Revision teilweise stattgegeben: Verurteilung wegen Pkw-Diebstahls aufgehoben – Abgrenzung §242/§248b StGB
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 652/89
- Datum
- 16.01.1990
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Für die Abgrenzung zwischen Diebstahl (§ 242 StGB) und unbefugtem Gebrauch eines Kraftfahrzeugs (§ 248b StGB) ist maßgeblich, ob der Täter den Willen zur Rückführung des Fahrzeugs in den Herrschaftsbereich des bisherigen Gewahrsamsinhabers hatte.
Fehlende Feststellungen zu einem für die Tatbestandsabgrenzung erheblichen Tatbestandsmerkmal führen dazu, dass der Schuldspruch insoweit nicht Bestand haben kann; im Zweifel ist zugunsten des Angeklagten von einem weniger gravierenden Tatbestand auszugehen.
Eine Umstellung des Schuldspruchs auf § 248b StGB ist ausgeschlossen, wenn der nach § 248b Abs. 3 StGB erforderliche Strafantrag nicht gestellt wurde und die Strafantragsfrist abgelaufen ist.
Der Wegfall einer Einzelverurteilung hat auf das bereits festgesetzte Strafmaß keinen Einfluss, soweit die Höhe der Strafe durch die nun entfallene Verurteilung nicht geprägt worden ist.
Vorinstanzen
Landgericht Hamburg, 24. August 1989
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF 4 StR 652/89 BESCHLUSS in der Strafsache gegen Rolf H. aus ██████, dort geboren am ██████████, zur Zeit in Haft, wegen versuchten Mordes u. a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 16. Januar 1990 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO
Tenor
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 24. August 1989 im Schuldspruch dahin geändert, dass die Verurteilung wegen eines – in Tateinheit mit vorsätzlicher Trunkenheit im Verkehr und mit vorsätzlichem Fahren ohne Fahrerlaubnis begangenen Diebstahls entfällt.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Von der Auferlegung von Kosten und Auslagen wird abgesehen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten des Diebstahls in zwei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit vorsätzlicher Trunkenheit im Verkehr und mit vorsätzlichem Fahren ohne Fahrerlaubnis, des versuchten Diebstahls und des versuchten Mordes in Tateinheit mit Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte schuldig gesprochen und ihn zu einer Jugendstrafe von zwei Jahren verurteilt. Der Angeklagte rügt mit seiner Revision die Verletzung formellen und materiellen Rechts. Das Rechtsmittel führt nur zu einer Änderung des Schuldspruchs des angefochtenen Urteils, im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
Soweit das Landgericht den Angeklagten auch hinsichtlich des Pkw Lada eines Diebstahls für schuldig befunden hat, kann das Urteil keinen Bestand haben. Die Jugendkammer stellt insoweit nur fest, dass der Angeklagte das Fahrzeug kurzschloss und damit ca. 20 bis 30 Meter fuhr. Sie sieht in dieser Handlungsweise bereits die Voraussetzungen eines Diebstahls nach §§ 242, 243 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 StGB als erfüllt an (UA 20). Insoweit kam aber auch lediglich der unbefugte Gebrauch eines Kraftfahrzeugs gemäß § 248b StGB in Betracht. Ob § 242 oder § 248b StGB verwirklicht ist, hängt maßgeblich davon ab, ob der Täter den Willen zur Rückführung des Fahrzeugs in den Herrschaftsbereich des bisherigen Gewahrsamsinhabers hatte (BGH NStZ 1982, 420). Insoweit hat die Jugendkammer keine Feststellungen getroffen.
Der Senat schließt aus, dass sich jetzt noch verlässliche Feststellungen hierzu treffen lassen. Zugunsten des Angeklagten ist somit davon auszugehen, dass er das Fahrzeug lediglich unbefugt benutzen wollte. Eine Umstellung der Verurteilung von § 242 auf § 248b StGB kommt jedoch nicht in Betracht, da der gemäß § 248b Abs. 3 StGB erforderliche Strafantrag nicht gestellt und die Strafantragsfrist abgelaufen ist. Der Senat hat daher ausgesprochen, dass diese Verurteilung wegen Diebstahls entfällt.
Der Wegfall dieses rechtlichen Gesichtspunktes bei dieser Tat hat auf die erkannte Strafe keinen Einfluss; die Höhe der Jugendstrafe ist durch die zusätzliche Verurteilung wegen Diebstahls ersichtlich nicht beeinflusst worden (vgl. UA 46/47).
Salger Knoblich Laufhütte Meyer-Goßner RiBGH Dr. Steindorf ist urlaubsbedingt ortsabwesend und deshalb verhindert zu unterschreiben.
| Salger | |