Einstellung (§154 StPO) wegen fehlender Feststellungen zu Betrug durch gefälschten Scheck
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 653/97
- Datum
- 10.02.1998
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine Einstellung des Verfahrens nach §154 Abs.2 StPO kommt in Betracht, soweit die bisherigen Feststellungen die Annahme einer vollendeten Tat nicht tragen.
Die Einstellung einer einzelnen Tat führt zur Änderung des Schuldspruchs und zum Wegfall der wegen dieser Tat verhängten Einzelstrafe.
Der Wegfall einer Einzelstrafe beeinflusst die Gesamtstrafenbildung nicht, wenn das Gericht ausschließen kann, dass die Änderung die Gesamtstrafe geändert hätte.
Eine Revision ist zu verwerfen, wenn die Nachprüfung des Urteils keine zu Lasten des Angeklagten gehenden Rechtsfehler ergibt.
Vorinstanzen
Landgericht Essen, 6. August 1997
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
4 StR 653/97 vom 10. Februar 1998 in der Strafsache gegen [REDACTED] wegen versuchten Totschlags u. a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 10. Februar 1998 gemäß **§§ 154 Abs. 2, 349 Abs. 2 und 4 StPO
Tenor
Das Verfahren wird gemäß § 154 Abs. 2 StPO eingestellt, soweit der Angeklagte wegen Betruges in Tateinheit mit Urkundenfälschung, begangen durch Hingabe eines gefälschten Schecks am 21. Januar 1997, verurteilt worden ist.
Insoweit werden die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse auferlegt.
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Essen vom 6. August 1997 im Schuldspruch dahin geändert, dass er - des Diebstahls, - des versuchten Totschlags, - sowie des Betruges in Tateinheit mit Urkundenfälschung in drei Fällen schuldig ist.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Der Angeklagte hat die übrigen Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten „wegen versuchten Totschlags und Urkundenfälschung in Tateinheit mit Betrug in vier Fällen“ zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten verurteilt.
Der Senat stellt das Verfahren auf Antrag des Generalbundesanwalts gemäß § 154 Abs. 2 StPO ein, soweit der Angeklagte wegen eines am 21. Januar 1997 durch die Hingabe eines gefälschten Schecks im Hotel „Zur guten Quelle“ tateinheitlich mit Urkundenfälschung begangenen Betruges verurteilt worden ist, weil die bisherigen Feststellungen die Annahme eines vollendeten Betruges nicht zu tragen vermögen. Die aufgrund der Teileinstellung erfolgte Änderung des Schuldspruchs führt zum Wegfall der wegen dieser Tat verhängten Einzelfreiheitsstrafe von sechs Monaten.
Der Senat kann im Hinblick auf die Vielzahl und die Höhe der übrigen Einzelstrafen ausschließen, dass sich der Wegfall dieser Strafe auf den Ausspruch über die Gesamtstrafe ausgewirkt hätte.
Die weitergehende Revision des Angeklagten wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung im Übrigen keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.
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