Treffer
BGH Urteil

Revision: Einstellung wegen Straffreiheitsgesetz bei §82 GmbHG; übrige Verurteilungen bestätigt

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Ferien-Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 654/51
Datum
12.09.1952
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte rügt Verurteilungen wegen verschiedener Konkurs- und Gesellschaftsstraftaten. Zentrale Fragen sind die Anwendung des Straffreiheitsgesetzes auf die Tat nach §82 GmbHG sowie die Frage, ob ein Lukraschewski-Geschäft vermögensmindernd für die GmbH wirkte. Der BGH stellt das Verfahren für die Tat nach §82 GmbHG wegen des Straffreiheitsgesetzes ein, bestätigt aber die übrigen Schuldsprüche und die strafrechtliche Bewertung der Geschäftsvorgänge.

Abstrakte Rechtssätze

1

Das Straffreiheitsgesetz vom 31. Dezember 1949 führt zur Einstellung des Verfahrens, wenn die Tat vor dem in der Gesetzesregelung genannten Zeitpunkt begangen wurde und die hierfür verhängte Geldstrafe nach § 78 StGB selbständig neben sonstigen Strafen steht.

2

Der Vermögensbegriff im Sinne des § 81a GmbHG ist wirtschaftlich auszulegen; wertmindernde Vermögensgefährdungen begründen einen Vermögensschaden, sodass unter Umständen bereits eine Kontogutschrift schädigend wirken kann.

3

Die mögliche Rechtsunwirksamkeit eines zugrundeliegenden Rechtsgeschäfts (etwa wegen § 181 BGB) schließt die Annahme eines vermögensmindernden Schadens nicht aus, wenn aus den Gutschriften tatsächlich Forderungen geltend gemacht oder Vermögensvorteile gezogen wurden.

4

Für die Strafbarkeit wegen unterlassener Führung der Handelsbücher ist die tatsächliche primäre Verantwortlichkeit in der Geschäftsführung für die Buchführung maßgeblich.

5

Die strafrechtliche Verantwortlichkeit für die Nichtabführung von Sozialversicherungsbeiträgen trifft denjenigen, der die Lohnabrechnung vornimmt, unabhängig davon, ob Mitgeschäftsführer nicht verfolgt werden.

Vorinstanzen

Landgericht Bielefeld, 27. April 1951

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Kaufmann Heinrich ███ aus ████████, geboren am ███████ 1908 in ████, wegen Konkursvergehens u. a. hat der 1. Ferien-Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 12. September 1952, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Dr. Geier als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Engels, Bundesrichter Dr. Hille, Bundesrichter Glanzmann, Bundesrichter Dr. Jagusch als beisitzende Richter, Bundesanwalt █ in der Verhandlung, Oberstaatsanwalt ██████████ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Bielefeld vom 27. April 1951 insoweit aufgehoben, als der Beschwerdeführer sowie der Angeklagte wegen Vergehens gegen § 82 Abs. 1 Nr. 1 GmbHG verurteilt worden sind; in diesem Umfang wird das Verfahren auf Grund des Straffreiheitsgesetzes vom 31. Dezember 1949 eingestellt. Im Übrigen wird die Revision verworfen.

Soweit Einstellung erfolgt, fallen die Verfahrenskosten der Staatskasse zur Last; im Übrigen werden die Kosten des Rechtsmittels dem Beschwerdeführer auferlegt.

von Rechts wegen

Gründe

Der Angeklagte ist für schuldig befunden worden, im Jahre 1948

1. als Geschäftsführer der █████-GmbH behufs Eintragung der Gesellschaft dem Registerrichter gegenüber wissentlich falsch angegeben zu haben, dass auf die Stammeinlagen ein Viertel eingezahlt sei, § 82 Abs. 1 Nr. 1 GmbHG;

2. der Gesellschaft als deren Geschäftsführer vorsätzlich Nachteile zugefügt zu haben, indem er namens der Gesellschaft mit sich als Privatperson kurz vor der Währungsreform ein Vorkassageschäft über 150.000 Ziegel zu einem Kaufpreis von 5.250,- RM abschloss (sog. Lukraschewski-Geschäft), § 81a GmbHG;

3. die ihm obliegende Führung der Handelsbücher der GmbH, über deren Vermögen der Konkurs eröffnet worden ist, unterlassen zu haben, § 240 Nr. 3 KO;

4. die den Arbeitern für die Monate Juli, August und September 1948 einbehaltenen anteiligen Beiträge zur Sozialversicherung den berechtigten Allgemeinen Ortskrankenkassen vorsätzlich vorenthalten zu haben, § 533 RVO;

5. durch zwei selbständige Betrugshandlungen den Kaufmann ██ zur Hergabe von 2.000,- DM und zur Unterzeichnung einer Freigabeerklärung bewogen zu haben, §§ 263, 74 StGB.

Die Strafkammer hat ihn wegen der falschen Angabe gegenüber dem Registergericht zu einer Geldstrafe von 400,- DM, ersatzweise 8 Tagen Gefängnis, im Übrigen zu einer Gefängnisstrafe von 1 Jahr 6 Monaten in Verbindung mit einer Geldstrafe von 1.000,- DM verurteilt.

Die Sachbeschwerde des Angeklagten hat nur insoweit Erfolg, als er wegen der falschen Angabe gegenüber dem Registergericht gemäß § 82 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3 GmbHG zu einer Geldstrafe verurteilt worden ist, deren Ersatzfreiheitsstrafe nicht mehr als 6 Monate beträgt. Denn da die Tat vor dem 15. September 1949 begangen worden ist und die ihretwegen verhängte Geldstrafe gemäß § 78 StGB völlig selbständig neben den im Übrigen erkannten Strafen steht, war das Verfahren insoweit gemäß § 3 Abs. 1 des Straffreiheitsgesetzes vom 31. Dezember 1949 einzustellen. Dieser Erfolg der Revision ist nach § 357 StPO auf den Mitangeklagten █████ zu erstrecken.

Im Übrigen ergehen die eingehenden Feststellungen des angefochtenen Urteils die Verwirklichung der angeführten Straftatbestände zur äußeren wie zur inneren Tatseite einwandfrei. Die Revision macht zur Schuldfrage auch nur geltend, dass bei dem sogenannten Lukraschewski-Geschäft die Vermögenslage der GmbH durch die Gutschrift über 150.000 Ziegel nicht beeinträchtigt worden, und dass wegen der Nichtabführung der Versicherungsbeiträge eine Verurteilung der Mitgeschäftsführer unterblieben sei.

In Übereinstimmung mit ständiger Rechtsprechung geht die Strafkammer zutreffend davon aus, dass der Vermögensbegriff im Sinne des § 81a GmbHG wirtschaftlich aufzufassen ist, dass daher ein Vermögensschaden auch ohne Verletzung eines Rechts, insbesondere bereits durch wertmindernde Vermögensgefährdung begründet werden kann, und dass demgemäß unter Umständen schon eine bloße Kontogutschrift einen Schaden darstellt (vgl. RG GA 54, 414; JW 1926, 586; 1934, 1498 Nr. 15 und 2151 Nr. 23). Die Strafkammer verkennt nicht, dass die Gutschrift von 150.000 Ziegeln möglicherweise wegen Verstoßes gegen § 181 BGB rechtsunwirksam war. Sie weist aber mit Recht darauf hin, dass der Angeklagte und die beiden Mitgeschäftsführer es jederzeit in der Hand hatten, ob sie ihren persönlichen Ansprüchen gegenüber Einwendungen erheben wollten oder nicht, und dass sie auf Grund der Gutschriften auch tatsächlich Ansprüche erhoben und Ziegellieferungen an sich vorgenommen haben. Unter diesen Umständen lässt die Auffassung des Tatrichters, dass das Lukraschewski-Geschäft sogleich wertmindernd auf das Vermögen der GmbH eingewirkt habe, keinen Rechtsverstoß erkennen. Das Bewusstsein pflichtwidriger Schädigung entnimmt das Gericht in möglicher Würdigung der Erwägung, dass der Angeklagte ein Geschäft, wie er es in seiner Eigenschaft als Geschäftsführer der GmbH mit sich getätigt hat, mit keinem anderen abgeschlossen haben würde. Hiernach ist der Schuldspruch aus § 81a GmbHG gerechtfertigt.

Wegen der Nichtabführung von Versicherungsbeiträgen ist Anklage nur gegen den Beschwerdeführer erhoben worden, der die Lohnabrechnung vornehmen ließ. Er kann keine Einwände daraus herleiten, dass seine Mitgeschäftsführer insoweit nicht verurteilt worden sind; denn dieser Umstand ist für die strafrechtliche Beurteilung seines Verhaltens belanglos.

Die gegen das Strafmaß vorgetragenen Revisionsangriffe können ebensowenig durchdringen. Es ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden, dass die Strafkammer die Hauptverantwortung für die Unterlassung kaufmännischer Buchführung dem Beschwerdeführer beimisst. Wenngleich nach dem Gesetz die beiden anderen Geschäftsführer dieselbe Buchführungspflicht traf und es dahingestellt bleibt, ob der Beschwerdeführer es seinen mehr technisch ausgebildeten Mitgesellschaftern gegenüber ausdrücklich übernommen hat, den kaufmännischen Teil der Geschäftsführung zu erledigen, so konnte die Strafkammer bei der Bewertung der Schuld des Beschwerdeführers doch die zu ihrer Überzeugung festgestellte Tatsache berücksichtigen, dass nach der tatsächlichen Gestaltung der Geschäftsführung der Beschwerdeführer im Verhältnis zu den Mitgeschäftsführern derjenige war, der in erster Linie für die Buchführung zu sorgen hatte und demgemäß auch in erster Linie die Verantwortung für sie trug. Es kommt hinzu, dass den Beschwerdeführer nach rechtlich bedenkenfreier Auffassung der Strafkammer ein erhöhter Vorwurf deshalb trifft, weil er selbst Bücherrevisor gewesen ist und sich der Tragweite der Unterlassung voll bewusst war. Auch im Übrigen lassen die Strafzumessungserwägungen einen zum Nachteil des Beschwerdeführers wirkenden Rechtsfehler nicht hervortreten.

Dr. GeierDr. HilleGlanzmann
Dr. EngelsDr. Jagusch