Treffer
BGH Urteil

BGH: Zurückverweisung wegen unzureichender Strafzumessung bei Tötung durch Blutverwechslung

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 651/85
Datum
09.01.1986
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Staatsanwaltschaft revidierte ein Urteil, in dem eine Krankenschwester wegen fahrlässiger Tötung durch Verwechslung von Blutproben nur milde bestraft worden war. Der BGH hob den Strafausspruch und die Feststellungen auf, weil das Landgericht die Schwere des Verschuldens nicht ausreichend begründet hatte. Insbesondere waren die hohen Sorgfaltsanforderungen bei Blutentnahmen und die nur pauschale Milderung durch Ärztemitverschulden nicht hinreichend gewürdigt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei der Strafzumessung hat das Gericht die Schwere des Verschuldens anhand der getroffenen Feststellungen konkret zu begründen; pauschale oder nicht näher erläuterte Wertungen genügen nicht.

2

Ergibt sich aus den Tatumständen, dass eine berufliche Tätigkeit eine hohe Verantwortung für die Identitätssicherung begründet, ist eine Verletzung dieser Pflicht grundsätzlich als schwerwiegendes Verschulden zu würdigen, sofern nicht überzeugend mildernde Umstände dargelegt werden.

3

Das zusätzliche Verschulden Dritter kann eine Hauptschuld nicht ohne substantiierte Abwägung der Beteiligungsgrade derart mindern, dass aus erheblichen Pflichtverletzungen bloß geringes Verschulden folgt.

4

Ist die Revision auf den Strafausspruch beschränkt und besteht eine Rechtsverletzung in der Strafzumessung, kann der Revisionsgerichtshof den Strafausspruch aufheben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung zurückverweisen.

Vorinstanzen

Landgericht Landau i.d.Pf., 22. Mai 1985

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 4 StR 651/85 in der Strafsache gegen Ursula Gabriele C—™ ss, geborene ███ aus ████████, dort geboren am ███ ██ 1959, wegen fahrlässiger Tötung

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 9. Januar 1986, an der teilgenommen haben: Richter am Bundesgerichtshof Hirxthal als Vorsitzender, die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Knoblich, Laufhütte, Goydke, Dr. Meyer-Goßner als beisitzende Richter, Bundesanwalt Dr. ██ in der Verhandlung, Staatsanwalt [REDACTED] bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt ██ aus █████ als Nebenkläger-Vertreter, Justizangestellte [REDACTED] als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

Tenor

Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Landau i.d.Pf. vom 22. Mai 1985 im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben. In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine Strafkammer des Landgerichts Zweibrücken zurückverwiesen. Von Rechts wegen

Gründe

Das Landgericht hat die Angeklagte wegen fahrlässiger Tötung unter dem Vorbehalt einer Geldstrafe verwarnte, weil sie als Krankenschwester durch die Verwechslung von zwei Blutproben den Tod eines Patienten des Kreiskrankenhauses ██ verursacht hat. Die in zulässiger Weise auf das Strafmaß beschränkte Revision der Staatsanwaltschaft, die vom Generalbundesanwalt vertreten wird, rügt mit Erfolg die Verletzung sachlichen Rechts.

Das Landgericht ist im Rahmen seiner Erwägungen zur Strafzumessung ohne nähere Begründung davon ausgegangen, die Schuld der Angeklagten sei als gering zu erachten und wiege nicht allzu schwer. Diese allein mit dem Hinweis auf erhebliches Verschulden des Chefarztes und des Stationsarztes begründete Bewertung steht jedoch im Widerspruch zu den Feststellungen, die das Landgericht zum Schuldspruch der Angeklagten getroffen hat. Danach hat diese es bei der Blutentnahme zur Bestimmung der Blutgruppe an der zu fordernden Aufmerksamkeit und ständigen Überprüfung ihres Vorgehens fehlen lassen und Blut eines anderen Patienten in die klar und deutlich mit dem Namen des später verstorbenen Jakob ██████ beschriftete Monovette gefüllt (UA 10). Da die Angeklagte, wie das Landgericht in diesem Zusammenhang ausdrücklich hervorgehoben hat, bei der Blutentnahme wegen der immer bestehenden Verwechslungsmöglichkeit und der bekannten Gefährlichkeit von Verwechslungsfolgen eine „hohe Verantwortung für die Identitätssicherung“ traf, hätte es näherer Ausführungen bedurft, weshalb das Landgericht eine Verletzung dieser Verpflichtung im Rahmen der Strafzumessung lediglich als ein geringes, nicht allzu schwer wiegendes Verschulden gewertet hat.

Allein der Hinweis auf das zusätzliche Verschulden der Ärzte wegen der Nichtbeachtung der für diese geltenden besonderen Sorgfaltspflichten vermag jedenfalls die erhebliche Verletzung der Pflichten einer Krankenschwester durch die Angeklagte nicht in einem wesentlich milderen Licht erscheinen zu lassen. Der Strafausspruch kann deshalb keinen Bestand haben.

HirxthalLaufhütteMeyer-Goßner
KnoblichGoydke