Treffer
BGH Beschluss

Antrag auf Entscheidung nach §346 StPO wegen unzulässiger Revision verworfen

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 651/97
Datum
13.01.1998
Rechtsgebiet
Verfahrensrecht
Quelle
Der Angeklagte beantragte die Entscheidung des Revisionsgerichts gegen die Verwerfung seiner Revision. Streitpunkt war, ob seine eigenhändigen Schreiben die nach § 345 Abs. 2 StPO vorgeschriebene Form der Revisionsbegründung erfüllten oder eine Wiedereinsetzung rechtfertigen. Der BGH hielt den Antrag für zulässig, verworf ihn aber als unbegründet, da die Formvorschriften nicht eingehalten wurden und kein glaubhaftes Verschulden an der Fristwahrung vorlag.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die schriftliche Begründung der Revision muss gemäß § 345 Abs. 2 StPO entweder von einem Verteidiger oder Rechtsanwalt unterzeichnet oder zu Protokoll der Geschäftsstelle erklärt sein; nicht unterzeichnete Eigenerschriften genügen diesen Formerfordernissen nicht.

2

Die unzureichende Form der Revisionsbegründung führt zur Unzulässigkeit der Revision und rechtfertigt die Verwerfung nach § 346 Abs. 1 StPO, wenn innerhalb der Monatsfrist keine formgerechte Nachholung erfolgt.

3

Ein Wiedereinsetzungsantrag nach § 45 Abs. 2 StPO setzt voraus, dass die versäumte Handlung fristgerecht nachgeholt oder glaubhaft gemacht wird, dass das Versäumnis ohne eigenes Verschulden erfolgt ist.

4

Anträge auf Entscheidung des Revisionsgerichts nach § 346 Abs. 2 StPO sind zwar zulässig, können jedoch als unbegründet verworfen werden, wenn die Zurückweisung der Revision rechtlich zu Recht erfolgte.

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 651/97 vom 13. Januar 1998 in der Strafsache gegen wegen gefährlicher Körperverletzung

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 13. Januar 1998 gemäß **§ 346 Abs. 2 StPO

Tenor

Der Antrag des Angeklagten auf Entscheidung des Revisionsgerichts wird als unbegründet verworfen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten am 8. September 1997 in seiner Anwesenheit wegen gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt; daneben hat es seine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet. Durch Beschluss vom 15. September 1997 hat es seine rechtzeitig eingelegte Revision gemäß § 346 Abs. 1 StPO als unzulässig verworfen, weil innerhalb der Monatsfrist des § 345 Abs. 1 StPO weder ein Revisionsantrag gestellt noch die Revision begründet worden sei.

Der gegen diesen Beschluss gerichtete Antrag auf Entscheidung des Revisionsgerichts vom 23. September 1997 ist zwar zulässig, aber nicht begründet.

Zwar hat der Angeklagte mit seinen als „Revisionsantrag“ bezeichneten Schreiben vom [REDACTED] und 10. Juli 1997 die gegen ihn verhängte Maßregel der Besserung und Sicherung beanstandet. Seitens des Angeklagten kann dies indes gemäß § 345 Abs. 2 StPO nur in einer von dem Verteidiger oder einem Rechtsanwalt unterzeichneten Schrift oder zu Protokoll der Geschäftsstelle geschehen. Das Landgericht hat daher die Revision im Ergebnis zu Recht gemäß § 346 Abs. 1 StPO als unzulässig verworfen.

Das Schreiben des Angeklagten vom 23. September 1997 könnte auch als Wiedereinsetzungsantrag keinen Erfolg haben, weil weder die Begründung der Revision gegen das am 8. August 1997 zugestellte Urteil fristgerecht in der durch § 345 Abs. 2 StPO vorgeschriebenen Form nachgeholt noch glaubhaft gemacht worden ist, dass der Angeklagte ohne eigenes Verschulden an der Wahrung der Frist zur formgerechten Begründung des Rechtsmittels gehindert war (§ 45 Abs. 2 StPO).

KuckeinMaatzErnemann
Meyer-GoßnerSolin-Stojanovic