftat scheidet aus, da es sich um die Verletzung höchstpersönlicher Rechtsgüter handelt. Auch im Übrigen lässt das Urteil keine sachlichen Rechtsfehler erkennen, die den Angeklagten beschweren könnten.
| Engels | Krumme | Dr. Augustin | |||
| Groß | Dr. Hille |