Revision teilweise stattgegeben: Aufhebung von Strafausspruch und Feststellungen wegen unzulässiger Vorstrafenberücksichtigung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 650/86
- Datum
- 27.11.1986
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Bei der Strafzumessung dürfen Verurteilungen nicht berücksichtigt werden, deren Eintragung im Bundeszentralregister nach den für die Tilgung geltenden Vorschriften zu tilgen ist.
Ist nicht auszuschließen, dass der Strafausspruch unter maßgeblicher Berücksichtigung einer unzulässigen Vorstrafe ergangen ist, sind Strafausspruch und zugrunde liegende Feststellungen aufzuheben und die Sache zur neuen Entscheidung zurückzuverweisen.
Die Revision gegen den Schuldspruch ist nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet zu verwerfen, wenn die vorgetragenen Angriffsgründe keine durchgreifenden Fehler im Schuldspruch aufzeigen.
Bei Aufhebung des Strafausspruchs ist, soweit erforderlich, an eine andere als die bisher zuständige Strafkammer zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, zurückzuverweisen.
Vorinstanzen
Landgericht Zweibrücken, 6. August 1986
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
4 StR 650/86 in der Strafsache gegen Hans-Dieter S █████ aus ██, geboren am █████ in ████, zur Zeit in Haft, wegen Totschlags u. a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 27. November 1986 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Zweibrücken vom 6. August 1986 im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere als Schwurgericht zuständige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten am 6. August 1986 wegen Totschlags und versuchten Totschlags zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von dreizehn Jahren verurteilt. Die Revision des Angeklagten rügt die Verletzung formellen und sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel ist zum Schuldspruch unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO; der Senat verweist hierzu auf die Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 7. November 1986. Hinsichtlich des Strafausspruchs führt der Generalbundesanwalt weiter aus:
"Der Strafausspruch kann jedoch keinen Bestand haben. Die Strafkammer hat zum Nachteil des Angeklagten berücksichtigt, dass dieser mit Urteil des Amtsgerichts Pirmasens vom 23. Juni 1981 wegen einer ähnlich gelagerten Tat zu einer Geldstrafe verurteilt wurde (UA S. 2, 13, 16). Dies war nicht zulässig, da die Eintragung über diese Verurteilung seit dem 23. Juni 1986 zu tilgen war (§§ 45, 46 Abs. 1 Nr. 1, 51 Abs. 1 BZRG). Das Landgericht hat dieser Vorstrafe offenbar erhöhte Bedeutung beigemessen; bei der Festsetzung der Einzelstrafe wegen des versuchten Totschlags wurde sie sogar als einziger straferschwerender Gesichtspunkt herangezogen (UA S. 13). Es kann daher nicht ausgeschlossen werden, dass der Strafausspruch auf der fehlerhaften Berücksichtigung dieser Verurteilung beruht."
Dem tritt der Senat ebenfalls bei.
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