Treffer
BGH Urteil

BGH: Verkehrsgefährdung bei Übermüdung und Alkohol – Urteil aufgehoben

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 654/57
Datum
16.01.1958
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der BGH entschied über die Revision der Staatsanwaltschaft gegen ein Urteil wegen sechsfacher fahrlässiger Tötung nach einer Geisterfahrt auf der Autobahn. Streitig war u.a., ob zusätzlich eine Straßenverkehrsgefährdung (§ 315a StGB) vorliegt und ob die Fahrerlaubnis zu entziehen ist. Der BGH beanstandet die Beweiswürdigung, weil das Zusammenwirken von Übermüdung und Alkoholeinfluss nicht hinreichend gewürdigt und § 315a StGB rechtsfehlerhaft zu eng verstanden wurde. Das Urteil wurde mit Feststellungen aufgehoben und zur neuen Verhandlung zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei der Beurteilung einer Verkehrsgefährdung durch alkohol- oder ermüdungsbedingte Fahruntüchtigkeit ist das Zusammenwirken von Übermüdung und Alkoholeinfluss in einer Gesamtwürdigung zu berücksichtigen.

2

Schon ein geringer Grad von Alkoholbeeinflussung und Übermüdung kann bei besonders anspruchsvollen Fahrsituationen (insb. Nachtfahrt, Winterbedingungen, Glatteis-/Nebelgefahr) zur Untauglichkeit des Fahrers führen.

3

Für § 315a Abs. 1 Nr. 3 StGB ist nicht erforderlich, dass eine verkehrswidrige Fahrweise als Ausfluss körperlicher oder geistiger Mängel festgestellt wird; maßgeblich ist, ob die Fahrt im gegebenen Zustand eine Lage schafft, in der Schadenseintritt wahrscheinlicher ist als sein Ausbleiben.

4

Für den Tatbestand der Verkehrsgefährdung ist es unerheblich, ob die konkrete Unfallursache auf Unachtsamkeit oder auf Sichtbehinderung beruht, wenn die Fahrt im Zustand des Fahrers objektiv eine erhebliche Gefahrenlage begründet.

5

Von der Entziehung der Fahrerlaubnis kann nicht mit der Begründung eines einmaligen Versagens abgesehen werden, wenn sich aus Tatablauf, Vortaten und Lebensgewohnheiten Anhaltspunkte für eine fortdauernde Ungeeignetheit und Wiederholungsgefahr ergeben.

Vorinstanzen

Landgericht München II, 2. Juli 1957

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Kraftfahrer Hermann Sch___ aus H______, Landkreis dort, geboren am [REDACTED], wegen fahrlässiger Tötung,

hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 16. Januar 1958, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Rothberg als Vorsitzender,

Bundesrichter Krumme, Bundesrichter Dr. Sauer, Bundesrichter Hoepner, Prof. Dr. Lang-Hinrichsen als beisitzende Richter,

Staatsanwalt als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Tenor

Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts München II vom 2. Juli 1957 mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Der Angeklagte ist seit dem Jahre 1950 bei einer Speditionsfirma in █████ als Lastwagenführer beschäftigt. Am 11. Januar 1956 um 22.30 Uhr unternahm er zusammen mit dem Beifahrer ████ eine Fernfahrt nach Süddeutschland, um dort Speditionsgüter abzuliefern. Sie fuhren, abwechselnd das Steuer führend, mit dem Lastzug über Stuttgart, Ulm, Augsburg und trafen am 12. Januar abends in München ein. Am nächsten Tag erledigten sie dort geschäftliche Besorgungen und verluden abends 4 t Papier, die sie auf Wunsch der Lieferfirma möglichst schnell nach Rosenheim bringen wollten. Am 14. Januar um 1 Uhr nachts traten sie die Weiterfahrt auf der Autobahnstrecke München – Salzburg an. Der Angeklagte übernahm das Steuer. Kurz hinter der Mangfallbrücke geriet er, ohne es zu bemerken, auf die Gegenfahrbahn Salzburg – München und stieß nach einer Fahrt von 400 m in Höhe der Anschlussstelle nach Weyarn mit einem entgegenkommenden Personenwagen Ford M 12 zusammen. Alle sechs Insassen dieses Fahrzeugs wurden getötet, vier starben auf der Stelle, die beiden anderen verstarben auf dem Weg zum Krankenhaus. Beim Anblick der Verunglückten erlitt der Angeklagte einen Nervenschock. Er musste ins Krankenhaus gebracht werden. Die Blutuntersuchung ergab bei ihm einen Alkoholgehalt um 0,5 ‰ zur Zeit des Unfalls, unter Berücksichtigung von etwa 2 Glas Weinbrand, die er gleich nach dem Unfall aus einer mitgeführten Hippeche getrunken haben will, weil ihm übel geworden sei.

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sechs rechtlich zusammentreffender Vergehen der fahrlässigen Tötung zu einem Jahr zwei Monaten Gefängnis verurteilt.

Die Revision der Staatsanwaltschaft rügt die Verletzung des sachlichen Rechts. Sie wendet sich dagegen, dass der Angeklagte nicht auch wegen Straßenverkehrsgefährdung verurteilt und ihm die Fahrerlaubnis belassen worden ist; auch beanstandet sie die Strafzumessung.

Das Rechtsmittel muss Erfolg haben.

I. Den Grund, aus dem der Angeklagte auf die Gegenfahrbahn geraten ist, hat die Strafkammer nicht eindeutig klären können. Entweder war die im Bereich der Mangfallbrücke erfahrungsgemäß wechselnde Nebelbildung so stark, dass der Angeklagte, wie er behauptet, nichts mehr sehen konnte, oder er ist ohne wesentliche Sichtbehinderung, wie einige Zeugen bekundet haben, aus grober Unachtsamkeit in die falsche Fahrbahn eingefahren.

Nach den Urteilsfeststellungen näherte sich der Angeklagte der Mangfallbrücke von Westen her mit einer Geschwindigkeit von 45 km/h. Er richtete sich ausschließlich nach dem weißen Mittelstreifen und fuhr an ihn, mit den linken Reifen „etwas links davon“, entlang. Vor der Brücke sah er nur ein Engpasswarnzeichen und ein Überholverbotzeichen. Die übrigen dort am rechten Fahrbahnrand und in der Mitte des Grünstreifens in dichter Folge aufgestellten reflektierenden Warn- und Verbotszeichen bemerkte er ebensowenig wie die mit Rückstrahlern versehenen, den Weg zur Brücke weisenden Holzhürden und die Halteverbotszeichen auf der rechten Seite der Fahrbahn. Er erkannte aber das an den Grünstreifen am westlichen Brückenkopf anschließende schraffierte Mittelfeld, das sich vor 2,65 m bis auf 1 m zur Brücke hin verjüngt und aus weißen, nach rechts gerichteten Schrägstreifen gebildet und von zwei weißen Linien begrenzt wird.

Er fuhr nun entlang der linken dieser beiden Leitlinien in die Brückenstrecke ein. Das Brückengeländer sah er nicht, er wusste aber von früheren Fahrten her, dass er auf einer Brücke fuhr. Nach einiger Zeit nahm er nur noch eine weiße Leitlinie wahr, der er weiter folgte, indem er seine Geschwindigkeit auf 58 km/h erhöhte. Das Verlassen der 290 m langen Brücke wurde ihm nicht bewusst; er bemerkte nur, dass die Fahrbahn nach links verlief, und glaubte, es beginne nun eine Gefällstrecke. Tatsächlich hatte er offenbar das am östlichen Brückenkopf beginnende, sich von einem Meter allmählich auf 2,65 m verbreiternde weiße Markierungsfeld überquert, weil er unzulässigerweise den linken Leitstreifen zu seiner Orientierung benutzte und weder das Markierungsfeld noch die mit Rückstrahlern versehenen beiden schwarz-weißen, 0,80 m hohen Pfosten noch die nach rechts weisende Abweisplanke vor dem Beginn des ostseitigen Grünstreifens bemerkte.

Das für den Tod der Insassen des Ford-Personenwagens ursächliche Verschulden des Angeklagten sieht die Strafkammer für den Fall der Sichtbeschränkung durch dichten Nebel darin, dass der Angeklagte in die Brückenstrecke mit 45 km/h einfuhr und diese Geschwindigkeit auf der Brücke noch erhöhte, anstatt den Lastzug anzuhalten und gegen das Auffahren anderer Fahrzeuge durch Anbringen der vorhandenen Lampen abzusichern oder wenigstens seine Geschwindigkeit erheblich herabzusetzen. Falls aber zur Unfallzeit keine wesentliche Sichtbehinderung durch Nebelbildung eingetreten gewesen sein sollte, hätte der Angeklagte nach Auffassung der Strafkammer seine Sorgfalts- und Aufmerksamkeitspflichten in besonders hohem Maße verletzt.

Eine Verurteilung wegen fahrlässiger Verkehrsgefährdung nach § 315a Abs. 1 Nr. 3 StGB lehnt das Landgericht jedoch mit der Begründung ab, dem Angeklagten könne nicht mit ausreichender Sicherheit nachgewiesen werden, „dass seine etwaige Unachtsamkeit und die hierdurch bedingte verkehrswidrige Fahrweise gerade auf geistige oder körperliche Mängel, die die Staatsanwaltschaft in großer Übermüdung und Alkoholbeeinflussung zu erkennen glaubt, zurückzuführen ist.“ Wie die weiteren Urteilsdarlegungen zeigen, will das Landgericht damit in erster Linie eine Fahrunsicherheit des Angeklagten verneinen; denn es führt unter Berufung auf das Gutachten des darüber vernommenen Sachverständigen aus, der Angeklagte sei infolge seiner sechs Jahre währenden Tätigkeit als Fernfahrer an wenigen und unregelmäßigen Schlaf gewöhnt, er finde deshalb nicht nur in einem Bett, sondern auch in der Kabine des Lastkraftwagens auskömmliche Ruhe. Es bestehe „wohl die Möglichkeit, nicht aber eine so hohe Wahrscheinlichkeit für eine Übermüdung des Angeklagten, dass der Zweifel schweige.“ Gleiches gelte für die Alkoholbeeinflussung. Wenn man auf Grund des Sachverständigengutachtens zugunsten des Angeklagten annehme, dass sein Blutalkoholgehalt im Zeitpunkt des Unfalls noch nicht 0,5 ‰ erreicht habe, so hätte diese Alkoholmenge nach den überzeugenden Darlegungen des Sachverständigen „die Psyche des Angeklagten lediglich in einer gesellschaftlich wünschenswerten Weise beeinflusst, ohne seine Fähigkeit zur verkehrssicheren Führung eines Kraftfahrzeugs zu beeinträchtigen.“

Gegen diese Erörterungen bestehen durchgreifende Bedenken. Abgesehen davon, dass nicht verständlich ist, was mit einer gesellschaftlich wünschenswerten Alkoholbeeinflussung im Hinblick auf eine nächtliche Autobahnfahrt mit einem schweren Lastzug im Winter bei Glatteis- und Nebelbildung gemeint ist, lassen die Urteilsausführungen auch jede Würdigung des Zusammenwirkens von Ermüdung und Alkoholbeeinflussung vermissen.

Der Angeklagte war schon zwei Tage und zwei Nächte unterwegs. Er hatte in diesen beiden Nächten nur 4 und 4 1/2 Stunden und schließlich noch 1 Stunde auf der Strecke Augsburg – München, während [REDACTED] den Wagen führte, in der Kabine des Lastwagens geschlafen. Am letzten Tage hatte er von 6 Uhr morgens ab nicht mehr geruht. Er hatte geschäftliche Besorgungen gemacht und abends 4 t Papier verladen. Schließlich hat er noch 4 Stunden, von 20 bis 24 Uhr, in Gastwirtschaften verbracht, wo er wie bei den früheren Mahlzeiten alkoholische Getränke zu sich nahm, und zwar zuletzt ein kleines Glas Bier und 3 Glas Weinbrand. Als er um 1 Uhr die Fahrt nach Rosenheim antrat, hatte er also seit 19 Stunden nicht mehr geschlafen. Diese auch für einen jungen, kräftigen Mann anstrengende und ermüdende Reise konnte den Angeklagten besonders empfindlich gegen die Wirkung des Alkohols gemacht und beide Ursachen zusammen konnten seine Fahrsicherheit so weit vermindert haben, dass ein verantwortungsbewusster Fahrer in diesem Zustand die gefährliche Fahrt auf der Autobahn nicht mehr unternommen hätte. Dabei ist zu berücksichtigen, dass Nachtfahrten auf der Autobahn, besonders im Winter bei regnerischem Wetter und der Gefahr der Glatteis- und Nebelbildung, erhöhte Anforderungen an die Aufmerksamkeit und Reaktionsfähigkeit des Fahrzeugführers stellen, so dass schon ein geringer Grad von Alkoholeinwirkung und Übermüdung die Untauglichkeit des Fahrers zur Überwindung der mit ihr verbundenen Schwierigkeiten begründen kann (vgl. BGH VRS 5, 543; 6, 203, 206).

In einem solchen Fall käme – beim Vorliegen der übrigen Voraussetzungen der Verkehrsgefährdung – nicht nur die Anwendung des § 315a Abs. 1 Nr. 3 StGB, sondern auch die der Nr. 2 in Betracht.

II. Rechtsirrig ist ferner die den Urteilsausführungen ersichtlich zugrunde liegende Ansicht, es bedürfe zur Anwendung des § 315a Abs. 1 Nr. 3 StGB der Feststellung einer verkehrswidrigen Fahrweise als Ausfluss körperlicher oder geistiger Mängel des Fahrzeugführers.

Wie der Senat schon für § 315a Abs. 1 Nr. 2 StGB ausgesprochen hat, kann eine regelwidrige Fahrweise zwar ein Anzeichen für die Fahrunsicherheit des Fahrers wie für das Herbeiführen einer Gemeingefahr bilden. Beide Umstände können aber auch gegeben sein, wenn die Fahrweise nicht zu beanstanden ist. Entscheidend ist vielmehr, ob der Fahrer durch die Fahrt in seinem Zustand eine Lage geschaffen hat, die die Schädigung anderer Verkehrsteilnehmer oder bedeutender fremder Sachwerte wahrscheinlich machte. Die reibungslose Abwicklung eines bestimmten, auf der Fahrt zu erwartenden Verkehrsvorgangs muss infolge des Zustandes des Fahrers so gefährdet worden sein, dass der Eintritt eines Schadens wahrscheinlicher war als sein Ausbleiben (BGHSt 8, 28 ff.; Verkehrsrechtliche Mitteilungen 1957, 57 Nr. 87). Diese Grundsätze gelten ebenso für die Anwendung des § 315a Abs. 1 Nr. 3 StGB.

Für den Tatbestand der Verkehrsgefährdung ist es hiernach auch unerheblich, dass die Strafkammer – was die Revision zu Unrecht rügt – keine feste Überzeugung gewinnen konnte, ob der Angeklagte infolge Unachtsamkeit auf die falsche Fahrbahn geraten ist, sondern es ebenso für möglich hielt, dass er infolge dichten Nebels bei seiner in einem solchen Falle viel zu hohen Geschwindigkeit die Fahrbahnteilung hinter der Mangfallbrücke übersehen hat.

III. Zu Unrecht beanstandet die Revision die Strafzumessungserwägung der Strafkammer, dass es keinen „übermäßig schwer wiegenden“ Unterschied mache, ob eine verkehrswidrige Fahrweise zum Tode einer oder mehrerer Personen geführt hat.

Der Angeklagte hat sich zwar, wie im Schuldspruch zum Ausdruck gebracht ist, hier sechs, allerdings rechtlich zusammentreffender Vergehen der fahrlässigen Tötung schuldig gemacht. Für ihn war auch der Tod mehrerer Verkehrsteilnehmer voraussehbar; denn er wusste, dass es infolge verkehrswidrigen Verhaltens im Straßenverkehr zu unabsehbaren Folgen, auch hinsichtlich der Zahl der Verletzten, kommen könne. Das widerspricht jedoch keineswegs dem das Strafrecht beherrschenden Schuldgedanken, wenn im Strafmaß berücksichtigt wird, dass die Zahl der Verkehropfer als Folge der verkehrswidrigen Fahrweise des Täters meist wesentlich vom Zufall bestimmt wird. Daneben ist allerdings, namentlich wenn die neue Verhandlung zur Verurteilung auch wegen tateinheitlich begangener Straßenverkehrsgefährdung führt, wie der Senat schon in seiner Entscheidung vom 28. Februar 1957 (MDR 1957, 369 Nr. 41) ausgesprochen hat, auch der Gesichtspunkt der vom Täter verschuldeten allgemeinen Gefährdung strafschärfend zu berücksichtigen (vgl. auch die Entscheidung des Großen Senats für Strafsachen vom 8. April 1957, BGHSt 9, 259).

Schließlich gibt die Begründung, mit der das Landgericht von der Entziehung der Fahrerlaubnis absieht, noch Anlass zu durchgreifenden Bedenken. Das Landgericht meint, es handle sich hier um ein einmaliges unglückseliges Versagen des Angeklagten im Straßenverkehr, das keinen zweifelfreien Schluss auf eine allgemeine Unzuverlässigkeit am Steuer, aus fahrtechnischen oder charakterlichen Gründen, zulasse. Dabei übersieht es indes, dass es sich nach den Feststellungen nicht um ein nur einen kurzen Augenblick währendes verkehrswidriges Verhalten handelte, das infolge einer unglückseligen Verkettung von Umständen zu dem tragischen Unfall geführt hat, sondern dass der Angeklagte schon einige Zeit vor der Hinfahrt in die Brückenstrecke unvorschriftsmäßig zu fahren begann. Er sah weder die westseitigen, vor der Brücke angebrachten zahlreichen Verkehrszeichen, mit Ausnahme eines Gefahrenschildes und eines Überholverbotes, noch die auf die Brücke hinweisenden Holzhürden rechts auf der Fahrbahn. Das Brückengeländer bemerkte er ebenfalls nicht und nahm nach dem Verlassen der Brücke weder das weiße Markierungsfeld noch die auf die Fahrbahnteilung hinweisende Planke und die schwarz-weiß gestreiften Holpfosten vor Beginn des ostseitigen Grünstreifens wahr. Die ganze Zeit fuhr er also entweder bei dichtem Nebel, obwohl er nichts sehen konnte, viel zu schnell oder trotz ausreichender Sicht völlig unachtsam dahin, indem er sich gedankenlos an die weiße Mittellinie hielt, und zwar vor und nach dem Verlassen der Brücke unzulässigerweise an die linke der beiden das weißschraffierte Mittelfeld einschließenden Leitlinien. Dieses lange Zeit hindurch dauernde verkehrswidrige Verhalten kann keineswegs als ein nicht allzu schwer wiegendes, allgemein menschliches Versagen angesehen werden, das nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs die Nichtanwendung des § 42m StGB rechtfertigen könnte (BGHSt 7, 165/177; 4 StR 234/55 vom 23. Juni 1955). Dass der vor dem Unfall schon mehrfach wegen Übertretung der Straßenverkehrsordnung und Straßenverkehrszulassungsordnung bestrafte Angeklagte nach dem Unfall während des schwebenden Strafverfahrens wieder 120.000 km oder mehr als Fernfahrer unfrei gefahren ist, konnte die aus den Umständen der Tatausführung und der Gesamtpersönlichkeit des Täters zu folgernde Ungeeignetheit zur Führung von Kraftfahrzeugen nicht allein ausschließen. Aus der Sachverhaltsschilderung und der eigenen Einlassung des Angeklagten ergibt sich, dass er auf Fernfahrten immer nur wenig und unregelmäßig schläft, trotzdem aber zu seinen Mahlzeiten regelmäßig alkoholische Getränke, zum Teil in nicht ganz unerheblicher Menge, zu genießen pflegt, so dass eine Wiederholungsgefahr infolge Übermüdung und gleichzeitiger Alkoholbeeinflussung keineswegs für alle Mal von der Hand zu weisen ist. Das gilt umso mehr, als der Angeklagte nach seiner im Urteil mitgeteilten Einlassung auf seiner Fahrt sogar eine Weinbrandflasche mit sich führte (UA 10, 17). Wollte das Landgericht unter solchen Umständen der Tatsache nachträglich langer unfallfreier Fahrweise für die Beurteilung der Eignungsfrage erhebliche Bedeutung beimessen, so hätte es zugleich erläutern müssen, ob der Angeklagte die für die Zeit vor dem Unfall dargelegten gefährdenden Unsitten seiner Lebensweise danach nachhaltig abgelegt hat (vgl. BGHSt 7, 165/175).

Die erörterten Mängel nötigen zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Landgericht.

Diese Entscheidung entspricht der Stellungnahme des Generalbundesanwalts.

JustizangestellterSauerLang-Hinrichsen
RothbergKrummeHoepner

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