Treffer
BGH Beschluss

Revision teilweise stattgegeben: Betrug von 19 auf 18 Fälle reduziert, ein Fall eingestellt

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 654/91
Datum
06.02.1992
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der BGH hat auf Revision das Urteil des LG Ingolstadt insoweit abgeändert, dass eine Verurteilung wegen Betrugs von 19 auf 18 Fälle reduziert wird und in einem weiteren Fall das Verfahren eingestellt wird. Die weitergehende Revision des Angeklagten wird verworfen. Die Kosten des eingestellten Verfahrens trägt die Staatskasse; der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Der Senat stellt fest, dass der Wegfall der Einzelstrafe die Gesamtfreiheitsstrafe nicht beeinflusst.

Abstrakte Rechtssätze

1

Das Revisionsgericht kann das Verfahren hinsichtlich einzelner Anklagepunkte einstellen; in diesem Fall trägt die Staatskasse die Kosten des eingestellten Verfahrensabschnitts.

2

Das Revisionsgericht ist befugt, den Schuldspruch in der Zahl der Verurteilungen zu ändern, wenn die Voraussetzungen für eine Verurteilung in einzelnen Punkten nicht vorliegen.

3

Fällt eine Einzelstrafe für einen Anklagepunkt weg, ist zu prüfen, ob dies die Höhe der Gesamtfreiheitsstrafe beeinflusst; bleibt die Gesamtstrafe unberührt, ist sie beizubehalten.

4

Der unterlegene Revisionsführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen; weitergehende, nicht begründete Revisionsgründe sind zu verwerfen.

Vorinstanzen

Landgericht Ingolstadt, 12. September 1991

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

4 StR 654/91 vom 6. Februar 1992 in der Strafsache gegen ██ aus K██, geboren ██ ██, Ivan, 1947 in M██ (Jugoslawien), zur Zeit in Haft, wegen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr u. a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 6. Februar 1992 gemäß **§§ 154 Abs. 2, 349 Abs. 2 und 4 StPO

Tenor

1. Im Falle B II 16 b der Urteilsgründe wird das Verfahren eingestellt. Insoweit trägt die Staatskasse die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten.

2. a) Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Ingolstadt vom 12. September 1991, soweit es ihn betrifft, im Schuldspruch dahin abgeändert, dass der Angeklagte statt des Betruges in neunzehn Fällen des Betruges in achtzehn Fällen schuldig ist.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

b) Der Senat schließt aus, dass sich der Fortfall der im Fall B II 16 b verhängten Einzelstrafe von acht Monaten Freiheitsstrafe auf die Höhe der Gesamtfreiheitsstrafe ausgewirkt hat.

c) Im Übrigen hat der Beschwerdeführer die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

NehmSalgerMaatz
Meyer-GoßnerBasdorf