Treffer
BGH Urteil

Aufhebung wegen unbegründeter Ablehnung eines Beweisantrags in Steuerhehlerei-Verfahren

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 651/73
Datum
31.01.1974
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen gewerbsmäßiger Steuerhehlerei verurteilt; er rügt die Zurückweisung eines Beweisantrags seines Verteidigers. Der BGH hebt das Urteil auf, weil das Landgericht den Antrag, der die Glaubwürdigkeit eines entscheidenden Zeugen substantiiert in Frage stellen konnte, ohne nachvollziehbare Begründung für bedeutungslos hielt. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Ablehnung eines Beweisantrags ist nur zulässig, wenn das Gericht darlegt, weshalb die unter Beweis gestellte Tatsache für die Entscheidung ohne Bedeutung sein soll; fehlt eine solche Begründung, ist die Ablehnung rechtsfehlerhaft.

2

Beruht eine Entscheidung wesentlich auf der Aussage eines Zeugen, hat das Gericht Beweisanträge zu prüfen, die die Glaubwürdigkeit dieses Zeugen substantiiert erschüttern können.

3

Beweiserhebungsanregungen (Beweisermittlungsanträge) dürfen nicht pauschal als unzulässig zurückgewiesen werden; das Gericht hat ihnen nachzugehen, soweit dies seine Aufklärungspflicht erfordert; es ist dabei nicht an die strengen Regeln des § 244 Abs. 3–5 StPO gebunden.

4

Trifft ein zu Unrecht zurückgewiesener Beweisantrag den Tatumfang, kann dies eine umfassende Aufhebung des Urteils und die Zurückverweisung zur erneuten Verhandlung über den gesamten Sach- und Strafgehalt rechtfertigen.

Vorinstanzen

großen Strafkammer Recklinghausen des Landgericht Bochum, 1. August 1973

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

4 StR 651/73

in der Strafsache gegen den Kaufmann Josef Antonius ███ aus HO, geboren am ███████ 1924 in ███, wegen gewerbsmäßiger Steuerhehlerei

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 31. Januar 1974, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Meyer,

die Richter am Bundesgerichtshof Börtzler, Mayr, Hürxthal, Knoblich, Dr. █,

als beisitzende Richter, Bundesanwalt ██████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt Dr. ██ aus ████ als Verteidiger,

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil der großen Strafkammer Recklinghausen des Landgerichts Bochum vom 1. August 1973 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen fortgesetzter gewerbsmäßiger Steuerhehlerei zu einem Jahr Freiheitsstrafe verurteilt und die Vollstreckung der Strafe zur Bewährung ausgesetzt. Der Angeklagte rügt Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Rechts.

Die Verfahrensrüge, mit welcher der Beschwerdeführer die Ablehnung eines Beweisantrages seines Verteidigers beanstandet, ist begründet und führt zur Aufhebung des Urteils.

Die Feststellung des Landgerichts, der Angeklagte habe von Februar 1966 bis April 1968 von ███ ████ und nach mindestens 200.000 Liter steuerbegünstigtes Gasöl zur Verwendung als Dieselkraftstoff in Kenntnis der Tatsache bezogen, daß für das Öl nur die Heizölsteuer entrichtet war, beruht entscheidend auf der Aussage des Zeugen ██████. Dieser hat den Urteilsgründen zufolge bekundet, er habe dem Angeklagten in keinem Falle ordnungsgemäß versteuerten Dieselkraftstoff geliefert, den er etwa durch Diebstahl erlangt habe, es habe sich immer um Heizöl gehandelt, das er sich durch sogenanntes Luftpumpen beschafft habe. Das Landgericht hält diese Aussage für glaubwürdig.

Der Verteidiger hat beantragt, durch Zeugen und Beiziehung bestimmt bezeichneter Akten darüber Beweis zu erheben, daß ███████ in den Jahren 1966 bis 1968 aus einem Lager der BP große Mengen Gasöl entwendet habe, und zwar auch bereits als Dieselkraftstoff versteuerte Ware. Das Landgericht hat den Antrag abgelehnt, da die unter Beweis gestellte Tatsache für die

Entscheidung ohne Bedeutung sei, ohne indessen näher darzulegen, auf Grund welcher Überlegungen es die Beweisbehauptung für bedeutungslos hält.

Die Ablehnung des Beweisantrages beanstandet der Beschwerdeführer mit Recht. Der Antrag zielte erkennbar darauf ab, die Zeugenaussage des ██████████, er habe dem Angeklagten keinen gestohlenen Dieselkraftstoff geliefert, zu widerlegen; denn, wenn nachgewiesen würde, daß ██████████ in der in Frage kommenden Zeit über beträchtliche Mengen gestohlenen, als Dieselkraftstoff versteuerten Gasöls verfügte, dann würde eine gewisse tatsächliche Vermutung dafür sprechen, daß er mit dem gestohlenen Kraftstoff auch den Angeklagten zu entsprechend niedrigen Preisen beliefert hat. Wenn der Beweis gelungen wäre, hätte sich daher das Landgericht mit dieser Möglichkeit auseinandersetzen müssen, ebenso, wenn es die Behauptung als wahr unterstellt hätte. Da weder der Ablehnungsbeschluß noch die Urteilsgründe die Erwigungen erkennen lassen, die das Landgericht veranlaßt haben, den Beweisantrag als bedeutungslos zurückzuweisen, muß der Senat annehmen, daß es die Bedeutung der unter Beweis gestellten Tatsache für die Glaubwürdigkeit des Zeugen ██████████ verkannt hat.

Auf diesem Mangel kann das Urteil beruhen. Das Landgericht geht zwar davon aus, daß sich ███ auch durch „unlautere Machenschaften“ an der Raffinerie Öl beschafft habe. Darin könnte eine teilweise Wahrunterstellung der im Beweisantrag behaupteten Tatsachen liegen. Es nimmt aber an, daß es sich hierbei nur um Heizöl, nicht aber auch um ordnungsgemäß versteuerten Dieselkraftstoff gehandelt habe, und läßt damit die entgegengesetzte Beweisbehauptung, auf die es gerade ankommen kann, unberücksichtigt. Das Urteil muß daher aufgehoben werden, und zwar in vollem Umfang.

Der Beweisantrag bezog sich zwar nur auf einen Teil des vom Landgericht als fortgesetzte Tat beurteilten Geschehens. Da der Tatumfang betroffen ist, kann jedoch die Aufhebung nicht auf den Strafausspruch beschränkt werden.

Auf die weiteren Verfahrensrügen und auf die Sachrüge braucht unter diesen Umständen nicht näher eingegangen zu werden. Bemerkt sei jedoch, daß Beweisanregungen (sog. Beweisermittlungsanträge) nicht als unzulässig zurückgewiesen werden dürfen. Das Gericht muß ihnen vielmehr nachgehen, soweit dies die Aufklärungspflicht gebietet. Es ist Beweisanregungen gegenüber nur nicht an die strengen Regeln des § 244 Abs. 3 bis 5 StPO gebunden. Der weitere Antrag, dessen Ablehnung der Beschwerdeführer rügt, war zudem keine bloße Anregung, sondern ein Beweisantrag. Er enthielt das Verlangen, durch bestimmte, hinreichend genau bezeichnete Personen als Zeugen über bestimmte negative Tatsachen Beweis zu erheben. Ob diese Personen allerdings geeignet waren, diesen negativen Beweis zu erbringen, ist eine andere Frage. Auch wenn sie bestätigen würden, daß █████ bei den von ihm belieferten Schulen, Behörden und Betrieben in der Zeit von 1966 bis 1968 nicht Heizöl in nennenswertem Umfang „unterschlagen oder gestohlen“ habe, wäre es möglich, daß sie davon nichts bemerkt haben. Die benannten Bezieher von Heizöl waren Großabnehmer, ██████████ einen 18.500 Liter fassenden Tankwagen. Wenn er bei jeder Lieferung durch „Luftziehen“ nur einige hundert Liter Öl für sich abzweigte, so brauchte dies den Abnehmern nicht aufzufallen.

Zu den Aufklärungsrügen sind Ausführungen nicht veranlaßt. Dem Beschwerdeführer und seinem Verteidiger bleibt es unbenommen, ihnen geeignet erscheinende Beweisanträge zu stellen.

In sachlichrechtlicher Hinsicht ist zu bemerken:

Falls das Landgericht den Angeklagten wieder verurteilt, wird es darzulegen haben, wann die Steuerhinterziehungen der Öllieferanten des Angeklagten ██████, █████████ und ███████ beendet waren. Davon kann es abhängen, ob sich der Angeklagte der Steuerhehlerei oder der Teilnahme an der Steuerhinterziehung seiner Lieferanten schuldig gemacht hat. Ferner wird die innere Tatseite eingehender als bisher zu erörtern sein. Dies gilt auch für die Frage des Fortsetzungszusammenhangs. Ob eine gewerbsmäßige Steuerhehlerei auch fortgesetzt begangen werden kann (vgl. einerseits BGH bei Dallinger, MDR 1966, 24, andererseits Dreher, 34. Aufl. § 260 StGB Anm. 1 C), braucht hier nicht entschieden zu werden, da, jedenfalls nach den bisherigen Feststellungen, nicht eine fortgesetzte, sondern mindestens zwei Taten gegeben sind. Die Vereinbarung des Angeklagten mit █████████ über Heizöllieferungen beruhte offensichtlich auf einem neuen Tatentschluß.

am BGH Börtzler Mayr Ri. Meyer erkrankt und kann deshalb nicht unterschreiben.

MeyerHürxthal
Knoblich