Treffer
BGH Urteil

Revision teilweise stattgegeben: Zurückverweisung wegen unzureichender Strafzumessung bei § 223b StGB

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 650/51
Datum
11.10.1951
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Staatsanwaltschaft rügt die Nichtanwendung bzw. die Verneinung eines besonders schweren Falls gemäß § 223b StGB in mehreren Misshandlungsfällen. Der BGH gibt der Revision in einem Fall statt: Die Feststellungen zur Strafzumessung und zur Annahme eines besonders schweren Falls sind unzureichend, weshalb der Strafausspruch aufgehoben und die Sache zurückverwiesen wird. In den übrigen angegriffenen Punkten bleibt die Revision ohne Erfolg.

Abstrakte Rechtssätze

1

Wehrlos im Sinne des § 223b StGB ist, wer infolge seines körperlichen Zustandes nicht einmal in der Lage ist, schwachen Widerstand zu leisten.

2

Ob dem Täter die Wehrlosigkeit des Opfers erkennbar war, ist eine Tatsachenfrage; dabei sind äußere Erscheinung, ärztliche Feststellungen und das konkrete Verhalten des Opfers zu berücksichtigen.

3

Bei der Annahme eines besonders schweren Falles nach § 223b Abs. 2 StGB hat der Tatrichter alle relevanten Umstände (Art und Folgen der Tat, Persönlichkeit und Beweggründe des Täters sowie die Schwere des Eingriffs in die Rechtsordnung und geschützte Gemeinschaftsinteressen) in eine Gesamtwürdigung einzubeziehen.

4

Unterbleiben erforderliche Feststellungen zu für die Strafzumessung oder zur Rechtfertigung/Entschuldigung maßgeblichen Umständen (z. B. Art und Gewicht eines von Dritten ausgeübten Drucks oder die Zumutbarkeit einer Amtniederlegung), so ist eine rechtliche Überprüfung durch das Revisionsgericht unmöglich und die Entscheidung insoweit aufzuheben und zurückzuverweisen.

Vorinstanzen

Landgericht Hagen, 21. Mai 1951

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Schneider Franz ████ (geboren █████████████████ in ██████████████████) wegen Körperverletzung u. a. hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 11. Oktober 1951, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Groß als Vorsitzender,

Bundesrichter Krumme, Bundesrichter Dr. Härchner, Bundesrichter Dr. Hille, Bundesrichter Dr. Augustin als beisitzende Richter,

████████████████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Tenor

Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts in Hagen vom 21. Mai 1951 im Strafausspruch mit den diesem zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben, soweit der Angeklagte im Falle ████ wegen fortgesetzter gefährlicher Körperverletzung in Tateinheit mit Misshandlung Abhängiger verurteilt ist; auch die Gesamtstrafe wird aufgehoben.

In diesem Umfang wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung über die Kosten des Rechtsmittels an das Landgericht zurückverwiesen.

Im Übrigen wird die Revision auf Kosten der Staatskasse verworfen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Der Angeklagte ist wegen Körperverletzung und fortgesetzter gefährlicher Körperverletzung in zwei Fällen, davon in einem Fall teilweise in Tateinheit mit Misshandlung Abhängiger, zu einer Gesamtgefängnisstrafe verurteilt worden, weil er als Führer des Strafzuges eines russischen Kriegsgefangenenlagers deutsche Kriegsgefangene misshandelt hat.

Die Revision der Staatsanwaltschaft, welche sich auf die Fälle der Misshandlung der Gefangenen ██, ██████ und ████ beschränkt und insoweit Verletzung des sachlichen Rechts durch Nichtanwendung des § 223b StGB bzw. des § 223b Abs. 2 StGB rügt, hat nur im Fall ████ Erfolg.

Das Landgericht erachtet es nicht für nachgewiesen, dass der Angeklagte den Kriegsgefangenen ████, den er durch Stöße mit Händen und Füßen zur Arbeit angehalten hat, so zusammenbrechen ließ, als dieser wehrlos erkannt hat.

Das ist rechtlich nicht zu beanstanden.

Wehrlos im Sinne des § 223b StGB ist, wer infolge seines körperlichen Zustandes nicht einmal in der Lage ist, schwachen Widerstand zu leisten.

Die Entscheidung darüber, ob dem Angeklagten die wirkliche körperliche Verfassung ████ erkennbar war, liegt auf tatsächlichem Gebiet. ████ unterschied sich nach den getroffenen Feststellungen in seiner äußeren Haltung nicht von seinen Mitleidenden und wurde vom Lagerarzt arbeitsfähig geschrieben.

Seine Schwächeanfälle lagen vor der ärztlichen Bescheinigung seiner Arbeitsfähigkeit.

Dass der Arzt ihn vorher nicht untersucht hatte, wusste der Angeklagte nicht.

Dieser konnte daher glauben, ████ sei noch arbeitsfähig, wenn er auch wusste, dass dieser zu den Schwächsten des Strafzuges gehörte.

Die Annahme des Landgerichts, der Angeklagte habe die Wehrlosigkeit ████ möglicherweise nicht gekannt, steht daher mit dem festgestellten Sachverhalt nicht in Widerspruch; der erneute Zusammenbruch ████ trat erst nach seiner Misshandlung ein.

Der Revision muss daher in diesem Falle der Erfolg versagt bleiben.

Das Urteil begegnet aber insofern rechtlichen Bedenken, als es im Fall ███ die Annahme eines besonders schweren Falles im Sinne des § 223b Abs. 2 StGB ablehnt.

Ob ein solcher Fall vorliegt, kann nur unter Berücksichtigung aller in Betracht kommenden Umstände entschieden werden, besonders der Art und der Folgen der Tat, der Persönlichkeit und der Beweggründe des Täters, sowie der Schwere des Verstoßes gegen die rechtliche Ordnung und die rechtlich geschützten Belange der Gemeinschaft.

Auf Grund dieser Gesamtwürdigung muss der Tatrichter abwägen, ob der Regelstrafrahmen – Gefängnis von drei Monaten bis zu fünf Jahren – noch ausreicht, um dem Täter eine der Schwere der Tat entsprechende Strafe aufzuerlegen.

Die Urteilsausführungen lassen nicht erkennen, dass das Landgericht diesen Gesichtspunkten bei der Strafzumessung ausreichend Rechnung getragen hat.

Der Angeklagte hat den seiner Fürsorge und Obhut unterstehenden Gefangenen ███, als dieser erschöpft zusammenbrach, mit einem Eimer Wasser überschüttet und mit Sand beworfen.

Darauf hat er den mit blauen Lippen vor ihm Liegenden hochgerissen, ihm mehrfach mit der Faust ins Gesicht geschlagen, ihn wieder fallen lassen, mit Füßen getreten und mit einer Schippe gegen das Gesicht geschlagen.

Trotz dieser brutalen Handlungsweise lehnt das Landgericht die Annahme eines besonders schweren Falles allein mit der Begründung ab, dass der Angeklagte von den Russen unter Druck gesetzt und gezwungen gewesen sei, übermenschliche Leistungen aus seinen Leuten herauszuholen.

Feststellungen darüber, was für Nachteile dem Angeklagten drohten, und ob er sich diesen nicht auf andere Weise, besonders durch Niederlegung seines Amtes als Brigadeführer, entziehen konnte, fehlen jedoch.

In anderem Zusammenhang macht ihm das Urteil demgegenüber gerade zum Vorwurf, dass er dieses Amt nicht aufgegeben hat.

Die Misshandlung des – wie das Urteil ausdrücklich feststellt – arbeitswilligen, aber völlig erschöpften am Boden liegenden ███ war auch nicht geeignet, seine Arbeitsfähigkeit zu erhöhen, und kann mithin nicht mit dem auf dem Angeklagten liegenden Druck, übermenschliche Arbeitsleistungen seiner Kameraden zu erzwingen, entschuldigt werden.

Das Urteil berücksichtigt in diesem Zusammenhang auch nicht die an anderer Stelle getroffene Feststellung, dass der Angeklagte die von den Russen gestützte Machtstellung in roher Weise missbraucht hat, um seine persönliche Besserstellung zu erhalten.

Da das Revisionsgericht infolge dieser unzulänglichen Würdigung nicht nachprüfen kann, ob das Landgericht bei der Verneinung eines besonders schweren Falles von zutreffenden rechtlichen Erwägungen ausgegangen ist, war das Urteil im Strafausspruch aufzuheben und die Sache insoweit, auch zur Neubildung der mitaufgehobenen Gesamtstrafe, an das Landgericht zurückzuverweisen.

Im Übrigen ist die Revision verworfen worden.

Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Oberbundesanwalts.

Dr. GroßKrummeDr. Augustin
Dr. HärchnerDr. Hille