Revision teilweise stattgegeben: Aufhebung des Strafausspruchs wegen Verstoßes gegen §§ 44, 49 BZRG
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 651/72
- Datum
- 29.03.1972
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Revision ist zu verwerfen, wenn die Nachprüfung des Urteils keine zu Lasten des Verurteilten gehenden Rechtsfehler ergibt.
Eine fehlerhafte Vereidigung von Zeugen (§ 60 Nr. 2 StPO) führt nicht zwingend zur Aufhebung von Schuldsprüchen, wenn die Feststellungen über Täterschaft und Schuld nicht auf deren Aussagen beruhen.
Verstößt das Tatgericht gegen Vorschriften des Bundeszentralregistergesetzes (z. B. §§ 44, 49 Abs. 1 BZRG) im Strafausspruch, ist der Strafausspruch aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung zurückzuverweisen.
Bei teilweiser Stattgabe der Revision hat das Revisionsgericht die betreffenden Feststellungen und den Strafausspruch aufzuheben und gegebenenfalls über die Kosten des Rechtsmittels anzuordnen bzw. die Entscheidung hierüber an die zurückverwiesene Kammer zu übertragen.
Vorinstanzen
Landgericht Bochum, 29. März 1972
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
in der Strafsache gegen
1. ███████ aus ███, den Kaufmann Walter Amadeus, geboren ██████████ 1926 in ██, ██, Kreis ██, ██ █, ████,
2. die Prokuristin Hilde ██, geborene █████████████, geboren am ██████ 1932 in ██, Sachsen,
3. den Kaufmann ███████ Heinrich ██, ███, ██, geboren ██ 1927 in ██,
wegen Steuerhinterziehung u. a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. Juni 1973 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig
Tenor
1. Die Revisionen der Angeklagten ██ und ██████████ gegen das Urteil des Landgerichts Bochum vom 29. März 1972 werden als unbegründet verworfen. Diese Angeklagten haben die Kosten ihrer Rechtsmittel zu tragen.
2. Auf die Revision des Angeklagten ███ wird das Urteil, soweit es ihn betrifft, im gesamten Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben. In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Die weitergehende Revision des Angeklagten █████ wird als unbegründet verworfen.
Gründe
Die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ██████ und █████████ sowie, soweit es den Schuldspruch betrifft, des Angeklagten ███ ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO). Ob bei der Vereidigung der Zeugen ██████ und ██████ gegen § 60 Nr. 2 StPO verstoßen worden ist, braucht nicht abschließend entschieden zu werden; der Zusammenhang der Urteilsgründe ergibt jedenfalls, dass die Feststellungen über Täterschaft und Schuld der Angeklagten nicht auf der Aussage der beiden Zeugen beruhen. Der Strafausspruch hinsichtlich des Angeklagten █████████ kann jedoch keinen Bestand haben, da das Landgericht gegen die §§ 44, 49 Abs. 1 BZRG verstoßen hat.
| Mayr | Spiegel | Knoblich | |||
| Bortzler | Salger |