Revision wegen unzureichender Feststellungen zur Begünstigung aufgehoben und zurückverwiesen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 651/65
- Datum
- 04.03.1966
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Zur Verurteilung wegen Begünstigung müssen die tatrichterlichen Feststellungen klar unterscheiden, ob der Beschuldigte eine Sache in Verwahrung nahm oder deren Verbleib nur duldete, und welche rechtlichen Pflichten ihm daraus ggf. erwuchsen.
Bei behaupteter Begünstigung durch Unterlassen ist festzustellen, dass dem Täter konkrete, zumutbare Handlungs- oder Abwehrmöglichkeiten zur Verfügung standen und deren Unterlassung ursächlich für den Eintritt des tatbestandsmäßigen Erfolgs war.
Die Annahme, jemand habe von der strafbaren Herkunft von Sachen gewusst, bedarf konkreter tatsächlicher Anknüpfungstatsachen; eine solche Kenntnis kann nicht allein aus allgemeinen Lebensanforderungen oder der bloßen Menge der Kleidung abgeleitet werden.
Wird eine Fortsetzungstat in der Anklage aus mehreren Einzelhandlungen zusammengesetzt, darf das Urteil nur die durch Feststellungen gedeckten Einzelhandlungen erfassen; für übrige nicht nachgewiesene Handlungen ist freizusprechen.
Vorinstanzen
Landgericht Essen, 11. Juni 1965
Rubrum
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL 4 StR 651/65
in der Strafsache gegen ███, geborene █████████████████, die Hausfrau Agnes Paula █████████, geboren am ███████████ 1913 in ██████████, wegen Begünstigung.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 4. März 1966, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Scharpenseel als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Flitner, Bundesrichter Dr. Mayr, Bundesrichter Dr. Dr. Spiegel, Bundesrichter Hürxthal als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt ██████ in der Verhandlung, Bundesanwalt ██ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter █ als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
Tenor
Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Essen vom 11. Juni 1965 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit es sie betrifft.
In diesem Umfang wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe
Das Landgericht hat die Angeklagte wegen Begünstigung in zwei Fällen zur Gesamtstrafe von sechs Monaten Gefängnis verurteilt. Mit der Revision rügt die Angeklagte Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Rechts.
Die Verfahrensrüge braucht an sich nicht erörtert zu werden, weil die Sachrüge zur Aufhebung des Urteils in vollem Umfang führt. Es sei jedoch darauf hingewiesen, daß das Urteil die Anklage nicht erschöpft. Darin war der Angeklagten zur Last gelegt worden, sich der fortgesetzten gewerbs- oder gewohnheitsmäßigen Sachhehlerei in Tateinheit mit fortgesetzter Personenhehlerei schuldig gemacht zu haben, und zwar sollte sie von ihrer Schwiegertochter Anna fortgesetzt gestohlene Kleidungsstücke und Haushaltsgegenstände in Kenntnis ihrer strafbaren Herkunft teils als Geschenke zu eigenem Gebrauch oder zur Verwertung, teils zur Verwahrung angenommen haben, ferner sollte sie es zugelassen haben, daß ihre minderjährige Tochter Christel in der elterlichen Wohnung gestohlene Kleidungsstücke in ihrem Schrank aufbewahrte. Verurteilt hat das Landgericht die Angeklagte aber nur wegen zwei selbständiger sachlicher Begünstigungen, indem es annimmt, die Angeklagte habe für ihre Schwiegertochter Anna einen Koffer mit gestohlener Bekleidung in ihrer Wohnung verwahrt und habe es geduldet, daß ihre Tochter Christel in ihrem Zimmer Kleider aufbewahrte, die sie und ihre Schwester Renate gestohlen hatten. Das Urteil erfaßt demnach nur einen Teil der in der Anklageschrift zu einer fortgesetzten Tat zusammengefaßten Einzelhandlungen. Die Angeklagte hätte daher im übrigen freigesprochen werden müssen, wenn ihr insoweit eine Schuld nicht nachzuweisen war.
Die Sachrüge ist begründet.
1. Im Fall der Tochter Christel sieht das Landgericht ein Beistandleisten der Angeklagten in einer Unterlassung. Dagegen ist an sich rechtlich nichts einzuwenden; denn als Mutter war die Angeklagte rechtlich verpflichtet, dagegen einzuschreiten, daß ihre minderjährige Tochter Diebesgut in die Wohnung brachte und dort aufbewahrte (RG DR 1943, 234). In den Urteilsgründen fehlen jedoch Ausführungen darüber, durch welche bestimmten ihr möglichen und zumutbaren Maßnahmen die Angeklagte ihre Tochter daran hätte hindern können, gestohlene Sachen in die Wohnung zu bringen, und, soweit das ohne Wissen der Angeklagten geschehen war, was sie hätte unternehmen können und sollen, damit die Sachen wieder aus der Wohnung entfernt wurden. Feststellungen hierüber sind deswegen erforderlich, weil die Unterlassung der Angeklagten nur dann für den tatbestandsmäßigen Erfolg ursächlich war, wenn sie die Möglichkeit hatte, ihn zu verhindern, und wenn außerdem die zu fordernde Handlung den Erfolg mit Sicherheit verhindert hätte. Insoweit wird daher die Verurteilung wegen sachlicher Begünstigung von den Feststellungen nicht getragen.
Davon abgesehen ist die Beweiswürdigung der Strafkammer in diesem Fall unvollständig. Zwischen ihr und der Feststellung, die Angeklagte habe gewußt, daß die Sachen in Christels Schrank zum Teil gestohlen waren, klafft eine gedankliche Lücke. Die Angeklagte hat zu ihrer Verteidigung vorgebracht, sie habe von den im Schrank ihrer Tochter enthaltenen Kleidermengen nichts gewußt. Diese Einlassung hält die Strafkammer für unglaubwürdig; sie widerspreche der Lebenserfahrung; zudem sei die Angeklagte besonders deshalb am Garderobebestand ihrer Tochter interessiert gewesen, weil sie ihr monatlich 100 bis 150 DM gegeben habe, die die Tochter im wesentlichen zur Anschaffung von Kleidern habe verwenden können. Damit ist zwar dargetan, daß die Angeklagte nach der Überzeugung der Strafkammer über die Anzahl der Bekleidungsstücke unterrichtet war, die Christel in ihrem Schrank hatte. Das besagt jedoch nichts für die Kenntnis der Angeklagten davon, daß ein Teil dieser Sachen von Christel und Renate gestohlen worden war. Diese Annahme bedarf vor allem deswegen näherer Begründung, weil sich Christel von dem verhältnismäßig hohen Betrag, den ihr die Angeklagte monatlich gab, im Laufe der Zeit eine größere Anzahl Kleider hätte anschaffen können.
2. Im Falle der Schwiegertochter Anna █████ sind die Feststellungen zum Äußeren Sachverhalt unklar. Sie ergeben nicht, ob die Angeklagte den ohne ihr Zutun in ihre Wohnung gelangten Koffer dort nur duldete, oder ob sie ihn in Verwahrung genommen hat. Im ersteren Falle hätte erörtert werden müssen, ob für die Angeklagte eine Rechtspflicht bestand, dafür zu sorgen, daß der Koffer mit Diebesgut wieder aus der Wohnung entfernt wurde. Eine solche könnte sich aus der Stellung der Angeklagten als Haushaltsvorstand und Mitinhaberin der Wohnung ergeben (vgl. Schönke-Schröder, 12. Aufl. Vorbem. 135 vor § 1 StGB und die dort angeführte Rechtsprechung). Insbesondere aber hätte dargetan werden müssen, welche Möglichkeiten die Angeklagte gehabt hatte, zu verhindern, daß der Koffer in ihrer Wohnung blieb. Da Ausführungen hierüber fehlen, kann die Verurteilung wegen Begünstigung auch im Fall Anna ██ nicht bestehen bleiben.
In der neuen Hauptverhandlung wird das Landgericht auch des näheren prüfen müssen, ob die Angeklagte ihre Tochter und ihre Schwiegertochter nicht etwa nur deswegen begünstigt hat, um sie der Bestrafung zu entziehen (siehe BGHSt 11, 343). Besonders im Fall Anna ██ ist diese Möglichkeit nicht ohne weiteres auszuschließen.
Mayr Flitner Scharpenseel BR Dr.
infolge Urlaubs ortsabwesend und daher verhindert, das Urteil zu unterschreiben.
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| Hürxthal |